Der Kläger wohnt mit seiner Lebensgefährtin in Ludwigshafen in einer Wohnung mit einer Größe von 86 m². Hierfür ist eine Kaltmiete von 475 Euro zu zahlen. Beide beziehen Arbeitslosengeld II. Als Kosten der Unterkunft wurden durch das zuständige Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen nur eine Kaltmiete von 300 Euro zuzüglich der tatsächlich geleisteten Neben- und Heizkosten übernommen. Das Jobcenter ging davon aus, dass die Wohnung unangemessen groß ist und dass sich bei einer angemessenen Wohnungsgröße von 60 m² für zwei Personen bzw. einem als ausreichend erachteten Quadratmeterpreis von 5 Euro nur 300 Euro errechnen.
Das SG Speyer hatte der hiergegen erhobenen Klage teilweise stattgegeben. Zwar sei für zwei Personen nur eine Wohnungsgröße von 60 m² angemessen, der angemessene Quadratmeterpreis müsse allerdings nach Auswertung des Mietspiegels der Stadt Ludwigshafen 5,25 Euro betragen.
Das LSG Mainz hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG Speyer abgeändert und den Beklagten verurteilt, höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ausgehend von einem angemessenen Nettopreis von 5,37 Euro/m² Kaltmiete und einer anteilig auf den Kläger entfallenden Wohnungsgröße von 30 m² (d.h. einer Wohnfläche von 60 m² für die Bedarfsgemeinschaft des Klägers) zu zahlen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Weiterhin hat das LSG Mainz die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist die angemessene Wohnungsgröße mit 60 m² richtig bestimmt worden, allerdings ergebe sich ein angemessener Quadratmeterpreis von 5,37 Euro. Nach der Rechtsprechung des BSG müssten die Gerichte überprüfen, ob der angemessene Quadratmeterpreis durch das Jobcenter aufgrund eines schlüssigen Konzeptes bestimmt worden sei. Die hierfür aufgestellten Kriterien sah das Landessozialgericht bei der Festlegung des Betrages von 5 Euro durch das Jobcenter nicht als erfüllt an, weil der dem Konzept zugrundeliegende qualifizierte Mietspiegel der Stadt Ludwigshafen nicht hinreichend zwischen der Größe einzelner Wohnungen unterscheide. Er sehe nur pauschal Beträge für Wohnungsgrößen zwischen 40 und 120 m² vor. Entsprechend den Entscheidungen des BSG zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises hat das Landessozialgericht dann selbst für eine 60 m²-Wohnung ein Konzept entwickelt, indem es die dem Mietspiegel zugrundeliegenden Daten ausgewertet hat. Dadurch gelangte es zu dem genannten Wert von 5,37 Euro.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Gericht/Institution: | Landessozialgericht Rheinland-Pfalz | |
Erscheinungsdatum: | 07.05.2014 | |
Entscheidungsdatum: | 19.03.2014 | |
Aktenzeichen: | L 4 AS 615/12 | juris |
Ein (nicht erwähnter) Absatz gibt mir aber schon zu denken, weil er eine gewisse Selbstherrlichkeit der Gerichte hervorhebt:
AntwortenLöschenEntgegen der Darstellung des Klägers ist es auch nicht objektiv unmöglich, eine Wohnung zu einer Kaltmiete in Höhe von 5,37 EUR/qm im Stadtgebiet von L zu finden. Der Senat folgt insofern der Rechtsprechung des BSG. Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hat der 4. Senat des BSG schon in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – abgesehen von Ausnahmefällen – grundsätzlich verneint, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt...