Herbert Masslau: Neue SGB II-Regelleistung – Bundessozialgericht konterkariert Bundesverfassungsgerichtsentscheidung
Das Bundessozialgericht (BSG) hat erstmals mit seiner Entscheidung im Verfahren B 14 AS 153/11 R vom 12. Juli 2012 zur neuen, ab 1. Januar 2011 (rückwirkend) geltenden Regelleistung inhaltlich Stellung bezogen. Für das BSG ist die neue Regelleistung nicht verfassungswidrig.
Dabei wird deutlich, daß dort, wo es nicht um konkrete Detailrechtsprobleme geht, die Qualität der BSG-Entscheidungen mittlerweile gegen Null tendiert.
Wie schon bei der BSG-Entscheidung B 4 AS 16/11 R vom 22. März 2012 zu den Unterkunftskosten (KdU) s. meinen Artikel hier so auch hier bei der Grundsatzfrage der Verfassungsgemäßheit der neuen Regelleistung 2011 hat sich das BSG nicht einmal ansatzweise die Mühe gemacht, mit der Rechtsfrage zwangsläufig verbundene Grundsatzprobleme zu erörtern. Andernfalls hätte sich das nicht nur im Urteil wiederfinden, sondern zu einer ganz anderen Entscheidung führen müssen.
Und anders als der damalige Senatsvorsitzende und Präsident des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) Papier (CSU) wird sich der bald scheidende Senatsvorsitzende des 14. BSG-Senats Udsching (FDP) nicht mit einem Paukenschlag verabschieden.
Fazit: Die BSG-Entscheidung zur Frage der Verfassungsgemäßheit der neuen Regelleistung 2011 ist das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt ist!
Weiterlesen: BSG zu Regelleistung
So ein über ganze Strecken inhaltsleeres BSG-Gesabbere ko.t einen ja wirklich an.
AntwortenLöschenEs wird Zeit, daß das Bundesverfassungsgericht diesen Unfug zerpflückt - ich hoffe doch, daß Verfassungsbeschwerde gegen diesen Senf ohne Tuben erhoben wird respektive erhoben worden ist?
Ihr solltet euch mal den § 55 SGX genauer durchlesen und dann noch einmal überlegen, ob ihr denn wirklich das SKEM aus Art 1 i.V.m. 20 oder doch irgendetwas anderes bekommt.
AntwortenLöschenWer die Grundsatzfrage klären will sollte Beweis erheben lassen über, .....!
§ 76 SGG
(1) Auf Gesuch eines Beteiligten kann die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zur Sicherung des Beweises angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, daß das Beweismittel verlorengehe oder seine Benutzung erschwert werde, oder wenn der gegenwärtige Zustand einer Person oder einer Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Denn der § 103 SGG scheint Richter nicht ausreichend zu motivieren.