Auch dem Verschwender ist gekürztes Alg II zu gewähren , belastet mit der Ersatzforderung nach § 34 SGB II
Diese Auffassung vertritt der 7. Senat des LSG NRW mit seinem Urteil vom 19.07.2012, Az.: L 7 AS 1155/10, anhänging beim BSG unter dem Az.: B 14 AS 76/12 R
Eine fiktive Anrechnung einer Erbschaft zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung auf ALG II ist im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31, 31 a Abs. 1, 34 SGB II nicht gerechtfertigt.
War die zugeflossene Erbschaft zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung bereits verbraucht, ist eine fiktive Anrechnung unzulässig.
Soweit in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, ein vorzeitiger Verbrauch von einmaligen Einnahmen sei unbeachtlich (Bayerisches Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 13.04.2007, Az.: L 7 AS 309/06; in diese Richtung BSG, Urteil vom 30.09.20008, Az.; B 4 AS 29/07 R), wird diese Auffassung vom 7. Senat nicht geteilt.
Eine fiktive Anrechnung ist im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31, 31 a Abs. 1, 34 SGB II nicht gerechtfertigt.
Die Sanktionsregelung des §§ 31, 31a Abs. 1 SGB II besagt, dass auch dem Verschwender gekürztes Alg II zu gewähren ist, belastet mit der Ersatzforderung nach § 34 SGB II.
Mögliche Ersatzansprüche gegen den Hilfebedürftigen stehen der Annahme der Hilfebedürftigkeit nicht entgegen (erkennender Senat, Urteil vom 22.04.2010, Az.: L 7 AS 107/09; so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007, Az.: L 1 B 1845/07 AS ER und Beschluss vom 27.11.2007, Az.: L 14 B 1818/08 AS ER).
Ist von einem Geldbetrag nichts mehr vorhanden, kommen öffentliche Hilfeleistungen in Betracht (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 09.01.2008, Az.: S 2 B 483/07, S 2 B 484/07).
Es bleibt dem Jobcenter unbenommen zu überprüfen, ob beim Antragsteller die Voraussetzungen der §§ 31a Abs. 1, 34 SGB II gegeben sind.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Anderer Auffassung - LSG NRW, Urteil vom 02.04.2009 - L 9 AS 58/07
Im Falle von einmaligen Einnahmen ist der nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Alg lI-V errechnete Teilbetrag selbst dann bis zum Ende des Verteilzeitraums anzurechnen , wenn das Einkommen vorzeitig verbraucht wurde.
Rechtstipps zu - Mögliche Ersatzansprüche gegen den Hilfebedürftigen stehen der Annahme der Hilfebedürftigkeit nicht entgegen.
1. LSG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007, L 10 B 1845/07 AS ER, L 10 B 1853/07 AS PKH
Eine einmalige Zahlung (hier eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes) kann dann nicht mehr als fiktives monatliches Einkommen angerechnet werden, wenn es dem Hilfebedürftigen tatsächlich nicht mehr zur Verfügung steht. Mögliche Ersatzansprüche gegen den Hilfebedürftigen stehen der Annahme von Hilfebedürftigkeit nicht entgegen.
2. LSG Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 26.04.2012, L 7 AS 630/12 B ER
Bei einem vorzeitiger Verbrauch von einmaligen Einnahmen, z.B. wegen Schuldentilgung,ist eine fiktive Anrechnung im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31 Abs. 2, 31a, 34 SGB II nicht gerechtfertigt.
3. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2007, L 5 B 410/07 AS ER
Keine sozialwidrige Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch den Erwerb einer Eigentumswohnung.
4. Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.01.2009, L 8 B 900/07 SO PKH
Eine Verletzung des Selbsthilfegrundsatzes (§ 2 Abs. 1 SGB 12) mit der Folge des Ausschlusses von Sozialhilfe kommt bei der Tilgung von Schulden durch Vermögen des Hilfesuchenden nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen - insbesondere des subjektiven Tatbestandes - möglicher Ausschlussgründe (z.B.§§ 26, 41 Abs. 3 SGB 12) erfüllt sind.
Ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe besteht grundsätzlich auch bei einer schuldhaft herbeigeführten Hilfebedürftigkeit. Ursache und Zustandekommen einer Bedarfssituation sind regelmäßig, von einzelnen Ausnahmen abgesehen (vgl. §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 3 SGB XII), unerheblich für die Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers (vgl. Lücking in: Hauck/Noftz, SGB XII K § 103 Rz.: 1).
Dabei gilt grundsätzlich das Faktizitätsprinzip, wonach sich ein Sozialhilfeanspruch regelmäßig nicht nach den Gründen der Notlage richtet und lediglich die tatsächliche Notlage des Leistungsberechtigten maßgeblich ist (vgl. z.B. BSG v. 11.12.2007, Az.: B 8/9b SO 23/06 R).
Eine fiktive Anrechnung einer Erbschaft zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung auf ALG II ist im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31, 31 a Abs. 1, 34 SGB II nicht gerechtfertigt.
War die zugeflossene Erbschaft zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung bereits verbraucht, ist eine fiktive Anrechnung unzulässig.
Soweit in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, ein vorzeitiger Verbrauch von einmaligen Einnahmen sei unbeachtlich (Bayerisches Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 13.04.2007, Az.: L 7 AS 309/06; in diese Richtung BSG, Urteil vom 30.09.20008, Az.; B 4 AS 29/07 R), wird diese Auffassung vom 7. Senat nicht geteilt.
Eine fiktive Anrechnung ist im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31, 31 a Abs. 1, 34 SGB II nicht gerechtfertigt.
Die Sanktionsregelung des §§ 31, 31a Abs. 1 SGB II besagt, dass auch dem Verschwender gekürztes Alg II zu gewähren ist, belastet mit der Ersatzforderung nach § 34 SGB II.
Mögliche Ersatzansprüche gegen den Hilfebedürftigen stehen der Annahme der Hilfebedürftigkeit nicht entgegen (erkennender Senat, Urteil vom 22.04.2010, Az.: L 7 AS 107/09; so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007, Az.: L 1 B 1845/07 AS ER und Beschluss vom 27.11.2007, Az.: L 14 B 1818/08 AS ER).
Ist von einem Geldbetrag nichts mehr vorhanden, kommen öffentliche Hilfeleistungen in Betracht (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 09.01.2008, Az.: S 2 B 483/07, S 2 B 484/07).
Es bleibt dem Jobcenter unbenommen zu überprüfen, ob beim Antragsteller die Voraussetzungen der §§ 31a Abs. 1, 34 SGB II gegeben sind.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Anderer Auffassung - LSG NRW, Urteil vom 02.04.2009 - L 9 AS 58/07
Im Falle von einmaligen Einnahmen ist der nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Alg lI-V errechnete Teilbetrag selbst dann bis zum Ende des Verteilzeitraums anzurechnen , wenn das Einkommen vorzeitig verbraucht wurde.
Rechtstipps zu - Mögliche Ersatzansprüche gegen den Hilfebedürftigen stehen der Annahme der Hilfebedürftigkeit nicht entgegen.
1. LSG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007, L 10 B 1845/07 AS ER, L 10 B 1853/07 AS PKH
Eine einmalige Zahlung (hier eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes) kann dann nicht mehr als fiktives monatliches Einkommen angerechnet werden, wenn es dem Hilfebedürftigen tatsächlich nicht mehr zur Verfügung steht. Mögliche Ersatzansprüche gegen den Hilfebedürftigen stehen der Annahme von Hilfebedürftigkeit nicht entgegen.
2. LSG Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 26.04.2012, L 7 AS 630/12 B ER
Bei einem vorzeitiger Verbrauch von einmaligen Einnahmen, z.B. wegen Schuldentilgung,ist eine fiktive Anrechnung im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31 Abs. 2, 31a, 34 SGB II nicht gerechtfertigt.
3. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2007, L 5 B 410/07 AS ER
Keine sozialwidrige Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch den Erwerb einer Eigentumswohnung.
4. Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.01.2009, L 8 B 900/07 SO PKH
Eine Verletzung des Selbsthilfegrundsatzes (§ 2 Abs. 1 SGB 12) mit der Folge des Ausschlusses von Sozialhilfe kommt bei der Tilgung von Schulden durch Vermögen des Hilfesuchenden nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen - insbesondere des subjektiven Tatbestandes - möglicher Ausschlussgründe (z.B.§§ 26, 41 Abs. 3 SGB 12) erfüllt sind.
Ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe besteht grundsätzlich auch bei einer schuldhaft herbeigeführten Hilfebedürftigkeit. Ursache und Zustandekommen einer Bedarfssituation sind regelmäßig, von einzelnen Ausnahmen abgesehen (vgl. §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 3 SGB XII), unerheblich für die Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers (vgl. Lücking in: Hauck/Noftz, SGB XII K § 103 Rz.: 1).
Dabei gilt grundsätzlich das Faktizitätsprinzip, wonach sich ein Sozialhilfeanspruch regelmäßig nicht nach den Gründen der Notlage richtet und lediglich die tatsächliche Notlage des Leistungsberechtigten maßgeblich ist (vgl. z.B. BSG v. 11.12.2007, Az.: B 8/9b SO 23/06 R).
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