Wenn das Jobcenter das Arbeitslosengeld II zu spät auszahlt – leider passiert das immer wieder –, kann es dazu kommen, dass Rücklastschriftgebühren anfallen. In unserem Fall berechnete eine Versicherung im Mai 2011 Rücklastschriftkosten von 10 € und die Badenova gleich zweimal von 6,40 €, insgesamt 29,60 €. Wir beantragten für unsere Mandantschaft die Erstattung beim Jobcenter.
Nach einem halben Jahr erhoben wir Untätigkeitssklage beim SG Freiburg (§ 88 Abs. 1 SGG, SG Freiburg, AZ: S 13 AS 6851/11).
Nach einem weiteren halben Jahr bewilligte das Jobcenter die Übernahme der Gebühren und zahlte 29,60 € aus.
Damit können nun auch andere Leistungsempfänger in vergleichbaren Situationen Kostenersatz vom Jobcenter verlangen, wenn durch verspätete Zahlung Folgekosten entstehen.
Quelle: Sozialrecht in Freiburg - Hartz IV - Sozialhilfe - Krankenversicherung - www.srif.de
Irgendwie lustig, oder?
AntwortenLöschenEin den Fakten nach völlig einwandfreier Fall.
Wer bezahlt denn nun die kompletten Kosten, dieses offensichtlich rechtswidrigen Verhaltens des JC?
Wohl der Steuerzahler - oder?
Wird Zeit, die Jobcenter für solche Vergehen in Haftung zu nehmen...
So, wie der Fall veröffentlicht wurde. liegt er nicht. Der unbefangene Leser könnte meinen, dass das SG Freiburg einen solchen Schadensersatzanspruch zugesprochen gehabt hätte. Dem war aber wohl nicht so, vielmehr hatte das SG dem Jobcenter nur "eins mit der Peitsche übergezogen", und dann hatte das Jobcenter SCHADENSERSATZ (!) ausgezahlt. Dies aber nicht mit Bescheid, sondern nur als tatsächliche Zahlung. Denn Anspruchsgrundlage ist und bleibt § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG; eine Klage müsste vor dem Landgericht erfolgen!
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