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SG Köln: Selbständigkeit, Einstiegsgeld, Wahlmöglichkeit der fachkundigen Stelle durch den Leistungsberechtigten

SG Köln, Urt. v. 07.08.2012 - S 11 AS 2034/10 (PDF; 1,65 MB); Niederschrift (PDF; 402,55 KB)

Sofern das Jobcenter aber von dem Antragsteller verlangt, von einer bestimmten fachkundigen Stelle eine Bescheinigung vorzulegen und auch nur von dieser Stelle eine Bescheinigung akzeptiert, findet diese Anforderung im Gesetz keine Stütze.


Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsteller seiner gesetzlichen Nachweispflicht zur Vorlage einer Stellungnahme ausreichend nachgekommen ist, wenn er eine Bescheinigung von einer fachkundigen Stelle seiner Wahl vorlegt (Vgl. LSG Hessen 21.11.2008, Az.: L 7 AL 166/06).


Das Gesetz schränkt die Auswahl der fachkundigen Stelle gerade nicht ein und räumt dem Leistungsberechtigten somit eine Wahlmöglichkeit ein (LSG Schleswig-Holstein 11.12.2009, Az.: L 3 AL 28/08; LSG Hessen 23.09.2011, Az.: L 7 AL 104/09).


Eine gesetzliche Grundlage dafür, dass die Vorlage einer bestimmten fachkundigen Stelle gefordert wird, besteht nicht (so ausdrücklich auch LSG Sachsen 01.11.2011, Az.: L 3 AS 371/10 B PKH; vgl. weiter auch LSG Hessen 21.11.2008, Az.: L 7 AL 166/06).


Sächsisches Landessozialgericht, Beschl. v. 01.11.2011 - L 3 AS 371/10 B PKH:


Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich , dass die zuständige Behörde befugt sein soll, einem Antragsteller vorzuschreiben, von welcher bestimmten fachkundigen Stelle er eine Stellungnahme für die Bewilligung von Einstiegsgeld vorzulegen hat.


Die Auswahl der fachkundigen Stelle, deren Leistung in Anspruch genommen werden soll, obliegt vielmehr dem Antragsteller.

Im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts wird u.a. auf Breitkreuz, in: Löns/Herold-Tews, SGB II [3. Aufl., 2011], § 16c verwiesen.


Hier zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit Breitkreutz a.a.O. Rn 4:


Wichtigste Anspruchsvoraussetzung (und nicht etwa Teil der Ermessensaus­übung, vgl SächsLSG Beschl v 13.10.2009 - L 3 AS 318/09 B ER) ist idR die nach S 1 erforderliche Prognose der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und der Überwindung der Hilfebedürftigkeit, deren Verfahren in S 2 näher geregelt ist.


Eine eigenständige Bedeutung kommt der wirtschaftlichen Tragfähigkeit nur in den Fällen zu, wo die selbständige Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit nur verringert und nicht aufhebt (eine selbständige Tätigkeit, die die Hilfebedürftigkeit beseitigt, ist der Natur der Sache nach tragfähig) oder aber wenn die Tätigkeit erst aufgenommen wird (eine bereits von vorn herein nicht tragfähige Tätigkeit wird die Hilfebedürftigkeit nicht zumin­dest verringern).


Isoliert betrachtet dürfte die Tragfähigkeit somit als die Erwartung verstanden werden, dass die Einnahmen aus der Tätigkeit deren Kosten decken und darüber hinaus ein erheblich über den Kosten liegender Gewinn erzielt wird.


Die zu erwartende Verringerung oder Überwindung der Hilfebedürftigkeit liegt vor, wenn auch unter Berücksichtigung von Freibeträgen ein Einkommen erzielt wird, das den Bedarf (bezogen auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft: SG Marburg Beschl v 29.6.2009 - S 8 AS 149/09 ER) in mehr als nur geringfügigem Umfang deckt.


Wo genau diese Geringfügigkeitsgrenze liegt, lässt sich schwer sagen. Da die Wirt­schaftsförderung nicht zu den Zielen des SGB II gehört und es insbesondere nicht sinnvoll ist, nur grenzwertig überlebensfähige Betriebe mittels Sozialleistungen am Leben zu erhalten, erscheint eine Untergrenze von 30% zumindest vertretbar.

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