Ziehen Leistungsempfänger ohne eine entsprechende Zusicherung eingeholt zu haben, in eine kostenunangemessene Wohnung, besteht in diesen Fällen kein Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II
So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2012, - L 18 AS 1926/12 NZB.
In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) geklärt.
Die Vorschrift regelt die Tragung der die angemessenen Aufwendungen übersteigenden Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) im Sinne eines flexiblen, vom Zumutbarkeitserwägungen abhängigen Verfahrens (vgl etwa BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 19/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 28).
Dabei sind vom Regelungs- und Schutzbereich des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II erfasst grundsätzlich solche Personen, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessenen Wohnung iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wohnen bzw deren KdU während des Leistungsbezugs – zB durch Mieterhöhung – unangemessen werden (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 2; BSG, Urteil vom 30. August 2010 – B 4 AS 10/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 40).
Die Leistungsbezieher nach dem SGB II gehören nicht zu den genannten Personenkreisen, denn sie sind, ohne eine entsprechende Zusicherung eingeholt zu haben, in eine kostenunangemessene Wohnung umgezogen. In diesen Fällen besteht kein Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) geklärt.
Die Vorschrift regelt die Tragung der die angemessenen Aufwendungen übersteigenden Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) im Sinne eines flexiblen, vom Zumutbarkeitserwägungen abhängigen Verfahrens (vgl etwa BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 19/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 28).
Dabei sind vom Regelungs- und Schutzbereich des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II erfasst grundsätzlich solche Personen, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessenen Wohnung iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wohnen bzw deren KdU während des Leistungsbezugs – zB durch Mieterhöhung – unangemessen werden (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 2; BSG, Urteil vom 30. August 2010 – B 4 AS 10/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 40).
Die Leistungsbezieher nach dem SGB II gehören nicht zu den genannten Personenkreisen, denn sie sind, ohne eine entsprechende Zusicherung eingeholt zu haben, in eine kostenunangemessene Wohnung umgezogen. In diesen Fällen besteht kein Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
Nicht auf Dauer...
AntwortenLöschen"bzw deren KdU während des Leistungsbezugs – zB durch Mieterhöhung – unangemessen werden"
SG Berlin, Urt. v. 11.11.2011 - S 37 AS 14345/11 (http://snipurl.com/25a580x)
Keine dauerhafte Kappung der KdU bei nicht erforderlichem Umzug
Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur der bisherige Bedarf anerkannt. Nach dem Regelungszweck der Mietkappung, Umzüge unter Abschöpfung der Höchstgrenzen für angemessenen Wohnraum zu verhindern bzw. an gewichtige Umzugsgründe zu knüpfen, kann die Regelung allerdings nicht als dauerhafte Festschreibung der künftig zu gewährenden Unterkunftskosten auf die vor dem Umzug anerkannten § 22 SGB Il-Bedarfe verstanden werden.
Die Mietkappung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II endet spätestens mit der Entstehung eines wichtigen Umzugsgrundes.
Außerdem sind die gekappten Unterkunftskosten zumindest dergestalt zu dynamisieren, dass allgemeine Preissteigerungen auf dem Wohnungsmarkt und bei den Betriebs- und Heizkosten der gekappten Miete aufzusatteln sind. Dabei ist es sachgerecht, die im Mietspiegel oder sonstigen Quellen zum Wohnungsmarkt erhobenen, allgemeinen Daten zur Preisentwicklung als Dynamisierungsfaktoren heranzuziehen.