Ab dem 01.06.2014 höhere Pauschalen in Berlin - Neu: Jugendbett und Kinderschreibtisch als Erstausstattung
Rundschreiben I Nr. 05/2011 Berliner Senat
Ab dem 01. Juni 2014 gelten in Berlin für die Erstausstattung der Wohnung die folgenden Pauschalen:
Ab dem 01. Juni 2014 gelten in Berlin für die Erstausstattung der Wohnung die folgenden Pauschalen:
1 Personenhaushalt | 1.128,00 Euro |
2 Personenhaushalt (2 Erwachsene) | 1.502,00 Euro |
2 Personenhaushalt (1 Erwachsener und 1 Kind) | 1.491,00 Euro |
3 Personenhaushalt (1 Erwachsener und 2 Kinder) | 1.763,00 Euro |
4 Personenhaushalt (1 Erwachsener und 3 Kinder) | 1.989,00 Euro |
3 Personenhaushalt (2 Erwachsene und 1 Kind) | 1.908,00 Euro |
4 Personenhaushalt (2 Erwachsene und 2 Kinder) | 2.103,00 Euro |
5 Personenhaushalt (2 Erwachsene und 3 Kinder) | 2.329,00 Euro |
Für jedes weitere Kind erhöht sich die Pauschale um 180,00 Euro.
Elektrische Geräte, Gardinen und Teppichboden werden zusätzlich bei Bedarf bezahlt.
Elektrische Geräte, Gardinen und Teppichboden werden zusätzlich bei Bedarf bezahlt.
Kinderschreibtisch 70,00 Euro
Voraussetzung: Bei Einschulung des Kindes, wenn Hausaufgabenerledigung an anderen
geeigneten Tischen nicht möglich ist. Oder später, wenn sich die Wohn- und
Lebensverhältnisse verschlechtern/ändern
Jugendbett 112,00 Euro
Voraussetzung: Kind ist für Kinderbett zu groß und im Haushalt ist kein Jugendbett oder nicht mehr (Urteil BSG vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 79/12 R
).
Elektrische Geräte
Bei der Bewilligung eines Kühlschranks, einer Waschmaschine oder eines Staubsaugers sollte aus ökonomischen Erwägungen der Preis für ein Neugerät zugrunde gelegt werden. Im Gegensatz zu einem in der Anschaffung günstigen Gebrauchtgerät, bietet das Neugerät die Vorteile der geringen Reparaturanfälligkeit einschließlich der kostenfreien Garantieleistungen sowie einen sparsamen Wasser- und Stromverbrauch.
Gas- oder Elektroherd
Kühlschrank
Waschmaschine
Staubsauger
Rundfunkgerät
Kein Fernsehgerät (Urteil des BSG vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 75/10 R -
).
Gardinen (Deko-Stoff und Stores)
Die Stoffmenge errechnet sich nach den vorhandenen Fenstermaßen. Angemessen ist die 2-fache Fensterbreite für Store oder Deko-Stoff.
Höhe x Breite x 2 x Meterpreis = Gardinenpreis.
Küche:
Für die Küche sind Scheibengardinen einschließlich einer Gardinenstange zu bewilligen.
Gardinenbretter
Sie sind nur für die Fensterbreite zuzüglich 20 cm (nicht Wandbreite) und in T-Schienen (nicht Innenlaufschienen) vorzusehen. Hier ist ein Preisvergleich mit fertigen Gardinenbrettern gemäß Kaufhauskatalogen anzustellen (pro Meter = 8,00 Euro).
Fußbodenbeläge, Teppichboden
Diese Beläge sind grundsätzlich nicht zu bewilligen. Ausnahmen sind möglich bei Behinderten, bei alten Menschen mit erhöhtem Wärmebedürfnis und aus krankheitsbedingten Gründen (z.B. Rheuma), wenn die Wohnung fußkalt ist. Befindet sich in einem Haushalt mindestens 1 Kleinkind, ist für einen Raum der Wohnung Teppichboden zu bewilligen (qm 4,00 Euro)
Kosten für Verlegearbeiten sollten nur in begründeten Einzelfällen übernommen werden (qm = 7,00 Euro Teppichboden einschließlich Verlegearbeiten). Die bei Verlegearbeiten evtl. anfallenden Fahrtkosten sind gesondert zu übernehmen.
Bei den in der Anlage 1 des Rundschreibens angegebenen Einzelpreisen handelt es sich um Richtwerte, die ein Abweichen ermöglichen, sofern dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten erscheint. In diesen Fällen ist die Grundpauschale um den entsprechenden Abweichungsbetrag zu erhöhen.
Da sich der Begriff der „Erstausstattung“ nicht nur auf die Gesamtheit der Möbel und des Hausrats bezieht, sondern auch die Ausstattung einzelner Räume oder einzelner Ausstattungsgegenstände eine Erstausstattung darstellen können, ist in diesen Fällen nicht die Gesamtpauschale, sondern die in der Anlage 1 des Rundschreibens aufgeführten Beträge zu gewähren.
Grundsätzlich ist die Beschaffung von gebrauchtem, gut erhaltenem Hausrat, wie er in den einschlägigen Gebrauchtmöbelhandlungen angeboten wird, zumutbar. Nur in besonders zu begründenden Einzelfällen - insbesondere, wenn die benötigten Gegenstände nicht oder nicht rechtzeitig im entsprechenden Gebrauchthandel zu bekommen sind - dürfen neue kostenaufwendigere Gegenstände bewilligt werden. In der Regel enthalten die genannten Preise die Transportkosten. Zusätzliche, für den Transport anfallende Kosten sind nur bei nachgewiesener Unabweisbarkeit zu übernehmen.
Grundsätzlich ist eine Barleistung in der für die einzelnen Bedarfsgegenstände angegebenen Höhe zu gewähren. Nur in bestimmten Einzelfällen, bei denen eine zweckfremde Verwendung zu erwarten ist, sollte die Hilfe durch Kostenübernahmeschein sichergestellt werden.

Elektrische Geräte
Bei der Bewilligung eines Kühlschranks, einer Waschmaschine oder eines Staubsaugers sollte aus ökonomischen Erwägungen der Preis für ein Neugerät zugrunde gelegt werden. Im Gegensatz zu einem in der Anschaffung günstigen Gebrauchtgerät, bietet das Neugerät die Vorteile der geringen Reparaturanfälligkeit einschließlich der kostenfreien Garantieleistungen sowie einen sparsamen Wasser- und Stromverbrauch.
Gas- oder Elektroherd
- Elektroherd inklusive Montage 250,00 Euro
- Gasherd inklusive Montage 350,00 Euro
Kühlschrank
- 200,00 Euro Neupreis (bei Haushalten bis zu 4 Personen)
- 300,00 Euro Neupreis (bei Haushalten ab 5 Personen)
Waschmaschine
- 275,00 Euro Neupreis
Staubsauger
- 40,00 Euro Neupreis
Rundfunkgerät
- Rundfunkgerät 10,00 Euro (Neupreis)
Kein Fernsehgerät (Urteil des BSG vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 75/10 R -

Gardinen (Deko-Stoff und Stores)
Die Stoffmenge errechnet sich nach den vorhandenen Fenstermaßen. Angemessen ist die 2-fache Fensterbreite für Store oder Deko-Stoff.
- Deko-Stoff pro lfd. Meter 5,00 Euro
- Store pro lfd. Meter 3,00 Euro
Höhe x Breite x 2 x Meterpreis = Gardinenpreis.
Küche:
Für die Küche sind Scheibengardinen einschließlich einer Gardinenstange zu bewilligen.
- Pauschalbetrag 12,00 Euro
Gardinenbretter
Sie sind nur für die Fensterbreite zuzüglich 20 cm (nicht Wandbreite) und in T-Schienen (nicht Innenlaufschienen) vorzusehen. Hier ist ein Preisvergleich mit fertigen Gardinenbrettern gemäß Kaufhauskatalogen anzustellen (pro Meter = 8,00 Euro).
Fußbodenbeläge, Teppichboden
Diese Beläge sind grundsätzlich nicht zu bewilligen. Ausnahmen sind möglich bei Behinderten, bei alten Menschen mit erhöhtem Wärmebedürfnis und aus krankheitsbedingten Gründen (z.B. Rheuma), wenn die Wohnung fußkalt ist. Befindet sich in einem Haushalt mindestens 1 Kleinkind, ist für einen Raum der Wohnung Teppichboden zu bewilligen (qm 4,00 Euro)
Kosten für Verlegearbeiten sollten nur in begründeten Einzelfällen übernommen werden (qm = 7,00 Euro Teppichboden einschließlich Verlegearbeiten). Die bei Verlegearbeiten evtl. anfallenden Fahrtkosten sind gesondert zu übernehmen.
Bei den in der Anlage 1 des Rundschreibens angegebenen Einzelpreisen handelt es sich um Richtwerte, die ein Abweichen ermöglichen, sofern dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten erscheint. In diesen Fällen ist die Grundpauschale um den entsprechenden Abweichungsbetrag zu erhöhen.
Da sich der Begriff der „Erstausstattung“ nicht nur auf die Gesamtheit der Möbel und des Hausrats bezieht, sondern auch die Ausstattung einzelner Räume oder einzelner Ausstattungsgegenstände eine Erstausstattung darstellen können, ist in diesen Fällen nicht die Gesamtpauschale, sondern die in der Anlage 1 des Rundschreibens aufgeführten Beträge zu gewähren.
Grundsätzlich ist die Beschaffung von gebrauchtem, gut erhaltenem Hausrat, wie er in den einschlägigen Gebrauchtmöbelhandlungen angeboten wird, zumutbar. Nur in besonders zu begründenden Einzelfällen - insbesondere, wenn die benötigten Gegenstände nicht oder nicht rechtzeitig im entsprechenden Gebrauchthandel zu bekommen sind - dürfen neue kostenaufwendigere Gegenstände bewilligt werden. In der Regel enthalten die genannten Preise die Transportkosten. Zusätzliche, für den Transport anfallende Kosten sind nur bei nachgewiesener Unabweisbarkeit zu übernehmen.
Grundsätzlich ist eine Barleistung in der für die einzelnen Bedarfsgegenstände angegebenen Höhe zu gewähren. Nur in bestimmten Einzelfällen, bei denen eine zweckfremde Verwendung zu erwarten ist, sollte die Hilfe durch Kostenübernahmeschein sichergestellt werden.
3. Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
Die Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung sind
bei entsprechendem Nachweis des Bedarfs auf Antrag insbesondere in den
folgenden Fällen zu erbringen:
- nach einem Wohnungsbrand oder
- aus sonstigen Gründen, welche die Gewährung einer Erstausstattung erforderlich machen.
Jungen und Männer ab 16 Jahre |
357,00 Euro |
Frauen und Mädchen ab 16 Jahre | 377,00 Euro |
Kinder ab 7 Monate bis unter 7 Jahre | 346,00 Euro |
Kinder ab 7 Jahre bis unter 16 Jahre | 347,00 Euro |
Die Höhe der Pauschalen wurde in Berlin im Dezember 2013
auf der Grundlage von Durchschnittspreisen, insbesondere
Sonderangeboten, verschiedener Bekleidungs- und Schuhhäuser sowie bei
Umfang und Anzahl auf der Grundlage der Bekleidungslisten des Deutschen
Vereins für öffentliche und private Fürsorge ermittelt. Sie decken den
Bedarf an einer Erstausstattung mit Bekleidung von einfacher bis
mittlerer Qualität ab. Die einzelnen Werte zur Zusammensetzung der
Pauschale sind der Anlage 1 zu entnehmen.
Bei anspruchsberechtigten Personen mit erheblichem Übergewicht kann die Pauschale um bis zu 10% erhöht werden.
Die Entlassung von Häftlingen löst grundsätzlich erst einmal keinen Bedarf an einer Erstausstattung an Bekleidung aus. Gemäß § 75 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz
stellen die Justizvollzugsanstalten den Haftentlassenen entsprechende
Bekleidungsstücke zur Verfügung, wenn diese nicht über ausreichende
Bekleidung und entsprechende Geldmittel zum Kauf der Bekleidung
verfügen.
Der während einer Schwangerschaft entstehende zusätzliche Bedarf einer werdenden Mutter sowie die Grundausstattung für das zu erwartende Kind ist auf Antrag in Form von Pauschalen sicherzustellen. Die Höhe der Schwangerschaftspauschale wurde in Berlin auf der Grundlage von Durchschnittspreisen, insbesondere Sonderangeboten, verschiedener Bekleidungs- und Schuhhäuser ermittelt. Sie deckt den notwendigen Bedarf an Schwangerschaftsbekleidung von einfacher bis mittlerer Qualität ab. Die einzelnen Werte zur Zusammensetzung der Pauschale sind der Anlage 2 zu entnehmen.
Für die Erstausstattung an Bekleidung aufgrund der Schwangerschaft ist ab 01. Juni 2014 folgende Pauschale zu gewähren:
Schwangerschaftsbekleidung: 206,00 €
Für die Erstausstattung anlässlich der Geburt eines Kindes ist folgende Pauschale zu gewähren:
Babyerstausstattung: 311,00 €
Die Pauschale für die Babyerstausstattung ist rechtzeitig, d.h. zwei bis drei Monate vor dem errechneten Entbindungstermin zu gewähren und deckt neben dem Bekleidungs- und Hygienebedarf auch die Bettenausstattung des Kindes ab. Die Pauschale für die Babyerstausstattung ist auch ab dem zweiten Kind unabhängig vom zeitlichen Abstand der aufeinander folgenden Geburten in voller Höhe zu gewähren.
Zusätzlich zur Pauschale für die Babyerstausstattung sind rechtzeitig, d.h. zwei bis drei Monate vor dem errechneten Entbindungstermin als Erstausstattung anlässlich der Geburt folgende Bedarfe zu decken:
Kinderwagen( gebraucht) mit
Matratze ( neu): 100,- €
Kinderbett (gebraucht) mit
Matratze (neu): 100,- €
Hochstuhl: 15,- €
Bei der Gewährung der zusätzlich zur Babyerstausstattungspauschale benötigten Bedarfsgegenstände ist bei einer zeitlichen Nähe der aufeinander folgenden Geburten darauf abzustellen, ob zum einen das zuvor geborene Kind – entsprechend seinem Alter – auf die Benutzung der oben aufgeführten Gegenstände nicht mehr zwingend angewiesen ist und zum anderen, ob diese Dinge im Haushalt noch vorhanden sind.
In einigen Fällen erhalten schwangere Frauen ergänzende Leistungen der Bundesstiftung „Mutter und Kind –Schutz des ungeborenen Lebens". Diese Hilfeleistungen der Stiftung sind von einer Anrechnung als Einkommen ausdrücklich ausgenommen (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“
). Insofern sind die Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II
anlässlich Schwangerschaft und Geburt ohne Berücksichtigung der Stiftungsleistungen zu gewähren.
Das Rundschreiben I Nr. 05/2011 in der Fassung vom 01. März 2012 wird mit Wirkung vom 01. Juni 2014 durch die neue Fassung des Rundschreibens vom 03. April 2014 ersetzt.
Bei anspruchsberechtigten Personen mit erheblichem Übergewicht kann die Pauschale um bis zu 10% erhöht werden.
Die Entlassung von Häftlingen löst grundsätzlich erst einmal keinen Bedarf an einer Erstausstattung an Bekleidung aus. Gemäß § 75 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz

Der während einer Schwangerschaft entstehende zusätzliche Bedarf einer werdenden Mutter sowie die Grundausstattung für das zu erwartende Kind ist auf Antrag in Form von Pauschalen sicherzustellen. Die Höhe der Schwangerschaftspauschale wurde in Berlin auf der Grundlage von Durchschnittspreisen, insbesondere Sonderangeboten, verschiedener Bekleidungs- und Schuhhäuser ermittelt. Sie deckt den notwendigen Bedarf an Schwangerschaftsbekleidung von einfacher bis mittlerer Qualität ab. Die einzelnen Werte zur Zusammensetzung der Pauschale sind der Anlage 2 zu entnehmen.
Für die Erstausstattung an Bekleidung aufgrund der Schwangerschaft ist ab 01. Juni 2014 folgende Pauschale zu gewähren:
Schwangerschaftsbekleidung: 206,00 €
Für die Erstausstattung anlässlich der Geburt eines Kindes ist folgende Pauschale zu gewähren:
Babyerstausstattung: 311,00 €
Die Pauschale für die Babyerstausstattung ist rechtzeitig, d.h. zwei bis drei Monate vor dem errechneten Entbindungstermin zu gewähren und deckt neben dem Bekleidungs- und Hygienebedarf auch die Bettenausstattung des Kindes ab. Die Pauschale für die Babyerstausstattung ist auch ab dem zweiten Kind unabhängig vom zeitlichen Abstand der aufeinander folgenden Geburten in voller Höhe zu gewähren.
Zusätzlich zur Pauschale für die Babyerstausstattung sind rechtzeitig, d.h. zwei bis drei Monate vor dem errechneten Entbindungstermin als Erstausstattung anlässlich der Geburt folgende Bedarfe zu decken:
Kinderwagen( gebraucht) mit
Matratze ( neu): 100,- €
Kinderbett (gebraucht) mit
Matratze (neu): 100,- €
Hochstuhl: 15,- €
Bei der Gewährung der zusätzlich zur Babyerstausstattungspauschale benötigten Bedarfsgegenstände ist bei einer zeitlichen Nähe der aufeinander folgenden Geburten darauf abzustellen, ob zum einen das zuvor geborene Kind – entsprechend seinem Alter – auf die Benutzung der oben aufgeführten Gegenstände nicht mehr zwingend angewiesen ist und zum anderen, ob diese Dinge im Haushalt noch vorhanden sind.
In einigen Fällen erhalten schwangere Frauen ergänzende Leistungen der Bundesstiftung „Mutter und Kind –Schutz des ungeborenen Lebens". Diese Hilfeleistungen der Stiftung sind von einer Anrechnung als Einkommen ausdrücklich ausgenommen (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“


Das Rundschreiben I Nr. 05/2011 in der Fassung vom 01. März 2012 wird mit Wirkung vom 01. Juni 2014 durch die neue Fassung des Rundschreibens vom 03. April 2014 ersetzt.
Quelle: Berlin.de
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