580.000,- € Schadensersatz nach fehlerhafter Operation wegen nicht erkannter Gerinnungsstörung der Patientin
Das OLG Hamm hat entschieden, dass im Falle einer an einer
Gerinnungsstörung leidenden Patientin, die grob fehlerhaft weil ohne
Behandlung ihrer Vorerkrankung an der Hüfte operiert wird, so dass
schwere Nachblutungen auftreten, die die Patientin versichernde
Krankenkasse von dem Träger des für die Operation verantwortlichen
Krankenhauses über 580.000 Euro Schadensersatz verlangen kann.
Die bei der Klägerin, einer gesetzlichen Krankenkasse, versicherte, im Jahre 1930 geborene Patientin aus Oer-Erkenschwick leidet an einer Gerinnungsstörung (erworbene Faktor-VIII Hemmkörper-Hämophilie) und der Autoimmunkrankheit SLE (Systemischer Lupus-Eythematodes). Im November 2005 führte das in Herten gelegene Krankenhaus des beklagten Trägers bei der Patientin eine Hüftoperation durch, ohne zuvor die Gerinnungsstörung zu diagnostizieren und zu therapieren. Bei der Patientin kam es zu schweren Nachblutungen, die mit zahlreichen Behandlungen stationär und auch intensivmedizinisch versorgt werden mussten. Die Kosten dieser Behandlungen hat die Klägerin aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten vom beklagten Krankenhausträger als Schaden ersetzt verlangt.
Das LG Bochum hatte der Klage erstinstanzlich stattgegeben.
Das Klagebegehren hatte vor dem OLG Hamm Erfolg.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stehen der Klägerin Behandlungskosten in Höhe von über 580.000 Euro als Schadensersatz zu. Die im Prozess erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten hätten einen groben Befunderhebungsfehler bestätigt, für den der beklagte Krankenhausträger haften müsse. Die Gerinnungsstörung der Patientin sei fehlerhaft nicht diagnostiziert und behandelt worden, obwohl die anamnestischen Angaben und die pathologischen Blutwerte der Patientin hierzu Veranlassung gaben. Es sei davon auszugehen, dass der grobe Behandlungsfehler bei der Patientin die postoperativen Nachblutungen ausgelöst habe. Zugunsten der Klägerin greife eine Beweislastumkehr ein. Den Gegenbeweis, dass die Nachblutungen nicht auf der unterlassenen Gerinnungstherapie beruhten, habe der beklagte Krankenhausträger nicht führen können. Zu ersetzen seien die Kosten für die Behandlung der Nachblutungen, u.a. durch eine in einem Universitätsklinikum durchgeführte intensivmedizinische Therapie mit Beatmung und eine kostenintensive Medikation mit Novoseven. Lediglich die mit 30.000 Euro anzusetzenden Kosten einer Gerinnungstherapie habe die Klägerin selbst zu tragen, weil die Therapie auch ohne Operation erforderlich gewesen wäre.
juris
Die bei der Klägerin, einer gesetzlichen Krankenkasse, versicherte, im Jahre 1930 geborene Patientin aus Oer-Erkenschwick leidet an einer Gerinnungsstörung (erworbene Faktor-VIII Hemmkörper-Hämophilie) und der Autoimmunkrankheit SLE (Systemischer Lupus-Eythematodes). Im November 2005 führte das in Herten gelegene Krankenhaus des beklagten Trägers bei der Patientin eine Hüftoperation durch, ohne zuvor die Gerinnungsstörung zu diagnostizieren und zu therapieren. Bei der Patientin kam es zu schweren Nachblutungen, die mit zahlreichen Behandlungen stationär und auch intensivmedizinisch versorgt werden mussten. Die Kosten dieser Behandlungen hat die Klägerin aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten vom beklagten Krankenhausträger als Schaden ersetzt verlangt.
Das LG Bochum hatte der Klage erstinstanzlich stattgegeben.
Das Klagebegehren hatte vor dem OLG Hamm Erfolg.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stehen der Klägerin Behandlungskosten in Höhe von über 580.000 Euro als Schadensersatz zu. Die im Prozess erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten hätten einen groben Befunderhebungsfehler bestätigt, für den der beklagte Krankenhausträger haften müsse. Die Gerinnungsstörung der Patientin sei fehlerhaft nicht diagnostiziert und behandelt worden, obwohl die anamnestischen Angaben und die pathologischen Blutwerte der Patientin hierzu Veranlassung gaben. Es sei davon auszugehen, dass der grobe Behandlungsfehler bei der Patientin die postoperativen Nachblutungen ausgelöst habe. Zugunsten der Klägerin greife eine Beweislastumkehr ein. Den Gegenbeweis, dass die Nachblutungen nicht auf der unterlassenen Gerinnungstherapie beruhten, habe der beklagte Krankenhausträger nicht führen können. Zu ersetzen seien die Kosten für die Behandlung der Nachblutungen, u.a. durch eine in einem Universitätsklinikum durchgeführte intensivmedizinische Therapie mit Beatmung und eine kostenintensive Medikation mit Novoseven. Lediglich die mit 30.000 Euro anzusetzenden Kosten einer Gerinnungstherapie habe die Klägerin selbst zu tragen, weil die Therapie auch ohne Operation erforderlich gewesen wäre.
Gericht/Institution: | OLG Hamm |
Erscheinungsdatum: | 19.05.2014 |
Entscheidungsdatum: | 21.03.2014 |
Aktenzeichen: | 26 U 115/11 |
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