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Die Aufteilung der Leistungen nach Monaten stellt nur eine Spezifizierung der für den gesamten Zeitraum dem Grunde nach bewilligten Leistungen hinsichtlich deren Höhe dar

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 15.06.2012,- L 12 AS 1764/11 -


Die Aufteilung der Leistungen nach Monaten stellt nur eine Spezifizierung der für den gesamten Zeitraum dem Grunde nach bewilligten Leistungen hinsichtlich deren Höhe dar.


Selbst wenn man gedanklich die dem Grunde nach für 6 Monate bewilligten Leistungen entsprechend dem Monatsprinzip in Einzelverfügungen auf- bzw. unterteilt, sind diese nur Teil der Gesamtverfügung, da sie von dieser keine abweichende Feststellung treffen und demzufolge keine eigenständige Bedeutung haben.


Die Bewilligung dem Grunde nach ist nämlich bereits durch die Gesamtverfügung ausgesprochen worden. Aus diesem Grunde kann dann selbst in der vollständigen Aufhebung der Leistungen für einen Monat demnach nur eine teilweise Aufhebung der Bewilligung insgesamt gesehen werden.


Anmerkung : aA. Aubel in Juris Praxiskommentar z. SGB II 3. Aufl. 2012, § 40 Rdz 140



Die vollständige Aufhebung der Leistung für einen Monat eines 6-monatigen Bewilligungszeitraums ist keine teilweise Aufhebung, weil die Bewilligungsbescheide wegen des Monatsprinzip für jeden Monat einen selbständigen Verfügungssatz enthalten.

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