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Es werden Posts vom März, 2015 angezeigt.

Bundesregierung beschließt Wohngelderhöhung

Die Bundesregierung hat beschlossen, das Wohngeld zu erhöhen und an die gestiegenen Einkommen und höheren Warmmieten anzupassen. Steigende Mieten, knapper Wohnraum: In den letzten Jahren ist der Wohnungsmarkt stark unter Druck geraten. Langjährige Mieter konnten ihre Wohnungen kaum noch bezahlen. Vor allem in Ballungsräumen und Universitätsstädten ist bezahlbarer Wohnraum immer schwerer zu finden, Haushalte mit geringem Einkommen sind von der Entwicklung besonders betroffen. Mit der Erhöhung des Wohngelds will die Bundesregierung vor allem Haushalte mit geringem Einkommen entlasten und soziale Härten abfedern. Wie viel der Staat zur Miete dazugibt, hängt unter anderem vom Wohnort und der Höhe der Miete ab. In Städten wie München oder Frankfurt sind die Zuschüsse höher als in Regionen mit günstigen Mieten. Auch wie viel jemand verdient oder wie viele Menschen im Haushalt leben, spielt eine Rolle. Die Wohnkosten belasten armutsgefährdete Haushalte

Kein Anspruch auf "Hartz IV" wegen einmaliger Heizkosten

Das SG Dresden hat entschieden, dass ein Anspruch auf "Hartz IV" aufgrund einer durch eine Brennstoff-Lieferung verursachten Bedürftigkeit im Bezugsmonat nur dann besteht, wenn auch bei einer Aufteilung dieser Kosten auf die Heizperiode eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten vorliegt. Die Kläger – eine arbeitslose alleinerziehende Mutter mit ihrem Sohn – bewohnen ein Einfamilienhaus in Bautzen. Insgesamt verfügen sie monatlich über ca. 1.000 Euro, die sich aus Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Unterhaltsleistungen und Wohngeld zusammensetzen. Einen Anspruch auf laufende "Hartz IV"-Leistungen haben die Kläger nicht, da das Einkommen den Bedarf um etwa 150 Euro übersteigt. Sie beantragten beim beklagten Landkreis Bautzen die Übernahme der Kosten für eine Heizöllieferung i.H.v. ca. 460 Euro, da sie im Monat des Bezuges bedürftig seien. Dies lehnte der Beklagte ab. Ihnen sei zumutbar, aus ihrem Einkommen Rücklagen für die Bren

Kein Cannabis von der Krankenkasse

Das LSG Stuttgart hat entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für den Erwerb von sogenannten Medizinal-Cannabisblüten nicht übernehmen müssen. Als Folge einer 1993 erlittenen Hirnblutung leidet der 50-jährige Kläger an einer spastischen Lähmung aller vier Extremitäten und an einem schweren Anfallsleiden, einer sog. Grand-Mal-Epilepsie. Er kann nur wenige Schritte gehen, muss Spezialschuhe tragen und ist ansonsten auf den Rollstuhl angewiesen. Darüber hinaus leidet er an einer Stoffwechselerkrankung, die mit zum Teil heftigsten kolikartigen Bauchschmerzen einhergeht. Zur Vorbeugung gegen epileptische Anfälle, aber auch zur Schmerzbehandlung, konsumiert der 50-Jährige Medizinal-Cannabisblüten, die er über eine Apotheke bezieht. Für den normalerweise verbotenen Erwerb dieser Blüten besitzt er eine behördliche Ausnahmegenehmigung. Da die Behandlung mit Medizinal-Cannabisblüten in seinem Fall die einzige medizinisch und ethisch vertre