Erbschaft ist auch dann anrechenbares Einkommen,wenn der hälftige Wert der Erbschaft an den Treuhändler nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO überwiesen wurde
So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 06.08.2012,- L 19 AS 771/12 - ,Revision zugelassen.
Erbschaft ist auch dann anrechenbares Einkommen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung(vgl. dazu BSG Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 101/11 R,Rn. 21),wenn der hälftige Wert der Erbschaft an den Treuhändler nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO überwiesen wurde.
Einmalige Einnahmen sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 werden sie, wenn wie im vorliegenden Fall für den eigentlichen Zuflussmonat bereits Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, im Folgemonat angerechnet.
Die Einnahmen sind auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen, § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II (vgl zum sog. Verteilzeitraum auch BSG Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 101/11 R, m.w.N.).
Durch die Überweisung des hälftigen Werts der Erbschaft an den Treuhänder führt dies grundsicherungsrechtlich aber nicht dazu, dass auch nur die Hälfte der Erbschaft als Einkommen zu berücksichtigen wäre,denn insoweit gilt, dass die Lebensunterhaltssicherung durch eigene Mittel grundsätzlich der Schuldentilgung vorzugehen hat.
Aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge folgt, dass diese erst dann eingreifen soll, wenn die Hilfebedürftigen ihnen zur Verfügung stehende Mittel verbraucht haben (vgl BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R ,Rn 28; BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R, Rn 19).
Dem Schuldner bzw. dem Leistungsbezieher steht im Falle einer Erbschaft ein Gestaltungsspielraum zu. Er kann die Erbschaft, insolvenzrechtlich- und damit auch grundsicherungsrechtlich - sanktionslos ausschlagen oder sie annehmen.
Nimmt er sie an, so steht ihm tatsächlich aber die Erbschaft in Höhe seines vollen Erbteils zu und ihn trifft die Pflicht, diese zur Sicherung des Lebensunterhalts und nicht zur Schuldentilgung zu verwenden.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 24.04.2008 - L 28 B 1452/07 AS ER) und das Sozialgerichts Berlin (Beschluss vom 20.05.2010 - S 128 AS 14550/10 ER,so die Rechtsauffassung des Gerichts.
In diesen Fällen ging es um die Frage, ob Forderungen auf Erwerbsentgelt, welche bei der Beantragung der Restschuldbefreiung nach § 287 InsO im Voraus abgetreten worden waren, als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen sind.
Die Fälle der Vorausabtretung unterscheiden sich aber bereits rechtlich erheblich von der hier zu behandelnden Frage der Herausgabe des hälftigen Werts einer Erbschaft.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 24.04.2008 zutreffend ausgeführt, es komme hinsichtlich der Frage, ob Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zurechenbar zu berücksichtigen sei, nur darauf an, ob die Mittel tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhalts eingesetzt werden können.
Dies ist im Falle der Vorausabtretung - unabhängig von der zivilrechtlichen Fragestellung, ob der Zedent bei Entstehung der Forderung für eine "logische Sekunde" Inhaber der Forderung wird (sog. "Durchgangserwerb") oder ob die Forderung unmittelbar bei ihrer Entstehung auf den Zessionar übergeht (sog. "Direkterwerb") - nicht der Fall. Die Mittel zur Erfüllung der Forderung stehen dem Zedenten zu keinem Zeitpunkt zu.
Rechtstipp: LSG Berlin-Brandenburg,Beschluss v. 24.04.2008,- L 28 B 1452/07 AS ER
Bei Einkommensberechnung eines hilfebedürftigen Stiefvaters sind in der Insolvenz abgetretene Forderungen abzuziehen. Arbeitslohn, soweit er an den Treuhänder nach Maßgabe des § 287 Abs 2 InsO abgetreten ist, ist nicht als Einkommen nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB 2 anzurechnen.
Erbschaft ist auch dann anrechenbares Einkommen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung(vgl. dazu BSG Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 101/11 R,Rn. 21),wenn der hälftige Wert der Erbschaft an den Treuhändler nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO überwiesen wurde.
Einmalige Einnahmen sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 werden sie, wenn wie im vorliegenden Fall für den eigentlichen Zuflussmonat bereits Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, im Folgemonat angerechnet.
Die Einnahmen sind auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen, § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II (vgl zum sog. Verteilzeitraum auch BSG Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 101/11 R, m.w.N.).
Durch die Überweisung des hälftigen Werts der Erbschaft an den Treuhänder führt dies grundsicherungsrechtlich aber nicht dazu, dass auch nur die Hälfte der Erbschaft als Einkommen zu berücksichtigen wäre,denn insoweit gilt, dass die Lebensunterhaltssicherung durch eigene Mittel grundsätzlich der Schuldentilgung vorzugehen hat.
Aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge folgt, dass diese erst dann eingreifen soll, wenn die Hilfebedürftigen ihnen zur Verfügung stehende Mittel verbraucht haben (vgl BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R ,Rn 28; BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R, Rn 19).
Dem Schuldner bzw. dem Leistungsbezieher steht im Falle einer Erbschaft ein Gestaltungsspielraum zu. Er kann die Erbschaft, insolvenzrechtlich- und damit auch grundsicherungsrechtlich - sanktionslos ausschlagen oder sie annehmen.
Nimmt er sie an, so steht ihm tatsächlich aber die Erbschaft in Höhe seines vollen Erbteils zu und ihn trifft die Pflicht, diese zur Sicherung des Lebensunterhalts und nicht zur Schuldentilgung zu verwenden.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 24.04.2008 - L 28 B 1452/07 AS ER) und das Sozialgerichts Berlin (Beschluss vom 20.05.2010 - S 128 AS 14550/10 ER,so die Rechtsauffassung des Gerichts.
In diesen Fällen ging es um die Frage, ob Forderungen auf Erwerbsentgelt, welche bei der Beantragung der Restschuldbefreiung nach § 287 InsO im Voraus abgetreten worden waren, als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen sind.
Die Fälle der Vorausabtretung unterscheiden sich aber bereits rechtlich erheblich von der hier zu behandelnden Frage der Herausgabe des hälftigen Werts einer Erbschaft.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 24.04.2008 zutreffend ausgeführt, es komme hinsichtlich der Frage, ob Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zurechenbar zu berücksichtigen sei, nur darauf an, ob die Mittel tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhalts eingesetzt werden können.
Dies ist im Falle der Vorausabtretung - unabhängig von der zivilrechtlichen Fragestellung, ob der Zedent bei Entstehung der Forderung für eine "logische Sekunde" Inhaber der Forderung wird (sog. "Durchgangserwerb") oder ob die Forderung unmittelbar bei ihrer Entstehung auf den Zessionar übergeht (sog. "Direkterwerb") - nicht der Fall. Die Mittel zur Erfüllung der Forderung stehen dem Zedenten zu keinem Zeitpunkt zu.
Rechtstipp: LSG Berlin-Brandenburg,Beschluss v. 24.04.2008,- L 28 B 1452/07 AS ER
Bei Einkommensberechnung eines hilfebedürftigen Stiefvaters sind in der Insolvenz abgetretene Forderungen abzuziehen. Arbeitslohn, soweit er an den Treuhänder nach Maßgabe des § 287 Abs 2 InsO abgetreten ist, ist nicht als Einkommen nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB 2 anzurechnen.
Das bedeutet in diesem Fall ist die Ausschlagung die beste Alternative ?
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