Das LG Düsseldorf hat die Schadensersatzklage eines Bankkunden
abgewiesen, dem bei der Geldentnahme aus einem Bankautomaten die Finger
eingeklemmt und ein Finger gebrochen wurde.
Der Kläger hatte an einem Bankautomaten der beklagten Bank Geld abhob. Als er das Geld aus dem Fach entnehmen wollte, habe sich das Geldfach verschlossen und dabei seine Finger gequetscht sowie seinen Mittelfinger gebrochen. Der Kläger nahm die Bank auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von mehr als 5.000 Euro in Anspruch.
Das LG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts hat die beklagte Bank ihre Pflichten zur regelmäßigen Wartung und Kontrolle des Geldautomaten erfüllt. Sie sei nicht verpflichtet, darüber hinaus ihre Kunden vor fernliegenden und nicht absehbaren Gefahren zu schützen. Insbesondere habe die Bank nicht voraussehen müssen, dass ein Kunde mit seiner ganzen Hand in das Geldausgabefach hineingreift. Denn die Geldscheine werden bei der Ausgabe etwa daumendick über die Klappe aus dem Ausgabeschacht hinausgeschoben. Der Kläger habe auch nicht bewiesen, dass es bei dem Geldautomaten bereits in der Vergangenheit zu einer vergleichbaren Betriebsstörung gekommen sei, welche die Bank zum Handeln hätte veranlassen müssen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
juris
Der Kläger hatte an einem Bankautomaten der beklagten Bank Geld abhob. Als er das Geld aus dem Fach entnehmen wollte, habe sich das Geldfach verschlossen und dabei seine Finger gequetscht sowie seinen Mittelfinger gebrochen. Der Kläger nahm die Bank auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von mehr als 5.000 Euro in Anspruch.
Das LG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts hat die beklagte Bank ihre Pflichten zur regelmäßigen Wartung und Kontrolle des Geldautomaten erfüllt. Sie sei nicht verpflichtet, darüber hinaus ihre Kunden vor fernliegenden und nicht absehbaren Gefahren zu schützen. Insbesondere habe die Bank nicht voraussehen müssen, dass ein Kunde mit seiner ganzen Hand in das Geldausgabefach hineingreift. Denn die Geldscheine werden bei der Ausgabe etwa daumendick über die Klappe aus dem Ausgabeschacht hinausgeschoben. Der Kläger habe auch nicht bewiesen, dass es bei dem Geldautomaten bereits in der Vergangenheit zu einer vergleichbaren Betriebsstörung gekommen sei, welche die Bank zum Handeln hätte veranlassen müssen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Gericht/Institution: | LG Düsseldorf |
Erscheinungsdatum: | 06.05.2014 |
Entscheidungsdatum: | 06.05.2014 |
Aktenzeichen: | 6 O 330/13 |
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