Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des SG Berlin
bestätigt, wonach angestellte Toilettenfrauen keine
"Trinkgeldbewacherinnen", sondern Reinigungskräfte sind mit der Folge,
dass für sie der Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks gilt.
Im September 2009 führte die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Betriebsprüfung bei einem Berliner "Reinigungsservice" durch, der sich auf die Betreuung von Kundentoiletten in Einkaufszentren, Warenhäusern und ähnlichen Einrichtungen spezialisiert hat. Im Ergebnis forderte die Rentenversicherung für den Prüfzeitraum 2005 bis 2008 rund 118.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nach. Der Betrieb habe zahlreichen bei ihm angestellten Toilettenfrauen nicht den laut Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks geschuldeten Mindestlohn von rund 6 bis 8 Euro gezahlt, sondern lediglich zwischen 3,60 und 4,50 Euro. Für die Lohndifferenz müssten die Versicherungsbeiträge nachgezahlt werden.
Für die Rechtmäßigkeit der Nachforderung kam es auf die Frage an, ob die eingesetzten Toilettenfrauen als Reinigungskräfte im Sinne des Tarifvertrages des Gebäudereinigerhandwerks anzusehen sind.
Das SG Berlin hatte die Klage abgewiesen.
Das LSG Berlin-Brandenburg hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Ein Betrieb, der sich verpflichte in Warenhäusern und Einkaufszentren Kundentoiletten sauber zu halten und hierbei Trinkgelder einnehme, sei ein Reinigungsbetrieb, so das Landessozialgericht. Die bei ihm angestellten Toilettenfrauen seien schwerpunktmäßig Reinigungskräfte und nicht lediglich (wie behauptet) Bewacherinnen von Trinkgeldtellern. Für sie gelte daher der Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks. Die Höhe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge berechne sich deshalb nach den tarifvertraglich vorgeschriebenen Mindestlöhnen und nicht nach den erheblich niedrigeren tatsächlich gezahlten Löhnen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts spricht viel dafür, dass in der Geschäftspraxis der Klägerin (unabhängig von der rechtswidrigen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen) auch ein Betrug gegenüber dem Toilettennutzer und "Trinkgeldspender" liege; denn dieser gehe regelmäßig davon aus, das Trinkgeld unmittelbar der anwesenden Reinigungskraft zukommen zu lassen, die es tatsächlich aber vollständig an den Toilettenpächter abzuführen habe.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die unterlegene Klägerseite kann beim BSG die Zulassung der Revision beantragen.
juris
Im September 2009 führte die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Betriebsprüfung bei einem Berliner "Reinigungsservice" durch, der sich auf die Betreuung von Kundentoiletten in Einkaufszentren, Warenhäusern und ähnlichen Einrichtungen spezialisiert hat. Im Ergebnis forderte die Rentenversicherung für den Prüfzeitraum 2005 bis 2008 rund 118.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nach. Der Betrieb habe zahlreichen bei ihm angestellten Toilettenfrauen nicht den laut Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks geschuldeten Mindestlohn von rund 6 bis 8 Euro gezahlt, sondern lediglich zwischen 3,60 und 4,50 Euro. Für die Lohndifferenz müssten die Versicherungsbeiträge nachgezahlt werden.
Für die Rechtmäßigkeit der Nachforderung kam es auf die Frage an, ob die eingesetzten Toilettenfrauen als Reinigungskräfte im Sinne des Tarifvertrages des Gebäudereinigerhandwerks anzusehen sind.
Das SG Berlin hatte die Klage abgewiesen.
Das LSG Berlin-Brandenburg hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Ein Betrieb, der sich verpflichte in Warenhäusern und Einkaufszentren Kundentoiletten sauber zu halten und hierbei Trinkgelder einnehme, sei ein Reinigungsbetrieb, so das Landessozialgericht. Die bei ihm angestellten Toilettenfrauen seien schwerpunktmäßig Reinigungskräfte und nicht lediglich (wie behauptet) Bewacherinnen von Trinkgeldtellern. Für sie gelte daher der Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks. Die Höhe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge berechne sich deshalb nach den tarifvertraglich vorgeschriebenen Mindestlöhnen und nicht nach den erheblich niedrigeren tatsächlich gezahlten Löhnen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts spricht viel dafür, dass in der Geschäftspraxis der Klägerin (unabhängig von der rechtswidrigen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen) auch ein Betrug gegenüber dem Toilettennutzer und "Trinkgeldspender" liege; denn dieser gehe regelmäßig davon aus, das Trinkgeld unmittelbar der anwesenden Reinigungskraft zukommen zu lassen, die es tatsächlich aber vollständig an den Toilettenpächter abzuführen habe.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die unterlegene Klägerseite kann beim BSG die Zulassung der Revision beantragen.
Gericht/Institution: | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg |
Erscheinungsdatum: | 07.05.2014 |
Entscheidungsdatum: | 07.05.2014 |
Aktenzeichen: | L 9 KR 384/12 |
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