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Oh du fröhliche Weihnachtszeit - Großeltern legen den Enkelkindern gerne am Heiligabend ein Sparbuch unter den Tannenbaum - Anrechenbares Einkommen?

Nicht unbedingt - denn grundsätzlich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in Fällen, in denen Eltern, Großeltern oder familiär besonders verbundene Personen Vermögen auf den Namen minderjähriger Kinder auf einem Sparbuch anlegen, die jeweils handelnden Volljährigen selbst Inhaber dieser Vermögenswerte bleiben (vgl. LSG NSB, Urteil vom 23.02.2011 - L 13 AS 155/08, Rz. 26).

Wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – X ZR 264/02 = NJW 2005, 980 -  Rn. 10, mit Verweis auf BGH, Urteil vom 9. November 1966 – VIII ZR 73/64 = BGHZ 46, 198), er damit also bei zivilrechtlicher Betrachtungsweise alleiniger Inhaber der in dem Sparbuch verbrieften Forderung bleibt (dem BGH folgend u. a.: Oberlandesgericht (OLG) Bremen, Urteil vom 10. Mai 2007 – 2 U 27/07 –  Rn. 3; Sächs. Oberverwaltungsgericht (OVG), Urteil vom 28. Juli 2010 – 4 A 303/08 –  Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2009 – 6 M 20.09 –  Rn. 2).

In diesem Fall kann nur der tatsächliche Besitzer des Sparbuches, nicht aber derjenige, auf dessen Namen das Sparguthaben angelegt wurde, über den Sparbetrag verfügen (Sächs. OVG, Urteil vom 28. Juli 2010 – 4 A 303/08 –  zur Vorschrift des § 88 Bundessozialhilfegesetz a. F.).

Diese Auslegung entspricht bei Sparbuchanlagen zugunsten Minderjähriger der typischen, für die Mitarbeiter des Geldinstituts erkennbaren Interessenlage der handelnden Person(en), die beim Sparbuch durch die Legitimationswirkung zugunsten des Inhabers (vgl. Sprau, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 70. Aufl. 2011, § 808 Rn. 6) weiter abgesichert wird.

Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Bei einem Sparbuch handelt es sich um ein Namenspapier mit Inhaberklausel, welches auch als qualifiziertes Legitimationspapier oder hinkendes Inhaberpapier bezeichnet wird.

Die Urkunde hat Legitimationswirkung zu Gunsten des Ausstellers; dieser kann - anders als bei echten Namenspapieren - mit schuldbefreiender Wirkung an den Inhaber der Urkunde leisten, sofern er dessen Nichtberechtigung nicht kennt bzw. seine Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht (vgl. HK-BGB Schulze, BGB, 7. Aufl. 2012, § 808 Rdz. 1).

Regelmäßig wird Gläubiger der Einlageforderung (Berechtigter) derjenige sein, der auch Kontoinhaber ist.

Dies ist jedoch nicht zwingend.

Entscheidend kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen zu einem eigenen Leistungsrecht des im Sparbuch Benannten an; dies kann sich im Einzelfall aus den Umständen - wie etwa aus den Besitzverhältnissen am Sparbuch - ergeben (BGHZ 46, 199, 201; Buck-Heeb in Prütting/Wegen/Weinreich BGB Kommentar 5. Aufl. 2010, § 808 Rdz. 8).

So kann die Hilfebedürftigkeit eines minderjährigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II nicht dadurch entfallen, dass er Kontoinhaber eines von seinem Großvater zu seinen Gunsten angelegten Sparbuches ist,  mit der vertraglich vereinbarten Maßgabe , dass das Sparbuch frühestens mit Vollendung des 14. Lebensjahres bei einer Kündigungsfrist von 4 Jahren - mithin zum Eintritt seiner Volljährigkeit - hätte gekündigt werden können und er erst mit Eintritt der Volljährigkeit hätte über das Sparvermögen verfügen können und dürfen (LSG NSB, Urteil vom 23.04.2012 -  L 9 AS 695/08, Rz. 30).

S.a. Sozialrechtsexperte: Hartz IV - Wird das Sparbuch vom Enkel mit angerechnet?  

S.a. Sozialrechtsexperte: Einen Rechtsgrundsatz, der Hilfebedürftige müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen, lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen. Dies gilt insbesondere für Sparbücher (vgl. BSG, Urteil vom 24.5.2006, B 11a/ AL 7/05 R m.w.N.). 

S.a. Sozialrechtsexperte: Minderjähriges Kind kann nicht den ihrem Vater zustehenden, nicht ausgeschöpften Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II im Hinblick auf ihr eigenes Vermögen geltend machen.

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