Zu viel gezahlte Betriebskosten müssen an die Jobcenter zurückgezahlt werden - Keine Schuldentilgung
Zu viel gezahlte Betriebskosten müssen an die Jobcenter zurückgezahlt werden - Keine Schuldentilgung
Für eine Ostallgäuerin AZ-Leserin kam es zuletzt ziemlich hart: Sie verlor ihren Job, bezog deshalb zunächst Arbeitslosengeld I, dann ALG II. Als sie auch noch Mietrückstände hatte, kam ihr zwar eine Betriebskostenrückerstattung zugute, aber der Vermieter verrechnete das Geld mit den Schulden.
Dennoch forderte nun das Jobcenter einen Teil seines Mietzuschusses zurück.
Sei das denn rechtens, fragt die Leserin.
Das sei es, versichert Kaufbeurens Sozialabteilungsleiter Peter Kloos. „Denn es findet keine Verrechnung von Guthaben und Schulden statt.“
Im konkreten Fall bekam die Leserin zwar Geld vom Vermieter zurück, doch der behielt es gleich ein, um die angefallenen Mietrückstände zu begleichen.
Doch für Hartz IV-Empfänger gelte, dass sie zu viel gezahlte Betriebskosten dem Jobcenter zurückzahlen müssen – schließlich seien die Leistungen auf die Miete und die tatsächlichen Betriebskosten beschränkt.
Das gelte auch, wenn dem Mieter eine Rückerstattung zustehe, die der Vermieter aber einbehalte, betont Kloos.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock, alias Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Sehr geehrter Herr Kloos, dem möchte ich widersprechen, denn nach der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts, stellen Betriebskostenguthaben zwar " grundsätzlich" Einkommen dar, doch dieses kann aber nur dann mindernd angerechnet werden, wenn es auch realisierbar ist.
Die Leserin hat kein zu berücksichtigendes Einkommen erzielt.
Es handelt sich bei den von der Leserin einbehaltenen Beträgen insbesondere nicht um ein Guthaben iS des § 22 Abs. 3 SGB II, denn die fraglichen Beträge wurden vom Vermieter nicht bei künftigen Mietzahlungen "gutgeschrieben" (vgl zur Aufrechnung von Guthaben mit Mietschulden BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R).
Erstattungen aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung stellen grundsätzlich Einkommen iS des § 11 SGB II dar. Nach § 22 Abs.3 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen.
Verrechnet ein Vermieter bei einem Hartz- IV- Leistungsbezieher aufgelaufene Mietschulden mit einer Betriebskostenrückzahlung, kann das Jobcenter das gutgeschriebene Geld in der Regel nicht mehr zurückfordern.
Die Betriebskostengutschrift stellt zwar Einkommen dar, dieses kann aber nur dann mindernd angerechnet werden, wenn es auch realisierbar ist.
Kann dieses Einkommen aus Rechtsgründen nicht realisiert werden,stehen bereite Mittel nicht zur Verfügung und rechtfertigt - trotz denkbarer Mietschuldentilgung - der Bedarfsdeckungsgrundsatz die Nichtberücksichtigung des Guthabens bei dem Leistungsanspruch.
S.a. Sozialrechtsexperte: Zur Betriebskostenrückzahlung, die dem Hilfebedürftigen nicht ausgezahlt wurde, sondern mit aufgelaufenen noch ausstehenden Mietrückständen des Vermieters von diesem verrechnet wurde.
Ist Ihnen auch ein - fiktives - Betriebskostenguthaben als Einkommen angerechnet worden, wir sind Ihnen gerne behilflich bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs gegenüber dem Grundsicherungsträger.
Für eine Ostallgäuerin AZ-Leserin kam es zuletzt ziemlich hart: Sie verlor ihren Job, bezog deshalb zunächst Arbeitslosengeld I, dann ALG II. Als sie auch noch Mietrückstände hatte, kam ihr zwar eine Betriebskostenrückerstattung zugute, aber der Vermieter verrechnete das Geld mit den Schulden.
Dennoch forderte nun das Jobcenter einen Teil seines Mietzuschusses zurück.
Sei das denn rechtens, fragt die Leserin.
Das sei es, versichert Kaufbeurens Sozialabteilungsleiter Peter Kloos. „Denn es findet keine Verrechnung von Guthaben und Schulden statt.“
Im konkreten Fall bekam die Leserin zwar Geld vom Vermieter zurück, doch der behielt es gleich ein, um die angefallenen Mietrückstände zu begleichen.
Doch für Hartz IV-Empfänger gelte, dass sie zu viel gezahlte Betriebskosten dem Jobcenter zurückzahlen müssen – schließlich seien die Leistungen auf die Miete und die tatsächlichen Betriebskosten beschränkt.
Das gelte auch, wenn dem Mieter eine Rückerstattung zustehe, die der Vermieter aber einbehalte, betont Kloos.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock, alias Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Sehr geehrter Herr Kloos, dem möchte ich widersprechen, denn nach der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts, stellen Betriebskostenguthaben zwar " grundsätzlich" Einkommen dar, doch dieses kann aber nur dann mindernd angerechnet werden, wenn es auch realisierbar ist.
Die Leserin hat kein zu berücksichtigendes Einkommen erzielt.
Es handelt sich bei den von der Leserin einbehaltenen Beträgen insbesondere nicht um ein Guthaben iS des § 22 Abs. 3 SGB II, denn die fraglichen Beträge wurden vom Vermieter nicht bei künftigen Mietzahlungen "gutgeschrieben" (vgl zur Aufrechnung von Guthaben mit Mietschulden BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R).
Erstattungen aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung stellen grundsätzlich Einkommen iS des § 11 SGB II dar. Nach § 22 Abs.3 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen.
Verrechnet ein Vermieter bei einem Hartz- IV- Leistungsbezieher aufgelaufene Mietschulden mit einer Betriebskostenrückzahlung, kann das Jobcenter das gutgeschriebene Geld in der Regel nicht mehr zurückfordern.
Die Betriebskostengutschrift stellt zwar Einkommen dar, dieses kann aber nur dann mindernd angerechnet werden, wenn es auch realisierbar ist.
Kann dieses Einkommen aus Rechtsgründen nicht realisiert werden,stehen bereite Mittel nicht zur Verfügung und rechtfertigt - trotz denkbarer Mietschuldentilgung - der Bedarfsdeckungsgrundsatz die Nichtberücksichtigung des Guthabens bei dem Leistungsanspruch.
S.a. Sozialrechtsexperte: Zur Betriebskostenrückzahlung, die dem Hilfebedürftigen nicht ausgezahlt wurde, sondern mit aufgelaufenen noch ausstehenden Mietrückständen des Vermieters von diesem verrechnet wurde.
Ist Ihnen auch ein - fiktives - Betriebskostenguthaben als Einkommen angerechnet worden, wir sind Ihnen gerne behilflich bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs gegenüber dem Grundsicherungsträger.
Die neueste Rechtsprechung sagt aber, dass der Vermieter die Aufrechnung gar nicht erklären darf, § 394 S. 1 BGB.
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