Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis hat, weil ihm aus seiner Sicht nur Cannabis Linderung verschafft.
Seit 10.03.2017 ist es Patienten in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, Cannabisarzneimittel zu Lasten der Krankenkassen zu erhalten. Während bei Patienten mit Krebs im Endstadium eine Cannabisversorgung meist unstreitig erfolgt, sind oft die Fälle umstritten, bei welchen die Grunderkrankung der Patienten in der Regel nicht tödlich ist, aber nach Ansicht der Kläger schwerwiegende Beeinträchtigungen im Alltag nach sich zieht. Die Bandbreite der Erkrankungen, in welchen die Versorgung mit Cannabis vor Gericht eingeklagt wird, geht derzeit beispielhaft aufgezählt von ADHS über Morbus Crohn, Multipler Sklerose bis hin zu rein psychiatrischen Erkrankungen.
Neben den übrigen Anspruchsvoraussetzungen hat das Sozialgericht in jedem Einzelfall zu prüfen, ob durch die Versorgung mit Cannabis eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen. Erforderlich sei hierfür eine "Mindestevidenz", das bedeute, es müssen erste wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die die Schlussfolgerung zulassen, dass bei dem konkreten Krankheitsbild durch den Einsatz von Cannabinoiden ein therapeutischer Erfolg zu erwarten sei. Alleine das subjektive Empfinden des Patienten, auch wenn es durch eine Einschätzung seines behandelnden Arztes unterstützt werde, reiche hierfür nicht aus.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig.
SG Nürnberg, Urt. v. 05.06.2019 - S 18 KR 496/18
SG Nürnberg, Urt. v. 07.06.2019 - S 21 KR 152/18
SG Nürnberg, Urt. v. 07.06.2019 - S 21 KR 152/18
Quelle: juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Nürnberg Nr. 7/2019 v. 22.08.2019
Quelle: Pressemitteilung des SG Nürnberg Nr. 7/2019 v. 22.08.2019
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