So die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts, Beschluss vom 17.07.2012, - L 11 AS 406/12 B ER.
Die Abgrenzung von Schulden nach § 22 Abs 8 SGB II von den übrigen Kosten der Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, ist unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung zu treffen.
Ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf handelt oder nicht (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R, Rn.17 = BSGE 106, 190-199; Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R, Rn. 17 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 38).
Sofern Alg II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (§ 22 Abs 8 Satz 1 SGB II).
Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs 8 Satz 2 SGB II). Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs 8 Satz 4 SGB II).
Nicht gerechtfertigt ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich eine Leistung zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft (vgl. LSG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2007 - L 28 B 269/07 AS ER).
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Zwingenden Verfahrenskosten können im Zusammenhang mit der Beitreibung von Mietschulden über § 22 Abs. 8 SGB II übernommen werden, wenn sonst die Wohnung verloren geht.
Die Übernahme von Mietschulden für eine unangemessene Wohnung i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II ist nach § 22 Abs. 8 SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt
S. a. Sozialrechtsexperte: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2012, - L 19 AS 115/12 B ER und - L 19 AS 116/12 B
Die Abgrenzung von Schulden nach § 22 Abs 8 SGB II von den übrigen Kosten der Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, ist unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung zu treffen.
Ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf handelt oder nicht (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R, Rn.17 = BSGE 106, 190-199; Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R, Rn. 17 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 38).
Sofern Alg II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (§ 22 Abs 8 Satz 1 SGB II).
Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs 8 Satz 2 SGB II). Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs 8 Satz 4 SGB II).
Nicht gerechtfertigt ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich eine Leistung zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft (vgl. LSG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2007 - L 28 B 269/07 AS ER).
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Zwingenden Verfahrenskosten können im Zusammenhang mit der Beitreibung von Mietschulden über § 22 Abs. 8 SGB II übernommen werden, wenn sonst die Wohnung verloren geht.
Die Übernahme von Mietschulden für eine unangemessene Wohnung i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II ist nach § 22 Abs. 8 SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt
S. a. Sozialrechtsexperte: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2012, - L 19 AS 115/12 B ER und - L 19 AS 116/12 B
Wobei die Mietschulden ja irrelevant sein dürften, solange der Betroffene in diesem Fall alle zur Kosten der Unterkunft gehörende Gelder an seinen Vermieter weiterüberwiesen hat und die Mietschulden nur durch die angebliche Unangemessenheit entstanden sind.
AntwortenLöschenDen Mietvertrag kündigen könnte sein Vermieter in diesem Falle nicht, da die Sozialklausel griffe (sihe Urteil des Bundesgerichtshofes vom November 2009).