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Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe für Regelsatzklage

Eine hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Klage nur dann, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelsätze dahingehend überzeugt wäre, dass höhere Leistungen zu bewilligen wären und eine Vorlage des Gesetzes gemäß § 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht beabsichtigte, so die Auffassung der Kammer des SG Hannover - S 49 AS 2659/11 - in einem heute veröffentlichtem Beschluss.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Höhe der neuen Regelsätze verfassungsgemäß ist(vgl. Bayerisches Landessozialgerichts, (Beschluss vom 27.05.2011, L 7 AS 342/11 B PKH, Rz. 20, 21).

So hat das Bayerischen Landessozialgerichts bereits ausgeführt (Beschluss vom 27.05.2011, L 7 AS 342/11 B PKH, Rz. 20, 21):


" Wie sich aus der Begründung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (Drucksache Bundestag 17/3404, S. 42 ff) ergibt, hat sich der Gesetzgeber sehr genau an die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 gehalten. Auf Grundlage einer Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) von 2008 wurden die Bedarfe von Erwachsenen und Kindern im Einzelnen ermittelt. Abschläge von einzelnen Verbrauchspositionen wurden entweder nicht mehr vorgenommen (z.B. bei Bekleidung) oder durch Sonderauswertungen berichtigt (z.B. Heizstromanteil, Personennahverkehr, Telefonkosten).


Die Fortschreibung der Regelbedarfe wurde an die Preisentwicklung und die Nettolöhne angebunden (vgl. § 20 Abs. 5 SGB II), statt an die Rentenentwicklung. Zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche wurden gesonderte Anspruchsgrundlagen geschaffen (§§ 28, 29 SGB II). Für den Mehrbedarf in atypischen Härtefällen wurde bereits mit Gesetz vom 27.05.2010 (BGBl I, S. 1706) in § 21 Abs. 6 SGB II eine Anspruchsgrundlage erstellt, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht.

Einzelne Punkte der Ermittlung des neuen Regelbedarfs werden politisch unterschiedlich bewertet, etwa die Abgrenzung der unteren Einkommensschicht nach § 4 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG), die festlegt, welche Referenzhaushalte der EVS für die Berechnung der Bedarfe herangezogen werden. Dies darf aber nicht mit der Frage verwechselt werden, ob die getroffene Regelung verfassungswidrig ist. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Rn. 168) festgestellt, dass die Wahl der Referenzgruppe auf sachgerechten Erwägungen beruhen muss. Eine sachfremde Festlegung der Referenzgruppe kann das Beschwerdegericht nicht erkennen."

Ähnlich hat das LSG Baden-Württemberg für alleinstehende Personen entschieden (Urteil vom 10.06.2011, Az. L 12 AS 1077/11).

Die Kammer schließt sich den ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen dieser beiden Obergerichte an.

Sozialgericht Hannover Beschluss vom 05.08.2011, - S 49 AS 2659/11 -


Hinweis: Beim Bundessozialgericht anhängende Verfahren:

1. B 14 AS 131/11 R

Vorinstanz: SG Oldenburg, S 48 AS 664/11

Begegnen die Höhe der Regelbedarfe nach den §§ 20, 23 Nr 1 und 77 Abs 4 SGB 2 in der seit dem 1.1.2011 geltenden Fassung und das Verfahren zur Ermittlung dieser Regelbedarfe verfassungsrechtlichen Bedenken?

BSG-Revisionsbegründung im RL-Verfahren B 14 AS 131/11 R

http://www.harald-thome.de/media/files/BSG-Revisionsbegr-ndung,-anonym.pdf


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .

Kommentare

  1. Da das BVerfG eine Öffnungsklausel bis zur korrekten Abarbeitung seit dem 09.02.2010 aus der Verfassung der BRD ablas, werden wohl nur ide Klagen noch PKH bekommen, in denen offensichtlich ein "Sonderbedarf" nach Art. 1 und 20 GG der Klage zu entnehmen ist.

    Bei Kindern z.B. wegen Bildung und Teilhabe.

    Wer diese Mehrbedarfe nicht gleich mit einklagt hält 364 Euro wohl für ausreichend.

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  2. Das BVerfG hatte doch bereits zur alten RL festgestellt, daß da keine evidente Unterschreitung des Existenzminimums auszumachen sei, so what?
    Viel wichtiger ist es jetzt, endlich den Sanktionsparagraphen zu kippen - bevor der Laden komplett mit Kapitalismusgläubigen durchseucht ist.

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  3. Wenn du Urteile richtig zitieren würdest könntest du besser zur Aufklärung des Volkes beitragen.

    Das BVerfG konnte nur keine evidente Unterschreitung des physischen ExMin erkennen.
    Woran auch bei den Klägervorträgen und völlig unbekannten Daten?

    Es erklärte aber gleichzeitig eine Erfordernis einer Öffnungklausel nach Art. 1 und 20 GG um einer Verfassungswidrigkeit (in durchaus also möglichen Fällen) vorzubeugen.

    Warum sollte eine 30% Sanktion in deinen Augen bei einem Aufstocker mit 250 Euro Freibetrag nicht prinzipiell zulässig sein?

    Wenn (nur) 140 Euro mehr haben als andere schon verfassungswidrig wäre, was ist dann mit den Menschen, die nur den RB bekommen.

    Solange Kläger und Anwälte nur den RB einklagen und nicht auch zusätzlich ein eventuell höheres nicht stigmatisierendes SKEM nach GG (nuSKEM) wird der Gesetzgeber diesen Wert niemals ermitteln (müssen).

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  4. @tunichtgut schrub:

    "Wenn du Urteile richtig zitieren würdest könntest du besser zur Aufklärung des Volkes beitragen."

    Hallo?
    Ich übe noch!^^

    Das BVerfG mag bereits bei Rn.146+151 eine Unterdeckung des menschenwürdigen (also physischen und soziokulturellen) Existenzminimums nicht erkennen; die bei Rn.152 folgende Negierung einer Unterdeckung des physischen Existenzminimums allein ist da nur die logische Konsequenz.

    Interessant ist das Szenario mit der Sanktion beim Aufstocker.
    Wie wurde denn die Höhe des Freibetrages ermittelt/begründet?
    Wenn man da wie bei den AGH-MAE voraussetzt, daß der Grundbedarf eines arbeitenden Menschen höher liegt, so wäre eine Sanktion auch hier verfassungswidrig, sofern der beschäftigungsbedingte Mehraufwand nicht mehr gedeckt ist und daher vom RB beglichen werden muß.
    Wenn der Freibetrag allerdings nur mit dem sog. Lohnabstandsgebot begründet wird, dann spricht natürlich nix gegen eine Minderung bis zur Höhe des Zuverdienstes. ;-)

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  5. Wie sollte ein BVerfG ohne Zahlen der EVS 2008 am 09.02.2010 irgendetwas erkennen können.
    Es sah nur, daß kaum einer mehr als den RB einklagte und fand auch nicht tausende Leichen auf der Straße.

    "Rechtsraten und Gewinnen" ist nicht dessen Aufgabe, nur zu erkennen und zu interpretieren ob Gesetze die kein Grundrecht zitieren dieses überhaupt einshcränken können!

    Die Bahnstatistik über "Gegenstände im Gleis" will nur die UN neuerdings berichtet haben.

    Der Freibetrag ist nur ein Geschenk an systemhörige Vertragspartner.

    Wie hoch ist denn deiner Meinung nach das SKEM oder genauer das normativ unabdingbare SKEM nach Art. 1 und 20 GG, woran du Verfassungswidrigkeit erkennen kannt.

    Beachte bitte, jeder normalverständige Bürger hätte bei empfundener Unterschreitung nahc Art. 19 absatz 4 klagen können oder gar nach Art. 93 Absatz 1 (4a) wenn er ne Grundrechtsverletzung gesehen hätte.

    Hat bis jetzt wohl keiner, die wollten fast alle nur den vollen RB. (Ok die meisten Anwälte und die Sozialberatunsglobby haben bei dieser Volksvera.... mitgemacht)

    Es hat vermutlich nicht mal einer geklagt sanktoniertes Geld einfach nachgezahlt zu bekommen nach § 67 Absatz 1.

    Sogar www.sanktionsmoratorium.de geht Diskussionen diesbezüglich völlig aus dem Weg.

    Meine Klage ist beim EuGH MR. Was tatest du um dein personliches individuelles ExMin zu erhalten?

    Abwarten und Tee trinken, während andere die brennende Kohle aus dem Feuer holen?

    Die Unterschiede von verfassungswidrig, rechtswidrig oder gar gegen Menschenrechte verstoßend muß man sich zuvor erarbeiten

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  6. "Der Freibetrag ist nur ein Geschenk an systemhörige Vertragspartner.

    Solange sanktioniert werden kann, ist alles bloß geschenkt.

    Um selber eine Klage wegen der RB-Höhe zu erheben, müßte ich auch selber vollständig davon überzeugt sein, daß sie nicht nur verfassungswidrig ermittelt, sondern auch deutlich zu niedrig angesetzt ist.
    Dies ist aber nicht der Fall, da ich zwar schon gerne mehr Geld hätte, aber nicht unbedingt mehr Geld benötige (das könnte allerdings auch ein Gewöhnungseffekt sein).

    Arbeitslosigkeit wird für die Betroffenen immer irgendwie "stigmatisierend" sein, mal abgesehen davon, daß es ausgesprochen dumm ist, die Arbeit nicht möglichst gleichmäßig zu verteilen.
    Darum interessiert mich primär nur, wie ich den Staat dazu kriege, dem Problem der (in der Marktwirtschaft zweifellos systembedingten) Arbeitslosigkeit mit konstruktiven Mitteln zu begegnen.
    Solange ich ihm gestatte, hier einfach den Symptomen (also uns) mit Repressalien zu begegnen, anstatt das Problem bei der Wurzel (dem Markt) zu packen, so wird er dies schon allein aus Kostengründen auch tun.

    Kurzum: Ich will lieber das Problem gelöst bekommen, anstatt bloß darüber zu streiten, ob die Symptome des Problems denn auch gut genug vertuscht werden.
    D.h., sobald ein Sanktionsbescheid eintrudelt, werde ich klagen; da kann ich dann auch zu 100% hinterstehen.
    Ansonsten beschränke ich mich darauf, in meinem Jobcenter den Verwaltungsaufwand zu maximieren und im Internet mehr Renitenz zu propagieren. ;-)

    Btw, viel Glück bei Deinem Verfahren!
    Wie lange biste da denn schon "unterwegs"?

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