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Hartz IV - Und wieder ein unnötiger Gerichtsprozess - weil das Jocenter seine Hausaufgaben nicht gemacht hat

Jobcenter muss Kleidung für Haftentlassenen zahlen, weil er nach seiner Strafhaft kaum mehr Kleidung besaß.

Der 28-jährige Antragsteller im Eilverfahren war 18 Monate in Haft. Während dieser Zeit wurde seine Wohnung geräumt, wobei seine alte Kleidung abhanden kam.

Das zuständige Jobcenter Erzgebirge in Annaberg-Buchholz lehnte es ab, dem arbeitslosen Haftentlassenen einen Zuschuss zur Anschaffung von Kleidung zu gewähren.

Es hatte anlässlich eines Hausbesuchs im Mai 2012 einige Kleidungsstücke in dessen Besitz festgestellt und war der Meinung, dass er weitere Bekleidungsteile nach und nach aus der Regelleistung beschaffen kann.

Außerdem sei der Bekleidungsbedarf erst neun Monate nach der Haftentlassung im Juli 2011 angemeldet worden.

Das Gericht verpflichtete das Jobcenter vorläufig zur Zahlung von 175,00 EUR. Es stützte sich dabei auf § 24 Abs. 3 SGB II, wonach Bedarfe für die Erstausstattung von Bekleidung nicht vom Regelsatz umfasst sind, sondern gesondert erbracht werden.

Das Gericht konnte in den wenigen vorgefundenen Kleidungsstücken keine Grundausstattung im Sinne eines Starterpakets erkennen.

Wichtige Kleidungsstücke, die zu einer Erstausstattung gehören, waren nicht vorhanden. Insbesondere fehlte es fast vollständig an Übergangs- und Winterbekleidung (z.B. Winterstiefel) für die nahe kalte Jahreszeit. Dazu mangelte es an Leibwäsche wie Unterwäsche, Strümpfen und einem Schlafanzug.

Eine Grundausstattung muss einem Hilfeempfänger das mehrfache Wechseln der Kleidung innerhalb einer Woche und zwar entsprechend der Witterungsverhältnisse ermöglichen, argumentierte das Gericht.

Als unschädlich sah es an, dass der Bekleidungsbedarf erst geraume Zeit nach der Haftentlassung angemeldet wurde.

Solange der Bedarf nicht gedeckt ist, kommt es auf den Zeitablauf nicht an, so das Gericht.

Verwirkt habe der Antragsteller den Anspruch jedenfalls nicht.

Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Hilfebedürftigen ein Verschulden an dem Verlust der Kleidung trifft, wie es das Jobcenter nahe gelegt hatte.

Sofern ein akuter Bedarf besteht, ist dieser zu decken. Die Sicherung der grundlegenden Lebensbedürfnisse kann dem Betroffenen nicht wegen eines etwaigen Verschuldens an seiner Notsituation vorenthalten werden.

Pressemitteilung Nr. 11/2012: Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 20. September 2012, S 29 AS 3229/12 ER


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

1.Der arbeitslosen Haftentlassene muss die fehlende Bekleidung nicht nach und nach aus der Regelleistung beschaffen ,sondern hat Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung für Bekleidung gemäß § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II(vgl. BSG, Urt. v. 13.4.2011, B 14 AS 53/10 R).

2.Eine "Verwirkung" des Anspruchs auf Erstausstattung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Hilfebedürftiger entsprechend den Voraussetzungen des § 34 Abs 1 SGB II aF.  nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt hat(vgl. BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 45/08 R).

3. Der Leistungsausschluss in der Existenzsicherung bedarf auch im Hinblick auf den Bedarfdeckungsgrundsatz einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens.

Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums folgt (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 12; vgl auch BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 5).

Auch die in § 2 SGB II geregelte Pflicht zur Eigenaktivität begründet keinen eigenständigen Leistungsausschlusstatbestand (vgl. BSG, urt.  v. 27.09.2011,  - B 4 AS 202/10 R).

Etwaige Verschuldensgesichtspunkte und Fragen nach den Ursachen der Hilfebedürftigkeit sind allerdings nicht bereits bei der Feststellung des Bedarfs und des Anspruchs zu berücksichtigen, weil bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit ausschließlich auf die gegenwärtige Lage und auf Umstände der Vergangenheit nur insoweit abzustellen ist, als sie eindeutige Erkenntnisse über die aktuelle Lage ermöglichen (BSG, Urt.  v. 27.09.2011,  B 4 AS 202/10 R).

4. Ein Anspruch auf Erstausstattung für Bekleidung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II a.F.(jetzt § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) kann bei einem Erwachsenen bestehen, wenn außergewöhnliche Umstände wie Obdachlosigkeit, langjährige Inhaftierung, ggf erheblich Gewichtsschwankungen einen besonderen Bedarf begründen, weil so gut wie keine brauchbaren Kleidungstücke mehr vorhanden sind (vgl. BSG, Urt. v. 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R ).

5. Pauschale Geldbeträge für  Bekleidung sind so zu bemessen, dass der Hilfebedürftige mit dem gewährten Betrag sich in menschenwürdiger Weise kleiden kann. Die Höhe der Pauschalen muss auf der Grundlage von Bezugsquellen, Preislisten etc nachvollziehbar sein(vgl. BSG, Urt. v. 13.04.2011, B 14 AS 53/10 R).

6. Bei der Erstausstattung an Bekleidung sind auch Bedarfe für verschiedene Jahreszeiten zu berücksichtigen, auch ist grundlegenden Hygienebedürfnissen Rechnung zu tragen; so ist durch die Anzahl der jeweils gewährten Kleidungsstücke die Notwendigkeit zu berücksichtigen, diese zu waschen und zu trocknen(vgl. BSG,Urt. v. 13.04.2011, B 14 AS 53/10 R).

7. Hartz IV- Empfänger trägt die objektive Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Erstausstattung an Bekleidung . Eine fehlende Mitwirkung des Hilfebedürftigen , nämlich dem Prüfdienst den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren , geht zu Lasten des Leistungsbeziehers(vgl. LSG, Berlin-Brandenburg, Urt.  v. 17.11.2010 , L 5 AS 2214/08 ).

8. Die Leistungsgewährung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist ebenso wie die Erstausstattung für die Wohnung (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II), im Sinne eines Startpaketes im Falle einer grundlegend neuen Lebenssituation zu verstehen (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 23 Rz. 343, 363; LSG Berlin-Brandenburg , Urt. v. 25.02.2010, L 34 AS 24/09).

9. Der Begriff der Erstausstattung ist nicht zeitlich, sondern - wie alle Leistungen des SGB II - bedarfsbezogen zu interpretieren (Behrend in jurisPK - SGB II, 3. Auflage 2011, § 24), so das es nicht darauf ankommt, ob der Bedarf an Bekleidung erst 9 Monate später nach der Haftentlassung gestellt wurde.

10.Gem. § 37 Abs. 1 S. 2 SGB II müssen Leistungen für die Erstausstattung an Bekleidung gesondert beantragt werden.


Zum Schluss bleibt anzumerken, das es sich in diesem Fall um keine Rechtsfrage handelte, welche die Rechtsprechung nicht schon beantwortet hätte.

Kommentare

  1. Zitat: "Und wieder ein unnötiger Gerichtsprozess - weil das Jocenter seine Hausaufgaben nicht gemacht hat."

    Ich behaupte ja inzwischen, daß das "Jobcenter" seine "Hausaufgaben" sehr wohl gemacht hat. Denn man sollte sich die Meinung abschminken, diese Organisationseinheiten seien dafür da, den von Ihnen Abhängigen in irgend einer Weise zu helfen. Helfen, in Form von Geld, das erledigt die Leistungsabteilung. Die Abteilung der Schergen (auch persönliche Ansprechpartner oder ähnlich genannt), hat nur ein Ziel vor Augen: möglichst viel Geld im Haus zu halten.

    Wer sich vor Augen hält, nach welchem immer gleichen Schema die Drangsalierungen der Hatz4-Abhängigen durchgezogen werden, egal ob in Flensburg oder Garmisch, ob in Aachen oder Frankfurt (Oder), kann sich auf Dauer der Erkenntnis nicht verschließen, daß hier ein bundesweites, zentral gelenktes System dahintersteckt. Und immer stehen Einsparungen und das Frisieren der Statistik (EEJ, abdrängen in Frührente, etc.) als einzige Ziele auf der Agenda.

    Es werden auch überall die gleichen Formulierungen verwendet, es werden überall dieselben angeblichen Fehler in der Interpretation der Gesetze gemacht, und und und.

    Das wird ja wohl kaum noch als Zufall durchgehen können.

    Und all das klappt sehr gut, das können Sie. Sie haben also ihre Hausaufgaben sehr wohl gemacht. Nur nicht in dem Sinne, in dem wir es gerne hätten.

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  2. Der Klagende hat nach seiner Haftentlassung 6 Monate am Stück in Ferienwohnungen gelebt. Ist doch logisch das er in diesen 6 Monaten keinen Antrag auf Bekleidung stellte.

    Dann müsste er ja all die Klamotten immer mit sich rum schleppen, wenn er die Ferienwohnungen wechselte. Denn er wohnte in verschiedenen.

    Die Wohnung wurde während der Haftzeit gekündigt. Zutritt zu selbiger hatten nur die Vermieter und die Hausverwaltung, die die Wohnung ohne Erlaubnis des Mieters und ohne Räumungstitel leer räumten.

    Also kann der Klagende nicht noch am Verlust seiner Kleidung schuld gewesen sein.

    Das Jobcenter Aue/Annaberg-Buchholz ist das allerletzte.

    Alle Angaben beruhen auf äußerst sicherer Quelle.

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