Unterbrechung der Stromversorgung ist eine der Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage, die Leistungsträger zur Darlehensgewährung verpflichtet
Für die Bewohnbarkeit der Wohnung ist eine Hartz IV - Familie auf Strom angewiesen, dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, eine Wohnung könne auch ohne Strom etwa bei Beleuchtung mit Kerzen und Nutzung eines Campingkochers bewohnt werden.
§ 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II eröffnet dem Jobcenter ein intendiertes ("soll") Ermessen.
Jobcenter muss ("soll") darlehensweise Stromschulden gem. § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II übernehmen, wonach ein "intendiertes Ermessen" zur Verpflichtung zur Leistungsgewährung führt, soweit nicht ein atypischer Fall gegeben ist.
So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2012, - L 18 AS 2308/12 B ER.
Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt § 22 Abs. 8 SGB II in Betracht.
Nach Satz 1 der Vorschrift können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Sie sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen übernommen werden.
Eine Schuldenübernahme ist zwar nicht zur Sicherung der Unterkunft, aber zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt.
Die Stromsperre ist als eine solche vergleichbare Notlage anzusehen, da die Unmöglichkeit der Nutzung von Haushaltsenergie sich unmittelbar auf die Wohnsituation auswirkt (vgl etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2009 - L 7 AS 546/09 B ER -, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - L 7 B 384/08 AS –).
Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, eine Wohnung könne auch ohne Strom etwa bei Beleuchtung mit Kerzen und Nutzung eines Campingkochers bewohnt werden.
Im Grundsicherungsrecht ist darauf abzustellen, was zu den soziokulturellen Grundbedürfnissen gehört. Es reicht nicht aus, lediglich den Erhalt des Überlebens unter widrigen Bedingungen zu gewährleisten.
In diesem Sinne zählt zu dem sicherzustellenden Bedürfnis auf Leben und Wohnen auch eine funktionierende Stromversorgung (so zutreffend Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage, § 23 Rdnr. 193 mwN).
Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist Tatbestandsvoraussetzung für eine – auch darlehensweise - Verpflichtung des Grundsicherungsträgers.
Zu prüfen ist zum einen die objektive Eignung der Schuldenübernahme zur Behebung der Notlage und zum anderen, ob der Betroffene ihm grundsätzlich zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat.
Auch im Hinblick auf unterlassene Bemühungen, die Aufhebung der Stromsperre notfalls durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen bei dem zuständigen Zivilgericht zu erreichen (siehe dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2011 - L 5 AS 1097/11 B ER - ), gilt, dass ohne entsprechende Beratung und Hilfestellung ein Leistungsberechtigter die Möglichkeiten und Risiken eines solchen Rechtsschutzantrags in der Regel nicht abschätzen kann, so dass ihm ein solches Verfahren nicht ohne Weiteres zumutbar ist.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass im Haushalt ein minderjähriges Kind lebt.
Im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine nur eingeschränkte, "intendierte" Ermessensausübung im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II für gegeben an, da ansonsten faktisch ein Zustand droht, der der Unbewohnbarkeit der Wohnung nahekommt.
Dabei ist die besondere Bedeutung der Wohnung als Lebensmittelpunkt der betroffenen Leistungsberechtigten zu würdigen.
Eine auch tatsächlich im üblichen Rahmen nutzbare Wohnung ist zum einen "privates Rückzugsgebiet" für die Betroffenen und zum anderen in der Regel auch notwendiger Lebensmittelpunkt, um etwa durch das sozialübliche gelegentliche Einladen von Verwandten oder Bekannten soziale Beziehungen aufrecht zu erhalten.
Insofern gehört auch die das Bewohnen einer Wohnung im üblichen Rahmen gewährleistende Energieversorgung zum menschwürdigen Existenzminimum, auf dessen Gewährleistung sich ein Anspruch gegen den Staat unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ableiten lässt (vgl Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09 ).
Dies ist bei der Auslegung des den Leistungsanspruch konkretisierenden SGB II sowohl von den Leistungsträgern als auch von den Gerichten zu beachten.
Im Ergebnis ist somit hier eine zumindest entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II geboten, wonach ein "intendiertes Ermessen" zur Verpflichtung zur Leistungsgewährung führt, soweit nicht ein atypischer Fall gegeben ist.
Im konkreten Fall ist von einer sich im Rahmen des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II ergebenden Ermessensreduzierung dahingehend auszugehen, dass nur die darlehensweise Übernahme der Energieschulden im tenorierten Umfang rechtmäßig ist.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
S.a.Sozialrechtsexperte: Keine Übernahme von Stromschulden - Kinder haften für Verhalten ihrer Eltern
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