Entfällt die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder erst mit dem Zufluss des Arbeitsentgeltes?
Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nummer 1) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nummer 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die Hilfebedürftigkeit entfällt erst bei tatsächlicher Aufnahme einer bedarfsdeckenden Beschäftigung (vgl. Berlit, info also 2003, 195 [198]; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 9 Rdnr. 14;Sächsisches LSG,Beschluss v. 20.10.2008, - L 3 B 530/08 AS-ER).
Der insoweit notwendige Lebensunterhalt ist aber nicht bereits gedeckt, wenn auf Grund der aufgenommenen Beschäftigung, gegebenenfalls auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages, ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Der Bedarf ist vielmehr erst gedeckt, wenn der Lohn tatsächlich zugeflossen ist.
Erst dann ist der Hilfebedürftige in der Lage, seine Aufwendungen für den Lebensunterhalt, wie die Ausgaben für Lebensmittel, Bekleidung, Unterkunft oder Fahrkosten zum Arbeitsplatz, aus eigenen Mitteln zu bestreiten und ist nicht mehr auf Leistungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende angewiesen.
Maßgeblich für die Feststellung, ob nach Erlass der Bewilligungsbescheide eine Änderung eingetreten ist, so dass der Anwendungsbereich des § 48 SGB X eröffnet ist, ist der Zufluss des Arbeitsentgeltes, denn nur dieser kann zu einer Rechtswidrigkeit der gewährten Leistungen führen.
Maßgeblich ist dagegen nicht der Abschluss des Arbeitsvertrages, denn dieser lässt die Bewilligung der SGB II-Leistungen nicht teilweise rechtswidrig werden(vgl. LSG Hessen,Urteil v. 31.08.2012,- L 7 AS 312/11,Rdnr.27 ).
Da es sich bei einem Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht um einen für einen bestimmten Zeitraum sicher feststehenden Zufluss handelt, liegt auch bezogen auf den jeweiligen Bewilligungsbescheid durch die monatlichen Zahlungen eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen.
Die Zahlung von Arbeitsentgelt setzt nämlich als Gegenleistung die Erbringung einer Arbeitsleistung voraus, so dass monatlich aufgrund von Erkrankung, Erkrankung eines Kindes, unbezahlten Urlaubs, Kurzarbeit etc. Änderungen möglich sind. Letztlich sind auch Zahlungsausfälle seitens des Arbeitgebers trotz des bestehenden Anspruchs denkbar.
Maßgeblich bleibt daher stets der Zeitpunkt des Zuflusses, nicht dagegen die Vereinbarung eines entsprechenden Anspruchs in einem Vertrag. Es ist somit der Anwendungsbereich des § 48 SGB X eröffnet.
Entsprechend hat das Bundessozialgericht in seiner ständigen Rechtsprechung bei der Feststellung der Bedürftigkeit im Zusammenhang mit der Einkommensermittlung nach § 11 Abs 1 SGB II nicht darauf abgestellt, ob und gegebenenfalls wann ein Anspruch bestand, sondern zu welchem Zeitpunkt die Zahlung, in den zu entscheidenden Fällen das Arbeitsentgelt, tatsächlich zugeflossen ist.
Auch im SGB II ist das Erfordernis der aktuellen Verfügbarkeit von Mitteln zur Bedarfsdeckung gesetzlich verankert. § 9 Abs 1 SGB II bringt zum Ausdruck, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach seiner tatsächlichen Lage selbst helfen kann.
Entscheidend ist daher der tatsächliche Zufluss bereiter Mittel (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R,Rn 22; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R, Rn 20; BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R, Rn 29).
Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist nach der Rechtsprechung der für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zur sog Zuflusstheorie grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen iS von § 12 SGB II, was er vor Antragstellung bereits hatte(BSG,Urteil v. 16.05.2012,- B 4 AS 154/11 R, Rn. 20).
Dabei ist nach § 11 SGB II im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung grundsätzlich nicht ihr Schicksal von Bedeutung, sondern es ist allein die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert maßgebend (vgl zuletzt BSG,Urteil v. 16.05.2012,- B 4 AS 154/11 R, Rn. 20; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; Urteile des 4. Senats des BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 49/08 R -, RdNr 12 und vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - FEVS 60, 546; BSG,Urteile vom 30.07.2008, - B 14 AS 26/07 R und - B 14 AS 43/07 R zu nachträglich gezahltes Arbeitsentgelt; s auch bereits BVerwG Urteil vom 19.2.2001 - 5 C 4/00 - DVBl 2001, 1065 f zu nachgezahltem Arbeitsentgelt).
Die Hilfebedürftigkeit entfällt erst bei tatsächlicher Aufnahme einer bedarfsdeckenden Beschäftigung (vgl. Berlit, info also 2003, 195 [198]; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 9 Rdnr. 14;Sächsisches LSG,Beschluss v. 20.10.2008, - L 3 B 530/08 AS-ER).
Der insoweit notwendige Lebensunterhalt ist aber nicht bereits gedeckt, wenn auf Grund der aufgenommenen Beschäftigung, gegebenenfalls auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages, ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Der Bedarf ist vielmehr erst gedeckt, wenn der Lohn tatsächlich zugeflossen ist.
Erst dann ist der Hilfebedürftige in der Lage, seine Aufwendungen für den Lebensunterhalt, wie die Ausgaben für Lebensmittel, Bekleidung, Unterkunft oder Fahrkosten zum Arbeitsplatz, aus eigenen Mitteln zu bestreiten und ist nicht mehr auf Leistungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende angewiesen.
Maßgeblich für die Feststellung, ob nach Erlass der Bewilligungsbescheide eine Änderung eingetreten ist, so dass der Anwendungsbereich des § 48 SGB X eröffnet ist, ist der Zufluss des Arbeitsentgeltes, denn nur dieser kann zu einer Rechtswidrigkeit der gewährten Leistungen führen.
Maßgeblich ist dagegen nicht der Abschluss des Arbeitsvertrages, denn dieser lässt die Bewilligung der SGB II-Leistungen nicht teilweise rechtswidrig werden(vgl. LSG Hessen,Urteil v. 31.08.2012,- L 7 AS 312/11,Rdnr.27 ).
Da es sich bei einem Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht um einen für einen bestimmten Zeitraum sicher feststehenden Zufluss handelt, liegt auch bezogen auf den jeweiligen Bewilligungsbescheid durch die monatlichen Zahlungen eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen.
Die Zahlung von Arbeitsentgelt setzt nämlich als Gegenleistung die Erbringung einer Arbeitsleistung voraus, so dass monatlich aufgrund von Erkrankung, Erkrankung eines Kindes, unbezahlten Urlaubs, Kurzarbeit etc. Änderungen möglich sind. Letztlich sind auch Zahlungsausfälle seitens des Arbeitgebers trotz des bestehenden Anspruchs denkbar.
Maßgeblich bleibt daher stets der Zeitpunkt des Zuflusses, nicht dagegen die Vereinbarung eines entsprechenden Anspruchs in einem Vertrag. Es ist somit der Anwendungsbereich des § 48 SGB X eröffnet.
Entsprechend hat das Bundessozialgericht in seiner ständigen Rechtsprechung bei der Feststellung der Bedürftigkeit im Zusammenhang mit der Einkommensermittlung nach § 11 Abs 1 SGB II nicht darauf abgestellt, ob und gegebenenfalls wann ein Anspruch bestand, sondern zu welchem Zeitpunkt die Zahlung, in den zu entscheidenden Fällen das Arbeitsentgelt, tatsächlich zugeflossen ist.
Auch im SGB II ist das Erfordernis der aktuellen Verfügbarkeit von Mitteln zur Bedarfsdeckung gesetzlich verankert. § 9 Abs 1 SGB II bringt zum Ausdruck, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach seiner tatsächlichen Lage selbst helfen kann.
Entscheidend ist daher der tatsächliche Zufluss bereiter Mittel (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R,Rn 22; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R, Rn 20; BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R, Rn 29).
Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist nach der Rechtsprechung der für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zur sog Zuflusstheorie grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen iS von § 12 SGB II, was er vor Antragstellung bereits hatte(BSG,Urteil v. 16.05.2012,- B 4 AS 154/11 R, Rn. 20).
Dabei ist nach § 11 SGB II im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung grundsätzlich nicht ihr Schicksal von Bedeutung, sondern es ist allein die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert maßgebend (vgl zuletzt BSG,Urteil v. 16.05.2012,- B 4 AS 154/11 R, Rn. 20; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; Urteile des 4. Senats des BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 49/08 R -, RdNr 12 und vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - FEVS 60, 546; BSG,Urteile vom 30.07.2008, - B 14 AS 26/07 R und - B 14 AS 43/07 R zu nachträglich gezahltes Arbeitsentgelt; s auch bereits BVerwG Urteil vom 19.2.2001 - 5 C 4/00 - DVBl 2001, 1065 f zu nachgezahltem Arbeitsentgelt).
Hallo Herr Zimmermann,
AntwortenLöschendas ich momentan in einer genau solchen Lage bin, habe ich eine Frage:
Und zwar habe ich dem JC geschrieben, dass ich zum 01.10 eine sozialversicherungspflichtige Stelle beginne und mich zum genannten Datum vom JC abmelde.
Doch wurde mir nochmals Geld vom JC ueberwiesen und ich bekam einen Brief, meinen Arbeitsvertrag, die Gehaltsabr.10/102 und Kontoauszug mit Zufluss des Einkommens bis zum 10.11.2012 an das JC zu schicken.
Das ganze braucht das JC zur Pruefung einer Überzahlung.
Was waere der richtige Schritt und was ist mein Recht?
Vielen Dank,
justus santos
Sie sollten der aufgeforderten Mitwirkung nach § 60 SGB I nachkommen und die erforderlichen Unterlagen dem JC vorlegen, denn nur so kann geprüft werden, ob weiterhin Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II besteht.
AntwortenLöschenMfG Sozialberater Willi 2
Zitat: "...geschrieben, dass ich zum 01.10 eine sozialversicherungspflichtige Stelle beginne und mich zum genannten Datum vom JC abmelde."
AntwortenLöschenHätte ich anders gemacht. Es besteht die gesetzliche Möglichkeit, sich vom Bezug der Leistungen abzumelden, einfach so (Verzichtserklärung). Falls klar wäre, daß ich sowieso keinen Anspruch habe, weil ich künftig genug verdiene, hätte ich zum ersten Auszahlungstermis meinen Verzicht auf die Zahlungen erklärt, also etwa zum nächsten ersten oder dem vereinbarten Zahlungstermin.
Ansonsten ist es aber durchaus richtg, daß man seine Abrechnung oder zumindest den Kontoauszug vorlegt, denn sonst ist ja nicht klar, was Sache ist.
Vor allem dann, wenn man sehr wenig verdient, könnte man ja auch noch einen Anspruch auf Aufstockung haben, und der wird dann anhand des Einkommens genau (?) berechnet. In einem solchen Fall dürfte es ratsam sein, genau nachzurechnen oder bei einer Beratungsstelle nachrechnen zu lassen. Dem "Jobcenter" würde ich nicht über den Weg trauen.
Ich wünsche dir mal, daß Du so viel verdienst, daß Du mit denen in Zukunft nichts mehr zu tun hast.
Hi,
AntwortenLöschendanke fuer eure Antworten.
Ja, ich verdiene seit dem 01.10 soviel, dass ich nicht aufstocken muss, zum Glueck!
Und ich habe den Behoeren ja ausruecklich geschrieben, dass ich mich ab genau diesem Datum KOMPLETT vom JC abmelde.
Aber so wie ich den Artikel verstanden habe, bin ich erst ab dem Tag nicht mehr "hilfsbeduerftig", wenn mein erstes Gehalt auf meinem Konto ist - und das ist ja erst ende des Monats.
Und JC ueberweist ja immer Anfang des Monats.
Daher, wenn ich nicht ein bisschen gespart haette, wuerde ich jetzt erstmal einen Monat auf dem trockenen sitzen, mir einen Kredit vom JC holen muessen oder, wie ich den Artikel verstehe, auf mein Recht pochen diesen Monat noch ausgezahlt zu bekommen.