Bundesregierung fördert ehrenamtliches Engagement - Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags - Künftig(ab 01.01.2013) sind für Hartz IV - Empfänger bis zu 200 Euro anrechnungsfrei
Das Bundeskabinett hat am 24.10.2012 einen Gesetzentwurf zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts beschlossen, mit dem die gesetzlichen Rahmenbedingungen, in denen sich ehrenamtliches Engagement entfalten kann, verbessert werden sollen.
Die steuerlichen Vorschriften sollen handhabbarer gemacht werden und den Vereinen eine höhere zeitliche Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung für Investitionen gewährt werden. Zusätzlich sollen die seit Jahren unveränderten Pauschalen maßvoll angehoben werden.
Die Übungsleiterpauschale soll um 300 Euro auf 2.400 Euro erhöht werden.
Das bedeutet, dass künftig Einnahmen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements bis zu einem Betrag von 2.400 Euro steuer- und sozialabgabenfrei bleiben.
Zudem soll die Ehrenamtspauschale von 500 Euro auf 720 Euro ansteigen, um u.a. das Schiedsrichterwesen im Amateurbereich von Einzelnachweisen geleisteter Aufwendungen zu entlasten.
Außerdem sollen Vereine, Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen ihre Rücklagen und finanziellen Mittel künftig einfacher und flexibler verwenden können.
Im Einzelnen:
Anpassung sozialrechtlicher Regelungen wegen der Freibetragserhöhung:
Durch die Änderung von § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II, § 82 Abs. 3 Satz4 SGB XII wird nun festgelegt, dass monatliche gezahlte Vergütungen für steuerbegünstigte Tätigkeiten im gemeinnützigen Verein künftig bis zu 200 Euro, statt wie bisher 175 Euro anrechnungsfrei bleiben.
Das gilt als begünstigtes Einkommen bei Hartz IV-Bezug bzw. gewährten Sozialhilfeleistungen.
Eine vergleichbare Erhöhung und dann verbesserte Anrechnungsfreiheit gibt es zudem über die Änderung der jeweiligen Verordnungen beim Bezug von Arbeitslosengeld II.
Die steuerlichen Vorschriften sollen handhabbarer gemacht werden und den Vereinen eine höhere zeitliche Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung für Investitionen gewährt werden. Zusätzlich sollen die seit Jahren unveränderten Pauschalen maßvoll angehoben werden.
Die Übungsleiterpauschale soll um 300 Euro auf 2.400 Euro erhöht werden.
Das bedeutet, dass künftig Einnahmen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements bis zu einem Betrag von 2.400 Euro steuer- und sozialabgabenfrei bleiben.
Zudem soll die Ehrenamtspauschale von 500 Euro auf 720 Euro ansteigen, um u.a. das Schiedsrichterwesen im Amateurbereich von Einzelnachweisen geleisteter Aufwendungen zu entlasten.
Außerdem sollen Vereine, Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen ihre Rücklagen und finanziellen Mittel künftig einfacher und flexibler verwenden können.
Im Einzelnen:
Anpassung sozialrechtlicher Regelungen wegen der Freibetragserhöhung:
Durch die Änderung von § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II, § 82 Abs. 3 Satz4 SGB XII wird nun festgelegt, dass monatliche gezahlte Vergütungen für steuerbegünstigte Tätigkeiten im gemeinnützigen Verein künftig bis zu 200 Euro, statt wie bisher 175 Euro anrechnungsfrei bleiben.
Das gilt als begünstigtes Einkommen bei Hartz IV-Bezug bzw. gewährten Sozialhilfeleistungen.
Eine vergleichbare Erhöhung und dann verbesserte Anrechnungsfreiheit gibt es zudem über die Änderung der jeweiligen Verordnungen beim Bezug von Arbeitslosengeld II.
Der Entwurf scheint nicht durchgegangen zu sein, denn in den Gesetzten im Internet findet sich noch der Betrag von 175 Euro
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