Die Freizügigkeitsbescheinigung erlaubt Europäern, in Deutschland zu arbeiten. Doch auch ohne diese Bescheinigung können sie Hartz IV beantragen, wenn sie auf Jobsuche sind.
Die Freizügigkeitsbescheinigung erlaubt Europäern, in Deutschland zu arbeiten. Doch auch ohne diese Bescheinigung können sie Hartz IV beantragen, wenn sie auf Jobsuche sind.
Ein Staatsangehöriger eines anderen europäischen Landes, der sich nur zur Arbeitsuche in Deutschland aufhält, hat Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen. Das entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Az.: L 3 AS 250/12 B ER.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
LSG NRW, rechtskräftiger Beschluss vom 02.10.2012 - L 19 AS 1393/12 B ER und L 19 AS 1394/12
Griechischer Staatsbürger hat Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII im Rahmen der Folgenabwägung.
Die Vereinbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit den Recht der Europäischen Gemeinschaft ist aber in Rechtsprechung und Kommentierung umstritten (LSG Niedersachsen-Bremen Beschlüsse vom 23.05.2012 - L 9 AS 347/12 B ER , vom 20.07.2012 - L 9 AS 563/12 B ER, wonach der Leistungsausschluss bei EU-Bürgern eingreift, wenn diese noch keine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt haben, ebenso; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 16.05.2012 - L 3 AS 1477/11 - Revisionsverfahren anhängig unter B 4 AS 54/12 R; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.04.2012 - L 5 AS 2157/11 B -, LSG NRW Beschluss vom 20.08.2012 - L 12 AS 531/12 B ER - wonach der Leistungsausschluss europarechtskonform ist; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 24.10.2011 - L 12 AS 3938/11 ER-B - und LSG Bayern Beschluss vom 22.05.2012 - L 16 AS 220/12 B ER - zweifelnd; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 14.09.2011 - L 3 AS 155/11 B ER- ; vgl. auch zur Zusammenfassung des Meinungstandes Hackethal in jurisPK-SGB II, § 7 SGB II Rn 37f und Greiser in juris PK- SGB XII, Vorbemerkungen SGB XII Rn. 13f, 25ff).
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 19.12.2011 einen Vorbehalt zum EFA notifiziert, wonach die Regierung der Bundesrepublik Deutschland keine Verpflichtung übernimmt, die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Leistungen an Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen zuzuwenden (vgl. Text des Vorbehalts in Englisch als Vertragssprache siehe: http://conventions.coe.int/treaty/Coummun/ListeDeclarations; Übersetzung des Vorbehalts in Geschäftsweisung SGB II Nr. 8 der Bundesagentur für Arbeit vom 23.03.2012).
Mit der Notifikation des SGB II als neue Rechtsvorschrift i.S.d. EFA mit der gleichzeitigen Erklärung eines Vorbehalts nach Art. 16 lit. b) EFA bezweckt die Bundesregierung den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II hinsichtlich der Staatsangehörigen von Vertragsstaaten wiederherzustellen (vgl. Ausschussdrucksache 17(11)881 über die Unterrichtung des Ausschusses für Arbeit und Soziales durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; vgl. auch BT-Drs. 17/9036).
Die Wirksamkeit dieser Vorbehaltserklärung ist umstritten (verneinend: LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.05.2012 - L 19 AS 794/12 B ER - und SG Berlin Beschluss vom 25.04.2012 - S 55 AS 9238/12 -; bejahend LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.03.2012 - L 29 AS 414/12 B ER - und vom 06.08.2012 - L 5 AS 1749/12 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.07.2012 - L 9 AS 563/12 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.08.2012 - L 3 AS 250/12 B ER; SG Berlin Beschluss vom 14.05.2012 - S 124 AS 7164/12 ER -; siehe auch LSG NRW Beschluss vom 22.05.2012 - L 6 AS 412/12 B ER -; Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 23 Rn 36.3; vgl. auch Stellungnahme des Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Ausschussdrucksache 17(11) 881 und Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins aus Juni 2012 zum Vorbehalt der Bundesregierung gegen die Anwendung des Europäischen Fürsorgeabkommens auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende).
S.a.Sozialrechtsexperte: Luxemburger auf Arbeitsuche erhält Hartz IV - Anwendbarkeit des Europäischen Fürsorgeabkommens auf Leistungen nach dem SGB II
Die Freizügigkeitsbescheinigung erlaubt Europäern, in Deutschland zu arbeiten. Doch auch ohne diese Bescheinigung können sie Hartz IV beantragen, wenn sie auf Jobsuche sind.
Ein Staatsangehöriger eines anderen europäischen Landes, der sich nur zur Arbeitsuche in Deutschland aufhält, hat Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen. Das entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Az.: L 3 AS 250/12 B ER.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
LSG NRW, rechtskräftiger Beschluss vom 02.10.2012 - L 19 AS 1393/12 B ER und L 19 AS 1394/12
Griechischer Staatsbürger hat Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII im Rahmen der Folgenabwägung.
Die Vereinbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit den Recht der Europäischen Gemeinschaft ist aber in Rechtsprechung und Kommentierung umstritten (LSG Niedersachsen-Bremen Beschlüsse vom 23.05.2012 - L 9 AS 347/12 B ER , vom 20.07.2012 - L 9 AS 563/12 B ER, wonach der Leistungsausschluss bei EU-Bürgern eingreift, wenn diese noch keine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt haben, ebenso; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 16.05.2012 - L 3 AS 1477/11 - Revisionsverfahren anhängig unter B 4 AS 54/12 R; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.04.2012 - L 5 AS 2157/11 B -, LSG NRW Beschluss vom 20.08.2012 - L 12 AS 531/12 B ER - wonach der Leistungsausschluss europarechtskonform ist; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 24.10.2011 - L 12 AS 3938/11 ER-B - und LSG Bayern Beschluss vom 22.05.2012 - L 16 AS 220/12 B ER - zweifelnd; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 14.09.2011 - L 3 AS 155/11 B ER- ; vgl. auch zur Zusammenfassung des Meinungstandes Hackethal in jurisPK-SGB II, § 7 SGB II Rn 37f und Greiser in juris PK- SGB XII, Vorbemerkungen SGB XII Rn. 13f, 25ff).
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 19.12.2011 einen Vorbehalt zum EFA notifiziert, wonach die Regierung der Bundesrepublik Deutschland keine Verpflichtung übernimmt, die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Leistungen an Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen zuzuwenden (vgl. Text des Vorbehalts in Englisch als Vertragssprache siehe: http://conventions.coe.int/treaty/Coummun/ListeDeclarations; Übersetzung des Vorbehalts in Geschäftsweisung SGB II Nr. 8 der Bundesagentur für Arbeit vom 23.03.2012).
Mit der Notifikation des SGB II als neue Rechtsvorschrift i.S.d. EFA mit der gleichzeitigen Erklärung eines Vorbehalts nach Art. 16 lit. b) EFA bezweckt die Bundesregierung den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II hinsichtlich der Staatsangehörigen von Vertragsstaaten wiederherzustellen (vgl. Ausschussdrucksache 17(11)881 über die Unterrichtung des Ausschusses für Arbeit und Soziales durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; vgl. auch BT-Drs. 17/9036).
Die Wirksamkeit dieser Vorbehaltserklärung ist umstritten (verneinend: LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.05.2012 - L 19 AS 794/12 B ER - und SG Berlin Beschluss vom 25.04.2012 - S 55 AS 9238/12 -; bejahend LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.03.2012 - L 29 AS 414/12 B ER - und vom 06.08.2012 - L 5 AS 1749/12 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.07.2012 - L 9 AS 563/12 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.08.2012 - L 3 AS 250/12 B ER; SG Berlin Beschluss vom 14.05.2012 - S 124 AS 7164/12 ER -; siehe auch LSG NRW Beschluss vom 22.05.2012 - L 6 AS 412/12 B ER -; Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 23 Rn 36.3; vgl. auch Stellungnahme des Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Ausschussdrucksache 17(11) 881 und Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins aus Juni 2012 zum Vorbehalt der Bundesregierung gegen die Anwendung des Europäischen Fürsorgeabkommens auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende).
S.a.Sozialrechtsexperte: Luxemburger auf Arbeitsuche erhält Hartz IV - Anwendbarkeit des Europäischen Fürsorgeabkommens auf Leistungen nach dem SGB II
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