Ein schlüssiges Konzept erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgt - eine "Ghettobildung" soll ausgeschlossen werden.
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 16.10.2012, - S 11 AS 620/12 , Berufung zugelassen
Fehlt es an einem schlüssigen Konzept im Sinne der Anforderungen des BSG und lässt sich wegen einer fehlenden validen Datengrundlage keine angemessene Vergleichsmiete bestimmen, kann auf die derzeitigen Tabellenwerte nach § 12 WoGG als absolute Obergrenze der Kosten der Unterkunft zurückgegriffen werden(in diesem Sinne auch SG Aachen, Urteil vom 31.01.2012 - S 14 AS 1061/11, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig beim LSG Nordrhein-Westfalen - L 6 AS 415/11 NZB).
Der Grundsicherunsträger hat zur Ermittlung des aus seiner Sicht angemessenen Mietpreises Angebotsmieten aus Inseraten (Tageszeitungen, Wochenblättern, Internet) ausgewertet.
Wenngleich auch die Betrachtung von Angebotsmieten – als Teilelement, etwa neben einer Erhebung der Daten für bereits vermietete Wohnungen– nicht per se für ungeeignet zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu halten ist (vgl. hierzu auch BSG Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R , Rn. 25; BSG Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R), so ist im vorliegenden Fall weder erkennbar noch vorgetragen, dass die vom Grundsicherungsträger auf diese Weise ermittelten Daten den Anforderungen des Bundessozialgerichts insbesondere an den genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum genügt, und damit eine "Ghettoisierung" nicht Vorschub geleistet wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch BSG Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R Rn. 17).
Die Heranziehung des Mietspiegels genügt – trotz der Regelung des § 22c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II – ebenfalls nicht den Anforderungen an die schlüssige Ermittlung eines abstrakt angemessenen Mietpreises.
Es handelt sich um einen bloß einfachen Mietspiegel, der überdies bereits aus dem Jahr 2009 datiert.
Ein solcher ist nicht geeignet, die Vorgaben des Bundessozialgerichts an die Ermittlung der angemessenen Miete zu erfüllen, er ist schon nicht hinreichend aktuell (vgl. BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R ; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R).
Auf die Frage, ob bei den Werten nach § 12 WoGG ebenfalls – wie nach der Recht-sprechung des Bundessozialgerichts bei den Werten nach § 8 WoGG (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R, Rn. 22) – ein Sicherheitszuschlag zu machen ist, kommt es vorliegend nicht an, da die tatsächlichen Kosten für Miete und Nebenkosten bereits unter den – nicht erhöhten – Werten nach § 12 WoGG liegen (wohl zu Recht verneinend SG Aachen, Urteil vom 31.01.2012 - S 14 AS 1061/11).
S.a. Sozialrechtsexperte: 745 Euro Miete - zu viel für einen Münchener Hartz-IV-Empfänger? - Welcher Wohnraum ist einem Leistungsempfänger nach dem SGB II als Alternative nicht zumutbar?
Fehlt es an einem schlüssigen Konzept im Sinne der Anforderungen des BSG und lässt sich wegen einer fehlenden validen Datengrundlage keine angemessene Vergleichsmiete bestimmen, kann auf die derzeitigen Tabellenwerte nach § 12 WoGG als absolute Obergrenze der Kosten der Unterkunft zurückgegriffen werden(in diesem Sinne auch SG Aachen, Urteil vom 31.01.2012 - S 14 AS 1061/11, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig beim LSG Nordrhein-Westfalen - L 6 AS 415/11 NZB).
Der Grundsicherunsträger hat zur Ermittlung des aus seiner Sicht angemessenen Mietpreises Angebotsmieten aus Inseraten (Tageszeitungen, Wochenblättern, Internet) ausgewertet.
Wenngleich auch die Betrachtung von Angebotsmieten – als Teilelement, etwa neben einer Erhebung der Daten für bereits vermietete Wohnungen– nicht per se für ungeeignet zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu halten ist (vgl. hierzu auch BSG Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R , Rn. 25; BSG Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R), so ist im vorliegenden Fall weder erkennbar noch vorgetragen, dass die vom Grundsicherungsträger auf diese Weise ermittelten Daten den Anforderungen des Bundessozialgerichts insbesondere an den genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum genügt, und damit eine "Ghettoisierung" nicht Vorschub geleistet wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch BSG Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R Rn. 17).
Die Heranziehung des Mietspiegels genügt – trotz der Regelung des § 22c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II – ebenfalls nicht den Anforderungen an die schlüssige Ermittlung eines abstrakt angemessenen Mietpreises.
Es handelt sich um einen bloß einfachen Mietspiegel, der überdies bereits aus dem Jahr 2009 datiert.
Ein solcher ist nicht geeignet, die Vorgaben des Bundessozialgerichts an die Ermittlung der angemessenen Miete zu erfüllen, er ist schon nicht hinreichend aktuell (vgl. BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R ; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R).
Auf die Frage, ob bei den Werten nach § 12 WoGG ebenfalls – wie nach der Recht-sprechung des Bundessozialgerichts bei den Werten nach § 8 WoGG (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R, Rn. 22) – ein Sicherheitszuschlag zu machen ist, kommt es vorliegend nicht an, da die tatsächlichen Kosten für Miete und Nebenkosten bereits unter den – nicht erhöhten – Werten nach § 12 WoGG liegen (wohl zu Recht verneinend SG Aachen, Urteil vom 31.01.2012 - S 14 AS 1061/11).
S.a. Sozialrechtsexperte: 745 Euro Miete - zu viel für einen Münchener Hartz-IV-Empfänger? - Welcher Wohnraum ist einem Leistungsempfänger nach dem SGB II als Alternative nicht zumutbar?
Hallo,ich habe eine Frage:Meine Tochter (23) und ihr Verlobter 26j.(arbeitet Teilzeit bis ende Juli und fängt dann eine Lehre an).,und deren Sohn (9mon.) wollen von ihrer jetzigen 2-Zimmerwohnung, in eine 3-Zimmerwohnung ziehen.Die vorgegebene Kaltmiete ist 426€.Leider findet man in Aachen keine Wohnung in dieser Preislage.Sie können eine Wohnung beziehen, die aber eine Kaltmiete von 496€ hat.Die Arge sagt,dann übernehmen sie nicht die Kaution und die Umzugskosten.Was kann man da machen?Ich würde die Differenz von ca. 70€ übernehmen.Darf die Arge sich weigern,die Kaution und die Umzugskosten zu übernehmen?Mfg.j.Jansen
AntwortenLöschenIch würde die Differenz von ca. 70€ übernehmen.Darf die Arge sich weigern,die Kaution und die Umzugskosten zu übernehmen?
AntwortenLöschenJa, dass darf sie, denn § 22 Abs. 6 SGB II besagt, dass der Grundsicherungsträger vor der Entstehung der Mietkautionsforderung eine Zusicherung über die Übernahme dieser Kosten erteilt hat (vgl. BSG Urteile vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R,Rn 12f und vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, Rn 7).
Nur wenn die neuen Mietkosten angmessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sind und der Umzug erforderlich ist, wird die Behörde eine Mietkaution und Umzugskosten bewilligen.
Mfg Detlef Brock
Ich vergaß zu erwähnen, dass laut einem von mir kürzlich, aktuellem veröffentl. Beschluss des LSG Sachsen- Anhalt Umzugskosten sowie die Mietkaution vom Jobcenter erbracht werden müssen bei erforderlichem Umzug, auch wenn die neuen Mietkosten - " unangemessen- " sind.
LöschenOb das SG Aachen anerkennt ist fraglich, dazu müsste man ein Klageverfahren betreiben.
LSG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 27.11.2013, L 5 AS 902/12 B ER
Vielen Dank für die Antwort.
AntwortenLöschenMeine Tochter lebt z:Zt. in einer 2-Zimmerwohnung, in der 3.Etage,die nun zu klein ist wegen dem Kind,sodass der Umzug erforderlich ist.Die Küche ist sehr klein und darin befindet sich nur eine Single-Küche.Aufhalten kann man sich darin nicht. Sie bräuchte in der neuen Wohnung auch eine neue Küche,da diese Küche zur jetzigen Wohnung gehört.Kann man das auch beantragen?
Lg.J.Jansen
Ob der Umzug im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II erforderlich ist, kann ich von hier aus nicht feststellen.
LöschenWenn man eine 2- Zimmerwohnung bewohnt mit 3 Personen, muss nicht zwingend ein Umzug in eine größere Wohnung erforderlich sein, wenn eine andere Raumaufteilung zum Bsp. möglich ist oder man der Auffassung des LSG NRW folgt, wonach ein Säugling im 26 qm großem Schlafzimmer der Mutter schlafen kann.
Ein Umzug ist erforderlich, wenn für den Wohnungswechsel ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorgelegen hat, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger hätte leiten lassen.
Neben der Erforderlichkeit des Umzugs kommt es weiter darauf an, ob die neue Wohnung angemessen ist (BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 107/10 R).
Nur wenn ihre Tochter vor Umzug die schriftliche Zusicherung des Jobcenters(JC) für die neuen Mietkosten hat( § 22 Abs. 4 )und auch die schriftliche Zusicherung für Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkaution hat( § 22 Abs. 6 SGB )- kann sie umziehen.
Zieht sie um, ohne das eine Zusicherung vorlag, wird die Miete gedeckelt auf die alte miete, Umzugskosten bzw. Mietkaution wird nicht gewährt.
Ist der Umzug erforderlich zum Bsp. aufgrund beengter Wohnverhältnisse, kann auch eine Erstausstattung der Wohnung zu gewähren sein vom Jobcenter. Diese ist dann als Zuschuss zu erbringen, sie kann formlos beantragt werden, rechtzeitig.
L 9 AS 239/06 ER LSG Hessen, Beschluss vom 23.11.2006 - L 9 AS 239/06 ER: LSG NW, B. v. 28.03.2006, L 9 B 12/06 AS ER
Auch wenn der Hilfebedürftige bereits über einen Hausstand verfügt, kann eine Erstausstattung zu gewähren sein, z. B. wegen der erforderlichen Möblierung eines Kinderzimmers anlässlich der Geburt eines Kindes oder weil ein Umzug von einer Wohnung mit integrierter Einbauküche in eine Wohnung ohne Kücheneinrichtung erfolgt. Zur Erstausstattung gehören alle Gegenstände, die in einem vergleichbaren Haushalt unterer Einkommensgruppen üblicherweise vorhanden sind .
Die Notwendigkeit der Erstausstattung einer Wohnung ist nämlich bereits dann zu bejahen, wenn der Hilfesuchende – aus welchen Gründen auch immer – über keine entsprechenden Gegenstände verfügt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2006 – L 15 B 143/06 SO ER – SAR 2006, 110).
Dabei beschränkt sich der Begriff der "Erstausstattung" i.S.d. § 23 Abs. 3 S.1 Nr. 1 SGB II a. F.(jetzt § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II) nicht auf eine Vollausstattung der Wohnung, sondern umfasst auch die Teilausstattung der Wohnung (LSG NRW, Urteil vom 29.10.2007, L 20 AS 12/07; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 13/08 AS ER 25.03.2008 rechtskräftig
Mfg Detlef Brock- Sozialberater des RA L. Zimmermannn