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Zur postalischen Erreichbarkeit für Wohnungslose

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 19.09.2012 hat das LSG NRW Az. L 19 AS 1371/12 B ER festgestellt, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht besteht , solange die Leistungsvoraussetzungen, insbesondere die verlässliche postalische Erreichbarkeit des Antragstellers für Zwecke der Arbeitsvermittlung nicht geklärt bzw. sichergestellt ist.

Für Wohnungslose müssen die Anforderungen des § 1 Satz 2 EAO modifiziert werden. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass der Hilfesuchende jeden Tag für den Träger der Grundsicherung erreichbar ist. Dies ist möglich durch eine tägliche persönliche Meldung des Hilfesuchenden bei dem Träger der Grundsicherung.

Keine Bedenken bestehen gegen die von dem Jobcenter praktizierte Verfahrensweise, nämlich dass sich der Antragsteller täglich bei einer anerkannten Beratungs- und Betreuungseinrichtung, die sich dann im jeweiligen Zuständigkeitsbereich des entsprechenden Trägers der Grundsicherung befindet, meldet (so auch Beschluss des LSG Berlin - Brandenburg vom 03.08.2008 - L 29 B 2228/07 AS; Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 7 Rn. 112; Fachliche Hinweise der BA, Stand 21.05.2012, § 7 (7.79 sowie Anlage 3) ) und die sich verpflichtet, dem Träger der Grundsicherung mitzuteilen, wenn sich der Hilfesuchende dort nicht mehr meldet.

Für Wohnungslose ist eine Erreichbarkeit i.S.d. EAO auch dann als gegeben anzusehen, wenn eine tägliche Vorsprache bei einer Betreuungs- oder Beratungsstelle für Nichtsesshafte oder einer ähnlichen Stelle erfolgt (vgl.fachlichen Hinweise der BA zu § 7 SGB II (Stand 21.05.2012, § 7., (7.79)) .

Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4a SGB II liegt nicht vor, wenn sich der Leistungsberechtigte innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereich aufhält. Die tägliche postalische Erreichbarkeit wird dabei nicht vorausgesetzt. Eine Verfügbarkeit, wie sie § 119 Abs 5 SGB III für den Anspruch auf Arbeitslosengeld voraussetzt, ist im Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld II keine Anspruchsvoraussetzung(vgl. LSG Bayern, Urteil v. 02.02.2012,- L 11 AS 853/09).

Die vom Antragsteller zur Stützung seines Begehrens angeführte Entscheidung des Bayerischen LSG vom 02.02.2012 - L 11 AS 853/09 betrifft eine Sachverhaltsgestaltung vor Einführung der Verweisung in § 7 Abs. 4a SGB II auf die Bestimmungen der EAO.

Soweit das Bayerische LSG a.a.O. im Rahmen eines obiter dictums die Meinung vertreten hat, wesentliche Bestimmungen der EAO seien auch nach Einführung der Verweisung in § 7 Abs. 4a SGB II nicht anwendbar, weil das SGB II, anders als das Recht der Arbeitsförderung nach dem SGB III keine subjektive Verfügbarkeit verlange, stellt dies eine vereinzelt gebliebene Meinung dar, die weder den Wortlaut des geltenden Gesetzes- und Anordnungsrechts noch den erkennbaren Willen des Gesetzgebers bei Einführung von § 7 Abs. 4a SGB II hinreichend berücksichtigt.

Bei Einführung von § 7 Abs. 4a SGB II verfolgte der Gesetzgeber - unter ausdrücklicher Anknüpfung an die Leistungsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes - das Ziel, durch Präzisierung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung und Ersetzung der bislang alleinigen Möglichkeit eines Teilentzuges durch den Wegfall des Anspruches insgesamt bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen die Motivation zur aktiven Teilnahme an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu stärken (BT-Drucks. 16/1696 S. 26 zu Nr.3).

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