Landessozialgericht - Pressemitteilung Nr.: 010/2012
Halle, den 23. Oktober 2012
(LSG LSA) Ein-Euro-Job wird nur bei Anwesenheit bezahlt
Nimmt ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II an einer Arbeitsgelegenheit teil, erhält er die Aufwandsentschädigung nur für die Zeiten der Anwesenheit.
Halle, den 23. Oktober 2012
(LSG LSA) Ein-Euro-Job wird nur bei Anwesenheit bezahlt
Nimmt ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II an einer Arbeitsgelegenheit teil, erhält er die Aufwandsentschädigung nur für die Zeiten der Anwesenheit.
Bei krankheitsbedingten Fehlzeiten gibt es kein Geld. Es liegt weder ein Beschäftigungsverhältnis vor, noch fallen in dieser Zeit tatsächliche Mehraufwendungen an, die entschädigt werden müssten.
Die Kosten für die Anschaffung von drei Kittelschürzen und zwei Paar Gummihandschuhen werden nicht ersetzt, wenn die gezahlte pauschale Aufwandsentschädigung höher war als die gesamten tatsächlichen Aufwendungen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Mai 2012, L 2 AS 397/10, rechtskräftig
Daß bei einem EEJ kein Beschäftigungsverhältnis vorliege, ist doch eine reine Fiktion des "Gesetz"gebers. - Hat man beim LSG schon mal vom faktischen Arbeitsverhältnis gehört??
AntwortenLöschenNa ja, der Strom kommt in Halle aus der Steckdose, die Kinder bringt der Storch und die Ostereier legt der Osterhase. - Aber das ist andernorts ja genauso.
Das Geld für den Jobber bekommt der EEJ-Träger aber trotzdem in voller Höhe für den Monat, in dem der Maßnahmeteilnehmer krankgeschrieben war, sehe ich das richtig?!
AntwortenLöschenDas ist wohl so. Allerdings steht in den Verträgen zwischen "Jobcentern" und "Maßnahme"trägern, daß die "Maßnahme" für den "Teilnehmer" endet, wenn er so und so lange (42 Tage oder so) krank ist. - So manche Krankheit kann sich ja ganz schön hinziehen...
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