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Es werden Posts vom Juli, 2012 angezeigt.

Prozesskostenhilfe ist im Streit um die Höhe der Kosten der Unterkunft zu gewähren, wenn ein schlüssiges Konzept des Jobcenters nicht erkennbar ist.

Entschied das  Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 20.07.2012 Ein Ehepaar, welches kurz vor der Rente stand, hatte das Jobcenter auf Zahlung einer  Kosten der Unterkunft (Raten für eine 100 qm Eigentumswohnung) in Höhe von monatlich 1.000 Euro in Anspruch genommen. Das Sozialgericht Dortmund (Vorinstanz) hatte die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgaussichten abgewiesen. Das Jobcenter hatte angegeben, nach seinen Richtlinien sei nur eine Miete in Höhe von 291,60 Euro (4,98 Euro pro qm) angemessen. Die Kläger hatten wohl nur behauptet, dass Jobcenter habe kein schlüssiges Konzept vorgelegt und das Jobcenter hierzu nichts vorgetragen. Daraufhin wurde Prozesskostenhilfe durch das LSG bewilligt. Tipp des Sozialrechtsexperten: Auch wenn eine Klage im Sozialgerichtsverfahren, wie hier nur teilweise Aussicht auf Erfolg hat, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Rechtanwaltsvergütung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

Urkundsbeamte der Sozialgerichte sind häufig der Ansicht, dass die Vergütung der Rechtsanwälte im Sozialrechtsverfahren zu hoch sei. Sie kürzen die Gebührennoten der Rechtsanwälte mit dem Verweis, dass die von den Rechtsanwältin in Ansatz gebrachten Gebühren unbillig seien. Das  Sozialgericht Freiburg hat am 13.06.2012  hierzu festgestellt, dass auch im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Mittelgebühr regelmäßig angemessen. Will der Schuldner, also die Staatskasse oder das Jobcenter hiervon nach unten abweichen, hat der Schuldner darzulegen, wrum die Tätigkeit des Rechtsanwalts unterdurchschnittlich gewesen sei. http://www.harald-thome.de/media/files/SG-Freiburg-S-12-SF-1318-10-E-zu-Geb-hren.pdf

Jobcenter kann bei drohender Stromsperre nur dann auf den Zivilrechtsweg gegen den Stromversorger verweisen, wenn es vorher umfassen aufklärt

LSG NRW vom 19.07.2012 Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte den gegenteiligen Beschluss des Sozialgerichtes Gelsenkirchen aufgehoben und das Jobcenter verpflichtet, die Stromschulden eines Leistungsberechtigten in Höhe von mehr als 900 Euro als Darlehen zu übernehmen, weil die Unterbrechung der Stromversorgung drohte. Die Selbsthilfe, Inanspruchnahme des Zivilrechtsschutzes, gegenüber dem Stromversorger bedarf einer umfangreichen Aufklärung durch das Jobcenter. Die Zivilgerichte sind gegenüber den Stromversorgern, übrigens auch aufgrund der für die Stromversorger günstigen Gesetzeslage, sehr freundlich. Bereits ab einem Rückstand von 100 € besteht die Möglichkeit für den Stromversorger die Stromlieferung einzustellen. Der Stromversorger muss allerdings vorher qualifiziert gemahnt haben. Tipp vom Sozialrechtsexperten: Kommt es bei nicht rechtzeitiger Leistung des Jobcenter zu einer Stromabschaltung zu so genannten Anschaltkosten, kommt ein Amtshaftungsanspruch in Frag

Das Hartz IV Gesetz hat viele Gemeinheiten

Ungerechtigkeiten gut verpackt helfen dem Fiskus beim Sparen, fallen nicht auf und sind keine Aufreger. Wir vom Team Der Sozialrechtexperte sind dem nachgegangen und werden in den nächsten Wochen und Monaten auf solche Fallen im Gesetz in unregelmäßiger Folge hinweisen. Nr. 1 Grundfreibetrag von 100 Euro und höhere Ausgaben.  Hat der Hartzer einen 400-Euro-Job, kann er nur den Grundfreibetrag von 100 Euro absetzen. Liegt sein Einkommen über 400 Euro, muss das Jobcenter bei höheren Ausgaben eine Einzelabrechnung vornehmen. Hat man mehr als 100 Euro im Monat, kommt für Arbeitnehmer und Selbstständige ein Freibetrag von 20 Euro dazu.  Hat man keine Ausgaben, wie Fahrkosten zur Arbeit usw. und unterhält auch keine Versicherung (auch KFZ) ist der Freibetrag von 100 Euro o.k.. Hat man höhere Ausgaben als 100 Euro, so werden bei der Einzelberechnung die 20 Euro nicht berücksichtigt. Die Regelung ist bei hohen berufsbedingten Ausgaben ungerecht und verhindert die Aufnahme einer Tätigk

Genesungswünsche für Willi2

Aufgrund schwerer Krankheit ist mein Mitarbeiter und Blogschreiber Willi2 im Krankenhaus. Der Aufenthalt wird ca. zwei Wochen dauern. Ich möchte Ihm gern Anfang der nächsten Woche Genesungswünsche übermitteln. Wer sich anschließen möchte, gibt einfach einen kurzen Kommentar ab.

Rechtsschutzversicherte haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe

Nicht wenige Hartz IV Empfänger unterhalten eine Rechtsschutzversicherung. Für Rechtsanwälte ein praktische Sache. "Kein Vorchuss keinen Knete und er Anwalt hilft sofort." Was vielen nicht bekannt ist, die oft vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 100, 150 oder 200 Euro pro Fall muss man nicht an seinen Rechtsanwalt zahlen, wenn er für die Selbstbeteiligung rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt wird und die Klage Aussicht auf Erfolg hat.

Beurteilung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft

Das Jobcenter kann sich wirksam auf die Unangemessenheit einer Unterkunft unter Verweis auf eine von ihr erarbeitete Unterkunftsrichtlinie nur berufen, wenn diese auf ein schlüssiges Konzept fußt. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist dem Jobcenter Gelegenheit zu geben, die Unterkunftsrichtlinie so nachzubessern, dass sie auf ein schlüssiges Konzept fußt. Ist dies nicht mehr möglich, so wird die Angemessenheitsobvergrenze durch die Tabellenwerte zu § 8 WoGG (bzw. für Zeiträume ab 01.01.2009 § 12 WoGG) gedeckelt, Dabei ist ein Sicherheitszuschlag im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des Wohnraums erforderlich. Dieser ist nach Auffasung des BSG mit 10 % angemessen, wie ausreichend. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153809&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Hartz4 Empfänger, die in einer Wohngemeinschaft leben haben gleiche Ansprüche auf Übernahme der Unterkunftskosten, wie alleine wohnende Leistungsberechtigte.

Leben Hartz 4 Empfänger in einer Wohngemeinschaft mit anderen Personen, die weder eine Haushalts- noch Bedarfsgemeinschaft bilden zusammen, haben sie den gleichen Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung wie Leistungsberechtigte, die alleine in einer Wohnung leben. Ein Jobcenter konnte mit dem Argument nicht durchdringen, durch die Wohngemeinschaft ergebe sich eine Ersparnis, die an das Jobcenter weitergegeben werden müsse. LSG Niedersachsen-Bremen 13.06.2012 L 13 AS 246/09

Vom Arbeitgeber erstattete Aufwendungen für Verpflegungemehraufwand werden als Einkommen bei Hartz 4 voll angerechnet.

Stellt das bayerische Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 31.01.2012 klar. Seit dem 01.01.2011 sind nur noch zweckgebundene Leistungen, die aufgrund einer öffentlich rechtlichen Vorschrift geleistet werden von der Einkommensanrechnung ausgenommen. Hierzu zählen die Verpflegungsmehraufwendungen  nicht. Bay LSG 31.01.2012 L 7 AS 323/11 NZB Anmerkung: Der Arbeitgeber muss nur seinem Arbeitnehmer den richtigen Aufwand erstatten, damit dieser nicht auf Hartz 4 angerechnet werden kann. Erstattet der Arbeitgeber die Fahrkosten zur Arbeit dürfte eine Anrechnung nicht möglich sein.

Friseurbesuche und Businesskleidung vom Jobcentern sponsoren lassen

Das BSG hat zu Recht darauf verwiesen, dass Friseurbesuche und Businesskleidung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können. (Vgl. BSG vom 19.06.2012 B 4 AS 163/11 R) https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=140348&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= Im vorliegenden Fall können aber Eingliederungsleistungen zu erbringen sein. Schließlich sagte Herr Beck einstmals, nicht umsonst "Waschen und rasieren Sie sich und dann finden Sie auch Arbeit."

Hartz-IV-Bezieher im nächsten Sozialausschuss thematisieren

Gelsenkirchen : SPD- Ratsfraktion | Das Bundessozialgericht hat in einer aktuellen Entscheidung die Wohnungsgrößen für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz-IV) neu geregelt. Es gilt nun zum Beispiel für Singlehaushalte eine maximale Größe von 50 m2 statt wie bisher 45 m2. Nachdem das Thema bereits in der letzten Sitzung des Sozialausschusses (ASA) angesprochen worden war, möchte die SPD-Ratsfraktion zur Sitzung im September nun genauere Informationen über die finanziellen Auswirkungen dieser Entscheidung und mögliche Steuerungsmöglichkeiten der Stadt erhalten und hat die Verwaltung hierzu um einen umfassenden Bericht gebeten. Axel Barton, sozialpolitischer Sprecher der SPD-Fraktion nimmt die Berichterstattung aus der Nachbarstadt Essen zum Anlass, in Gelsenkirchen nach eigenen Lösungen zu suchen: „Einfach die zugebilligte Mietobergrenze für den Quadratmeter um 20 Cent auf 4,61 Euro für die Kaltmiete zu senken, wie es die Stadt Essen gemacht hat, weil auch für diesen Preis ausreichen

Der im 9. Kapitel des SGB XII geregelte Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII ist nicht ausgeschlossen, wenn Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezogen werden

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Beschluss vom 18.07.2012,- L 2 AS 33/12 B - Denn nach § 5 Abs. 2 SGB II, § 21 SGB XII sind für Leistungsberechtigte nach dem SGB II nur Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen. Nach § 74 SGB XII werden die Bestattungskosten übernommen, wenn die Kostentragung den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann. Die Klägerin als Ehefrau und Erbin (gemeinsam mit ihren Kindern) ihres verstorbenen Ehemanns war Verpflichtete im Sinne der Vorschrift. Sie selbst war auch nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen höchstwahrscheinlich nicht alleine zur Kostentragung in der Lage. Zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang die Kinder des Verstorbenen sich als Erben zu beteiligten gehabt hätten, wäre eine weitere Sachaufklärung geboten gewesen. Denn für die Zumutbarkeit der Kostentragung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei neben den finanziellen Auswirkungen auch die zwischenmenschlichen Beziehungen zum Verstorbenen

Auf der Grundlage von § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II kann kein unabweisbarer laufender Bedarf zur Finanzierung von Besuchsreisen eines im Ausland lebenden Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 GG hergeleitet werden.

Hessisches Landessozialgericht,Beschluss vom 06.07.2012,- L 7 AS 275/12 B ER - Vielmehr müssen sich die Mitglieder der betreffenden Ehegemeinschaft auf die ausländerrechtlich und verfassungsrechtlich zulässigen Möglichkeiten zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Zuzug des im Ausland lebenden Ehegatten verweisen lassen, wobei Art. 6 GG nicht vor den wirtschaftlichen Schwierigkeiten schützt, die mit einer solchen Übersiedlung verbunden sein können. Die Ausführungen des Antragstellers zu den wirtschaftlich eingeschränkten Möglichkeiten seiner Ehefrau auch im Hinblick auf den Erwerb notwendiger Sprachkenntnisse sind daher in diesem Zusammenhang unerheblich. Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II vermag insoweit keinen Leistungsanspruch zu begründen, der darauf gerichtet ist, die zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem im Ausland wohnenden Ehegatten entstehenden Kosten auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II zu übernehmen, sofern der im

Berliner Zeitung zu SG Leipzig - Gerichtsvollzieher pfändet zahlungsunwilliges Jobcenter

Zu: sozialrechtsexperte: Zusatz/Nachtrag zu: SG Leipzig, 25. Kammer, Beschl. v. 29.05.2012 - S 25 AS 1470/12 ER - Gerichtsvollzieher pfändet zahlungsunwilliges Jobcenter B.Z.: Zwangsvollstreckung: Gerichtsvollzieher im Arbeitsamt | Wirtschaft - Berliner Zeitung Zwangsvollstreckung Gerichtsvollzieher im Arbeitsamt Den Spieß mal umgedreht: Weil das Jobcenter in Leipzig einem Hartz-IV-Empfänger zu Unrecht die Leistungen gekürzt hat, lässt dieser sich die Leistungen vom Gerichtsvollzieher direkt aus dem Amt pfänden.

Ein ausbezahlter Verpflegungsmehraufwand stellt Einkommen dar

Bayerisches Landessozialgericht ,Beschluss vom 31.01.2012,- L 7 AS 323/11 NZB - Dies ergibt sich insbesonder daraus, dass die in § 6 Abs 3 Alg-II-VO vorgesehen Abzugspauschale für Verpflegungsmehraufwand nur dann überhaupt sinnvoll ist, wenn eine entsprechende Einnahme auch relevantes Einkommen darstellt. Demgemäß wird auch eine vom Arbeitgeber als Sachleistung bereitgestellte Verpflegung als Einnahme gewertet, vgl § 2 Abs 5 Alg-II-VO in der jetzigen Fassung. Nach der neuen Rechtslage ist die Frage der Zweckbindung nur noch nach § 11a Abs 3 SGB II relevant. Nicht zu berücksichtigen als Einkommen sind dann nach § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II lediglich "Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden" (weitergehende Berücksichtung allerdings in besonderen, gesetzlich nach § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II vorgesehenen Fällen). Die Berücksichtung von öffentlich-rechtlich zweckbestimmten Einnahmen als Einkommen erfolgt d

Wir gehen mit - Mitläufer für ein menschliches Sozialsystem

Wir gehen mit Was wir wollen Mitläufer begleiten Menschen zu Terminen bei der Agentur für Arbeit. Die Idee entstand beim Lesen eines Artikels in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung über die Behandlung von Menschen bei der Agentur für Arbeit am Beispiel Johannes Ponader. Darin hieß es über Menschen, die in Begleitung beim Amt erscheinen: „Wären es fünf bis zehn Prozent“, so ein Insider, „könnten wir einpacken“. Wir sind die dazu fehlenden Menschen. Bringen wir das System der Ungerechtigkeit zum Wanken. Wir wollen : * als Zeugen von mit den ARGE-Sachbearbeitern getroffenen Vereinbarungen dienen. * als Begleiter bei für den Empfängern nicht immer direkt klar ersichtlichen Rechtslage, Hilfe anbieten. * als moralische Unterstützung für den der Verwaltungsmaschine ausgelieferten Menschen den Betroffenen zur Seite stehen. * als Unterstützer und “Drauf-Aufmerksam-Macher” auf die (un-)sozialen Realitäten aufmerksam machen. Es ist ein Geben und Nehmen und beruht auf Gegenseitigkeit.

SG Mainz: Eingeschränkte Vermittelbarkeit kein Grund für Rente

SG Mainz, Urt. v. 13.07.2012 - S 10 R 489/10 ( Pm 11/2012 SG Mainz ) Eingeschränkte Vermittelbarkeit kein Grund für Rente Das SG Mainz hat entschieden, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht deswegen bewilligt wird, weil jemand auf dem Arbeitsmarkt nur noch eingeschränkt vermittelbar ist. Der 1956 geborene Kläger hatte keine abgeschlossene Berufsausbildung und in seinem Erwerbsleben verschiedenste Arbeitertätigkeiten (Bausanierer, Wald- und Lagerarbeiter u.ä.) verrichtet, immer wieder unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit. Seit 2005 stand er im Bezug von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"). In Absprache mit dem Jobcenter, welches den Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen für wohl nicht mehr vermittelbar hielt, beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung gab er Schädigungen an der Wirbelsäule und Arthrose der Schulter- und Kniegelenke an. Die Rentenversi

Zusatz/Nachtrag zu: SG Leipzig, 25. Kammer, Beschl. v. 29.05.2012 - S 25 AS 1470/12 ER - Gerichtsvollzieher pfändet zahlungsunwilliges Jobcenter

Tacheles Forum: Gerichtsvollzieher pfändet zahlungsunwilliges Jobcenter Aus dem Beschluss, abgesehen von der Zwangsvollstreckung/Pfändung : Ab S. 7, zweiter Abschnitt, wird ausgeführt, dass die Datenweitergabe an Maßnahmeträger, abgesehen von den Kontaktdaten, freiwillig ist. Im Vordergrund steht hier immer der § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes ( Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht .). Zusätzlich sollte das mehr motivieren, der Datenweitergabe in den Zuweisungen zu widersprechen und Auskunft über den Umfang zu verlangen. Die JC sollen ans Arbeiten kommen! Die Richterin macht sich in diesem Beschluss auch Gedanken über die Auswirkungen der Santionen (S. 8, vierter Absatz). Das ist schon bemerkenswert. Passend hierzu : SG Leipzig, Beschl. v. 29.05.2012 - S 25 AS 1470/12 ER ( sozialrechtsexperte: SG Leipzig stärkt Datenschutz für SGB II- Empfänger- Hartz IV - Empfänger müssen beim Maßnahmeträger - keinen -

Als angemessene Wohnungsgröße ist für einen Ein-Personen-Haushalt in NRW eine Wohnfläche von 50 qm zu berücksichtigen.

BSG Urteil vom 16.05.2012,- B 4 AS 109/11 R - 18 Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (stRspr seit BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 19; zuletzt BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R (Duisburg), RdNr 17 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Maßgeblich sind die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R - RdNr 14 f; BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 86/09 R - RdNr 18; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - RdNr 17).  Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtete sich damit grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund von § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.9.2001 (BGBl I 2379) (bzw zu der vorherigen Vorschrift des § 5 Abs 2 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)) festgelegt hatten. Maßgeblich für Nordrhein-Westfalen war damit Ziff 5.7.1 der Verwaltungsvorschriften des Lande

Bundesrechnungshof: Umstellung bei Berechnung der Hartz-IV-Leistungen für Kinder kann 160 Millionen Euro Verwaltungskosten sparen

Beim SGB-II-Bezug von Kindern sollte der Vorrang von Unterhaltsvorschuss und Wohngeld abgeschafft werden, um unnötigen Verwaltungsaufwand einzusparen, dem wegen der Anrechnung der vorrangigen Leistungen kein Nutzen für die Empfänger gegenüberstehe. Dies empfiehlt der Bundesrechnungshof in einem Bericht vom 17.07.2012. Die Kinder sollten unverkürzte SGB-II-Leistungen vom Jobcenter erhalten, wobei der Gesamtanspruch der betroffenen Bedarfsgemeinschaften unverändert bliebe. So sollen sich jährlich mindestens 160 Millionen Euro an Verwaltungskosten einsparen lassen. Unterhaltsvorschuss und Wohngeld verursachen erheblichen Verwaltungsaufwand Nach seinen Ermittlungen erhielten 2009 über 340.000 Kinder in Bedarfsgemeinschaften mit einem Elternteil Unterhaltsvorschuss, erläutert der Bundesrechnungshof in seinem Bericht «über den Vollzugsaufwand bei der Gewährung von Unterhaltsvorschuss und Wohngeld an Kinder mit Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende». Davon hätte

Verfassungsmäßigkeit der Hartz IV Sätze? Nach Bundesverfassungsgericht alles offen!

Das Bundesverfassungsgericht hat heute, am 18.07.2012, entschieden, das die Leistungen nach dem Asybewerberleistungsgesetz evident unzureichend und damit verfassungswidrig sind ( Entscheidung vom 18.07 BVerfG 1 BvL 10/10 1 BvL 2/11) Das BVerfG hat eine vorläufige Regelung zur Leistunghöhe für die Asylbewerber getroffen und sich am Regelbedarfsermittlungsgesetz (REGEG) orientiert  allesdings ausdrücklich betont, dass hieraus auf keinen Fall geschlossen werden kann, dass die Regelbedarfe verfassungsgemäß sind. Dies bedarf noch einer gesonderten Prüfung. hier das Zitat aus der Rn 126 der Entscheidung: ...."Ob damit auch die möglicherweise abweichenden Bedarfe derjenigen realitätsgerecht abgebildet werden, auf die das Asylbewerberleistungsgesetz Anwendung findet, ist nicht gesichert. Ebenso wenig kann eine Aussage darüber erfolgen, ob auf dieser Grundlage ermittelte Leistungen an Berechtigte in anderen Fürsorgesystemen einer verfassungsrechtlichen Kontrolle Stand halten kön

Asylbewerber müssen ab sofort mehr Geld bekommen

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Leistungen für Asylbewerber und Kriegsflüchtlinge für menschenunwürdig erklärt. Sie lägen unterhalb des Existenzminimums und müssen ab sofort erheblich angehoben werden, entschieden die Richter. Aktenzeichen: 1 BvL 10/10 und 2/11   Karlsruhe - Die staatlichen Hilfen für Asylbewerber müssen ungefähr auf das Niveau von Sozialhilfe und Hartz IV erhöht werden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch in Karlsruhe verkündeten Urteil. Demnach reichen die bisherigen Leistungen für Asylbewerber nicht zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus. Nun muss der Gesetzgeber die Höhe der Zuwendungen unverzüglich neu berechnen, entschieden die Richter. Bis dahin gilt jedoch eine Übergangsregelung, nach der die rund 130.000 Asylbewerber und Flüchtlinge ab sofort und zum Teil rückwirkend Leistungen erhalten, die sich an den Sozialleistungen für Deutsche orientierten. Demnach erhalten die Betroffenen v

Gerichtsvollzieher pfändet zahlungsunwilliges Jobcenter

In Leipzig war das Jobcenter gerichtlich verurteilt worden, einem ALGII-Empfänger eine einbehaltene Sanktion auszuzahlen. Das JC ignorierte das Gesetz und verwei-gerte dem ALGII-Empfänger sein Geld. Der beauftragte daraufhin einen Gerichtsvoll¬zieher. Als auf die telefonische Mahnung des Gerichtsvollziehers das JC eigen¬mächtig nur eine Teilzahlung leistete, zog der Gerichtsvollzieher andere Saiten auf: er marschierte in einem unangemeldeten Besuch in die städtische Behörde und pfändete vor Ort aus der Barkasse wie bei einem gewöhnlichen Privatschuldner. Die Vorgeschichte des dramatischen Vorfalls ist alltäglich und gewöhnlich im Regime des Sozialgesetzbuches Zwei: das Leipziger Jobcenter hatte den 44-jährigen Familienvater einer Arbeitsgelegenheit bei den Kommunalen Eigenbetrieben Engelsdorf zugewiesen, die für die Stadt Leipzig Arbeitskräfte (Ein-Euro-Jobs) zur Verfügung stellt. Trotz Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ein-Euro-Jobs war er dort erschienen, hatte aber keinen Lebe

Umsonst ist der Tod, aber nicht in NRW

und schon gar nicht, wie man doch vermuten müsste, für Arme. Die Sozialämter übergeben der Ordnungsbehörde und der § 74 SGB XII ( http://www.buzer.de/gesetz/3415/a47635.htm ) ist nur noch Makulatur. Die sterblichen Überreste werden hier in NRW bspw. nach Holland verbracht, um dort, da die Krematorien dort die preiswertesten sind, eingeäschert zu werden. Die Asche wird dann in der Nähe der Verbrennungsanlage in alle Winde zerstreut. Natürlich, wie sollte es auch anders bei deutschen Behörden sein, jedenfalls hier in NRW, ohne die bedürftigen, trauernden Hinterbliebenen vorher zu informieren. Das ist ein Verstoß gegen das Bestattungsgesetz von NRW ( http://tinyurl.com/7arx8rz ). Die Hinterbliebenen erfahren erst davon, wenn alles erledigt ist, spätestens dann, wenn die Rechnung der Ordnungsbehörde (über 2.000 EUR) ins Haus flattert. Sie haben natürlich dieses Geld nicht, denn wäre sonst Antrag beim Sozialamt gestellt worden. Nun kommt der Gerichtsvollzieher. Selbst die renomierte

Jobcenter ist zur Übernahme doppelter Mietaufwendungen für eine behindertengerechten Wohnung im Zuge eines vom ihm veranlassten Umzugs verpflichtet.

Sozialgericht Dortmund ,Urteil vom 24.04.2012,- S 29 AS 17/09 - Auf welche Vorschriften des SGB II sich ein Anspruch für die Erstattung von umzugsbedingten Doppelmieten stützt, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Die Mehrzahl der Landessozialgerichte (Bayrisches LSG – L 16 B 665/08 und L 7 AS 99/06; LSG Sachsen-Anhalt – L 5 AS 331/11 ER - tendieren dazu, § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II a. F. jetzt § 22 Abs. 6 SGB II als maßgebliche Anspruchsgrundlage zu sehen; die durch einen Umzug übergangsweise entstandenen doppelten Mietbelastungen werden den Wohnungsbeschaffungskosten zugeordnet. Doppelte Mietaufwendungen sind Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne von § 22 Abs. 6 SGB II.

Der Anspruch auf Weiterzahlung der Leistungen nach einem Zuständigkeitswechsel aus § 2 Abs. 3 SGB X besteht nur in dem Umfang, in dem die weitere Erbringung der Leistungen auch nach materiellem Recht rechtmäßig erfolgt

SG Augsburg , Urteil vom 21.06.2012, - S 15 AS 664/11 - Zu den danach zu beachtenden Regelungen gehören auch die Regelungen über die ungenehmigte Ortsabwesenheit gemäß § 7 Abs. 4a SGB II. Für die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung kommt es dabei ausschließlich auf das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen gegenüber dem bisher zuständigen Leistungsträger an, der die beantragte Vorleistung erbringen soll. http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE120013229&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Keine zuschussweise Gewährung von ALG II, wenn das Hausgrundstück verwertbares Vermögen ist,das bei der Feststellung von Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist

BSG,Urteil vom 12.07.2012,- B 14 AS 158/11 R - Das im Eigentum des Klägers stehende Hausgrundstück ist verwertbares Vermögen, das bei der Feststellung von Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist. Die Gesamtfläche des Hauses von 174 qm überschreitet die Angemessenheitsgrenze des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II; das Haus zählt deshalb nicht zum sog Schonvermögen. Es ist zudem trotz der Belastung mit einem Wohnrecht der Eltern verwertbar,weil es durch Beleihung verwertbar war. http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12556

Fließt infolge eines Anspruchsübergangs dem Leistungsberechtigten zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nicht zu, kommt bei der Berechnung des Alg II-Anspruchs auch die (fiktive) Absetzung von Beträgen nach § 11 Abs 2 SGB II iVm mit der Alg II-V nicht in Betracht

BSG, Urteil vom 14.03.2012, - B 14 AS 98/11 R - Die Klägerin hat kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II erzielt, weil ihr geschiedener Ehemann die Unterhaltszahlungen nicht an sie, sondern insgesamt an das beklagte Jobcenter überwiesen hat. Ein für die Berücksichtigung von Einkommen maßgeblicher Zufluss von Geld lässt sich bei der Klägerin damit nicht feststellen, so dass auch die Berücksichtigung von Absetzbeträgen nach § 11 Abs 2 SGB II iVm der Alg II-V ausscheidet und folglich auch die Berücksichtigung der Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro monatlich. Hinsichtlich des Übergangs des Unterhaltsanspruchs der Klägerin gegen ihren früheren Ehemann an das Jobcenter nach § 33 Abs 1 SGB II ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen: Ein Anspruch geht nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB II immer nur insoweit auf das Jobcenter über, als er im Falle der rechtzeitigen Erfüllung bei der Bedarfsermittlung als Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre. Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 SGB II iVm

Nur jede 25. Hartz-IV-Klage ist erfolgreich

In den ersten drei Monaten des Jahres endeten laut Arbeitsagentur nur vier Prozent der Hartz-IV-Klagen mit einem Erfolg des Klägers. Insgesamt ist eine Trendwende zu verzeichnen: Die Klagewelle vor Sozialgerichten nimmt ab.     Nach Statistiken der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurden in den ersten drei Monaten dieses Jahres 28 241 Klagen entschieden. Davon wurde nur vier Prozent ganz oder teilweise stattgegeben, berichtet die Zeitung „Die Welt“. Fast zehn Prozent wurden abgewiesen. 85 Prozent erledigten sich ohne Urteilsspruch. Die Kläger zogen ihre Klagen zurück oder einigten sich mit dem Jobcenter auf einen Vergleich. Hoffnung auf Trendwende Die Klagewelle gegen Hartz IV ist seit Jahren ein Reizthema. Erstmals konnte im vergangenen Jahr mit 144 000 Hartz-IV-Klagen ein Rückgang verzeichnet werden. In der „Welt“ äußerte der BA-Vorstand Heinrich Alt die Hoffnung einer „Trendumkehr“. Schließlich würden die Jobcenter effizienter und professioneller arbeiten. „Wir investieren v

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietkautionsdarlehen - Unzulässigkeit der Tilgung durch Aufrechnung analog § 23 Abs 1 S 3 SGB 2 oder aus erwirkter Verzichtserklärung des Hilfebedürftigen

BSG, Urteil vom 22.03.2012, - B 4 AS 26/10 R - Kein Einbehalt von Tilgungsraten für Mietkaution. Nach § 51 Abs 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs 2 und 4 SGB I pfändbar sind. § 54 Abs 4 SGB I bestimmt, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Insofern ist das LSG zu Recht davon ausgegangen, dass es schon unter Berücksichtigung der Höhe der gesamten SGB II-Leistungen des Klägers im streitigen Zeitraum und des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach § 850c Abs 1 S 1 ZPO an einer Pfändbarkeit unter Beachtung der für Arbeitseinkommen nach den §§ 850 ff ZPO geltenden Bestimmungen fehlt. Auf die Tilgungsregelung des § 23 Abs 1 S 3 SGB II kann der Beklagte sich gleichfalls nicht stützen. Nach dieser Vorschrift wird das Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vH der an den erwerbsfäh