Das VG Berlin hat entschieden, dass nicht jede strafrechtliche
Verurteilung die Verweigerung der staatlichen Anerkennung als Erzieher
rechtfertigt.
Voraussetzung hierfür sei vielmehr eine Verfehlung, die entweder in Ausübung des Berufs erfolge oder aber die Prognose zulasse, dass es auch bei der Berufsausübung zur Verletzung berufsspezifischer Verpflichtungen kommen werde, so das Verwaltungsgericht.
Die 1978 geborene Klägerin hatte eine Ausbildung zur Erzieherin absolviert und im Juni 2012 das Abschlusszeugnis als "Staatlich geprüfte Erzieherin" erhalten. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft lehnte ihren Antrag auf staatliche Anerkennung als Erzieherin ab, weil sie im Februar 2012 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden war. Dem lag zugrunde, dass die Klägerin 2009 Sozialhilfeleistungen beantragt und erhalten hatte, obwohl ihr diese nicht zustanden. Im August 2008 hatte sie nämlich einen Betrag von rund 224.000 Euro geerbt, dies aber dem Jobcenter verschwiegen. Hierdurch war dem Jobcenter ein Schaden von insgesamt etwa 4.100 Euro entstanden.
Das VG Berlin hat die Behörde zur Erzieheranerkennung verpflichtet.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin einen Anspruch auf die staatliche Anerkennung nach dem Sozialberufe-Anerkennungsgesetz. Entgegen der Auffassung des Landes lägen keine Versagungsgründe vor. Zwar sei die staatliche Anerkennung zu versagen, wenn sich der Antragsteller schwerer Verfehlungen schuldig gemacht habe, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergebe. Dies sei hier aber zu verneinen. Denn die Tat lasse keinen Bezug zu den spezifischen Verpflichtungen eines Berufes erkennen, der die Betreuung, Beaufsichtigung oder Ausbildung von Kindern oder Jugendlichen betreffe. Auf den durch die Begehung der Straftat offenbarten Charaktermangel komme es nicht an, weil ansonsten die Grenze zu einem allgemeinen Berufsverbot für Straftäter kaum noch zuverlässig gezogen werden könne.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg beantragt werden.
juris
Voraussetzung hierfür sei vielmehr eine Verfehlung, die entweder in Ausübung des Berufs erfolge oder aber die Prognose zulasse, dass es auch bei der Berufsausübung zur Verletzung berufsspezifischer Verpflichtungen kommen werde, so das Verwaltungsgericht.
Die 1978 geborene Klägerin hatte eine Ausbildung zur Erzieherin absolviert und im Juni 2012 das Abschlusszeugnis als "Staatlich geprüfte Erzieherin" erhalten. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft lehnte ihren Antrag auf staatliche Anerkennung als Erzieherin ab, weil sie im Februar 2012 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden war. Dem lag zugrunde, dass die Klägerin 2009 Sozialhilfeleistungen beantragt und erhalten hatte, obwohl ihr diese nicht zustanden. Im August 2008 hatte sie nämlich einen Betrag von rund 224.000 Euro geerbt, dies aber dem Jobcenter verschwiegen. Hierdurch war dem Jobcenter ein Schaden von insgesamt etwa 4.100 Euro entstanden.
Das VG Berlin hat die Behörde zur Erzieheranerkennung verpflichtet.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin einen Anspruch auf die staatliche Anerkennung nach dem Sozialberufe-Anerkennungsgesetz. Entgegen der Auffassung des Landes lägen keine Versagungsgründe vor. Zwar sei die staatliche Anerkennung zu versagen, wenn sich der Antragsteller schwerer Verfehlungen schuldig gemacht habe, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergebe. Dies sei hier aber zu verneinen. Denn die Tat lasse keinen Bezug zu den spezifischen Verpflichtungen eines Berufes erkennen, der die Betreuung, Beaufsichtigung oder Ausbildung von Kindern oder Jugendlichen betreffe. Auf den durch die Begehung der Straftat offenbarten Charaktermangel komme es nicht an, weil ansonsten die Grenze zu einem allgemeinen Berufsverbot für Straftäter kaum noch zuverlässig gezogen werden könne.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg beantragt werden.
Gericht/Institution: | VG Berlin |
Erscheinungsdatum: | 26.05.2014 |
Entscheidungsdatum: | 13.05.2014 |
Aktenzeichen: | VG 3 K 588.13 |
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