Es lässt sich weder abstrakt noch generell ein Rechtsatz des Inhalts aufstellen, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen von Untätigkeitsklagen grundsätzlich ausscheidet
So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2012, Az.: L 6 AS 1735/11 B
Vielmehr verlangt jeder Einzelfall die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gegeben sind.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO ist einem Beteiligten auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt dann beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Die Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (vgl. BVerfG Beschluss vom 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80, 2 BvR 432/81 - Rz. 39).
Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht (vgl. BVerfG Beschluss vom 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10 - Rz. 16 m.w.N.).
Zu berücksichtigen ist ferner, ob dem Beteiligten rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen (vgl. BVerfG Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08 - Rz. 18).
In einem solchen Fall wird ein vernünftiger Rechtsuchender regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten, wenn er nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um das Verfahren in jedem Stadium durch sachdienlichen Vortrag und Anträge effektiv fördern zu können (vgl. BVerfG Beschluss vom 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10 - Rz. 18).
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
S.a. : Sozialrechtsexperte: Auch bei (nur) einem streitigen Bagatellbetrag von 0,32 EUR ist PKH nebst Beiordnung des Bevollmächtigten zu bewilligen.
Vielmehr verlangt jeder Einzelfall die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gegeben sind.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO ist einem Beteiligten auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt dann beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Die Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (vgl. BVerfG Beschluss vom 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80, 2 BvR 432/81 - Rz. 39).
Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht (vgl. BVerfG Beschluss vom 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10 - Rz. 16 m.w.N.).
Zu berücksichtigen ist ferner, ob dem Beteiligten rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen (vgl. BVerfG Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08 - Rz. 18).
In einem solchen Fall wird ein vernünftiger Rechtsuchender regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten, wenn er nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um das Verfahren in jedem Stadium durch sachdienlichen Vortrag und Anträge effektiv fördern zu können (vgl. BVerfG Beschluss vom 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10 - Rz. 18).
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
S.a. : Sozialrechtsexperte: Auch bei (nur) einem streitigen Bagatellbetrag von 0,32 EUR ist PKH nebst Beiordnung des Bevollmächtigten zu bewilligen.
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