Hartz IV - Um die Arbeitsweise eines Behördenmitarbeiters negativ zu bewerten, kommt als Klage lediglich eine Feststellungklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG in Betracht
Eine derartige Feststellungsklage ist aber unzulässig, weil es an einem konkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlt und an einem berechtigten Feststellungsinteresse.
So die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts, Urteil vom 24.09.2012,- L 7 AS 103/12.
Die Klägerin begehrt, dass der Beklagte bzw. dessen Geschäftsführer die Äußerung "Mitarbeiter des Beklagten haben vor der Klägerin Angst" künftig nicht mehr tätigt (Unterlassen). Richtiger Beklagter ist die Behörde.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese Äußerung tatsächlich wie beschrieben erfolgt ist, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassen dieser Äußerung hat.
Als Anspruchsgrundlage kommt lediglich eine entsprechende Anwendung von § 1004 BGB in Betracht. Das Datenschutzrecht enthält in §§ 81 ff SGB X keine derartigen Ansprüche. Der Anspruch auf Berichtigung oder Löschung von Sozialdaten bezieht sich auf bereits in den Akten vorhandene Sozialdaten, nicht auf mündliche Meinungsäußerungen.
Der Rechtsstreit gehört zum Sozialrechtsweg, wenn die Äußerung in Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit steht (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 51 Rn. 39 Stichwort "ehrverletzende Äußerungen").
Dies ist aber gemäß § 17a Abs. 5 GVG durch das Rechtsmittelgericht ohnehin nicht mehr zu prüfen, weil das Sozialgericht den Rechtsweg nicht verneint hat (BSG, Beschluss vom 20.10.2010, B 13 R 63/10 B, Rn. 28).
Statthaft ist eine echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, weil ein Verwaltungsakt hier nicht ergehen kann. Eine Behörde kann nicht selbst verbindlich darüber entscheiden, ob sie eine Unterlassung schuldet.
Die zulässige Klage ist aber unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassen dieser Äußerung hat.
1004 BGB setzt die widerrechtliche Beeinträchtigung eines absoluten Rechts voraus. Die Vorschrift schützt auch vor Eingriffen in das aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht. (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 1004, Rn. 4 und Rn. 18 ff vor § 823).
Dazu zählt auch das Recht auf die persönliche Ehre. Die Äußerung, dass die Klägerin bei Behördenmitarbeitern Angst verursacht, kann ein Eingriff in das Recht der persönlichen Ehre sein. Auf Verschulden des Täters kommt es nicht an, ein Schaden muss ernsthaft drohen.
Die zu unterlassende Handlung muss konkret benannt werden. Andernfalls könnte ein zusprechendes Urteil nicht sinnvoll vollstreckt werden (BSG, Urteil vom 11.05.1999, B 11 AL 45/98 R). Die zu unterlassende Äußerung ist hier konkret benannt.
Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist eine widerrechtliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Palandt, a.a.O., Rn. 24 vor § 823). Die Widerrechtlichkeit ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller Umstände zu prüfen (Palandt, a.a.O., § 823 Rn. 95 ff).
Für eine Widerrechtlichkeit spricht, dass der Geschäftsführer den Beklagten - auch vor Gericht - in herausgehobener Position vertritt und seinen Äußerungen besonderes Gewicht beikommt. Außerdem soll eine Behörde grundsätzlich zurückhaltend auftreten (vgl. Regelung zur Besorgnis der Befangenheit, § 17 SGB X).
Der Eingriff war jedoch nicht widerrechtlich, weil die Umstände ihn rechtfertigen:
Weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht als geschütztes Rechtsgut keine konkreten Konturen hat, wird der Schutzbereich in Sphären unterteilt. Hier handelt es sich um eine Äußerung in einem sozialgerichtlichen Verfahren.
Damit ist nur die Sozialsphäre betroffen, nicht die sensibleren Privat- und Intimsphären. Es handelte sich auch in dieser Sphäre nicht um einen schweren Eingriff, insbesondere nicht um eine persönliche Beleidigung oder Diffamierung (Schmähkritik).
Die Äußerung ist als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Es geht um ein subjektives Werturteil, das dem objektiven Beweis nicht zugänglich ist. Deshalb kann der Beklagte grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen.
Das Vorverhalten der Klägerin gegenüber der Behörde ist ein weiterer Umstand, der den Eingriff rechtfertigt.
Die Meinungsäußerung war nicht "aus der Luft gegriffen", sondern es gab zahlreiche Anknüpfungstatsachen für die strittige Äußerung.
Das persönliche Auftreten der Klägerin gegenüber Mitarbeitern des Beklagten, die Inhalte ihrer Schreiben an die Behörde (überwiegend scharfe Kritik ohne hinreichenden Anlass bis hin zu strafrechtlich relevanten Beleidigungen) und die unübersehbare Vielzahl von Klagen, Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen gegen Mitarbeiter legen nahe, dass die Klägerin nicht als durchschnittliche oder gar angenehme Antragstellerin oder Leistungsempfängerin gesehen wird.
Auch das Verhalten der Klägerin dem Geschäftsführer selbst gegenüber war durch unbegründete persönliche Vorwürfe und Beleidigungen geprägt.
Bei einer derartigen Vorgeschichte kann auch einer Amtsperson - zumal bei einer kontroversen gerichtlichen Auseinandersetzung - einmal die wünschenswerte Zurückhaltung abhanden kommen.
Von Bedeutung ist ferner, dass die Folgen der Äußerung nicht gewichtig sind. Die Äußerung erfolgte in einer sozialgerichtlichen Verhandlung, in der nur die drei Richter, der Urkundsbeamte und die Beteiligten zugegen waren.
So die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts, Urteil vom 24.09.2012,- L 7 AS 103/12.
Die Klägerin begehrt, dass der Beklagte bzw. dessen Geschäftsführer die Äußerung "Mitarbeiter des Beklagten haben vor der Klägerin Angst" künftig nicht mehr tätigt (Unterlassen). Richtiger Beklagter ist die Behörde.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese Äußerung tatsächlich wie beschrieben erfolgt ist, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassen dieser Äußerung hat.
Als Anspruchsgrundlage kommt lediglich eine entsprechende Anwendung von § 1004 BGB in Betracht. Das Datenschutzrecht enthält in §§ 81 ff SGB X keine derartigen Ansprüche. Der Anspruch auf Berichtigung oder Löschung von Sozialdaten bezieht sich auf bereits in den Akten vorhandene Sozialdaten, nicht auf mündliche Meinungsäußerungen.
Der Rechtsstreit gehört zum Sozialrechtsweg, wenn die Äußerung in Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit steht (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 51 Rn. 39 Stichwort "ehrverletzende Äußerungen").
Dies ist aber gemäß § 17a Abs. 5 GVG durch das Rechtsmittelgericht ohnehin nicht mehr zu prüfen, weil das Sozialgericht den Rechtsweg nicht verneint hat (BSG, Beschluss vom 20.10.2010, B 13 R 63/10 B, Rn. 28).
Statthaft ist eine echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, weil ein Verwaltungsakt hier nicht ergehen kann. Eine Behörde kann nicht selbst verbindlich darüber entscheiden, ob sie eine Unterlassung schuldet.
Die zulässige Klage ist aber unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassen dieser Äußerung hat.
1004 BGB setzt die widerrechtliche Beeinträchtigung eines absoluten Rechts voraus. Die Vorschrift schützt auch vor Eingriffen in das aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht. (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 1004, Rn. 4 und Rn. 18 ff vor § 823).
Dazu zählt auch das Recht auf die persönliche Ehre. Die Äußerung, dass die Klägerin bei Behördenmitarbeitern Angst verursacht, kann ein Eingriff in das Recht der persönlichen Ehre sein. Auf Verschulden des Täters kommt es nicht an, ein Schaden muss ernsthaft drohen.
Die zu unterlassende Handlung muss konkret benannt werden. Andernfalls könnte ein zusprechendes Urteil nicht sinnvoll vollstreckt werden (BSG, Urteil vom 11.05.1999, B 11 AL 45/98 R). Die zu unterlassende Äußerung ist hier konkret benannt.
Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist eine widerrechtliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Palandt, a.a.O., Rn. 24 vor § 823). Die Widerrechtlichkeit ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller Umstände zu prüfen (Palandt, a.a.O., § 823 Rn. 95 ff).
Für eine Widerrechtlichkeit spricht, dass der Geschäftsführer den Beklagten - auch vor Gericht - in herausgehobener Position vertritt und seinen Äußerungen besonderes Gewicht beikommt. Außerdem soll eine Behörde grundsätzlich zurückhaltend auftreten (vgl. Regelung zur Besorgnis der Befangenheit, § 17 SGB X).
Der Eingriff war jedoch nicht widerrechtlich, weil die Umstände ihn rechtfertigen:
Weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht als geschütztes Rechtsgut keine konkreten Konturen hat, wird der Schutzbereich in Sphären unterteilt. Hier handelt es sich um eine Äußerung in einem sozialgerichtlichen Verfahren.
Damit ist nur die Sozialsphäre betroffen, nicht die sensibleren Privat- und Intimsphären. Es handelte sich auch in dieser Sphäre nicht um einen schweren Eingriff, insbesondere nicht um eine persönliche Beleidigung oder Diffamierung (Schmähkritik).
Die Äußerung ist als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Es geht um ein subjektives Werturteil, das dem objektiven Beweis nicht zugänglich ist. Deshalb kann der Beklagte grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen.
Das Vorverhalten der Klägerin gegenüber der Behörde ist ein weiterer Umstand, der den Eingriff rechtfertigt.
Die Meinungsäußerung war nicht "aus der Luft gegriffen", sondern es gab zahlreiche Anknüpfungstatsachen für die strittige Äußerung.
Das persönliche Auftreten der Klägerin gegenüber Mitarbeitern des Beklagten, die Inhalte ihrer Schreiben an die Behörde (überwiegend scharfe Kritik ohne hinreichenden Anlass bis hin zu strafrechtlich relevanten Beleidigungen) und die unübersehbare Vielzahl von Klagen, Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen gegen Mitarbeiter legen nahe, dass die Klägerin nicht als durchschnittliche oder gar angenehme Antragstellerin oder Leistungsempfängerin gesehen wird.
Auch das Verhalten der Klägerin dem Geschäftsführer selbst gegenüber war durch unbegründete persönliche Vorwürfe und Beleidigungen geprägt.
Bei einer derartigen Vorgeschichte kann auch einer Amtsperson - zumal bei einer kontroversen gerichtlichen Auseinandersetzung - einmal die wünschenswerte Zurückhaltung abhanden kommen.
Von Bedeutung ist ferner, dass die Folgen der Äußerung nicht gewichtig sind. Die Äußerung erfolgte in einer sozialgerichtlichen Verhandlung, in der nur die drei Richter, der Urkundsbeamte und die Beteiligten zugegen waren.
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