Direkt zum Hauptbereich

Hartz-IV-Bezieher im nächsten Sozialausschuss thematisieren

Gelsenkirchen: SPD- Ratsfraktion | Das Bundessozialgericht hat in einer aktuellen Entscheidung die Wohnungsgrößen für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz-IV) neu geregelt. Es gilt nun zum Beispiel für Singlehaushalte eine maximale Größe von 50 m2 statt wie bisher 45 m2. Nachdem das Thema bereits in der letzten Sitzung des Sozialausschusses (ASA) angesprochen worden war, möchte die SPD-Ratsfraktion zur Sitzung im September nun genauere Informationen über die finanziellen Auswirkungen dieser Entscheidung und mögliche Steuerungsmöglichkeiten der Stadt erhalten und hat die Verwaltung hierzu um einen umfassenden Bericht gebeten.

Axel Barton, sozialpolitischer Sprecher der SPD-Fraktion nimmt die Berichterstattung aus der Nachbarstadt Essen zum Anlass, in Gelsenkirchen nach eigenen Lösungen zu suchen: „Einfach die zugebilligte Mietobergrenze für den Quadratmeter um 20 Cent auf 4,61 Euro für die Kaltmiete zu senken, wie es die Stadt Essen gemacht hat, weil auch für diesen Preis ausreichend Wohnraum vorhanden sei, wollen wir als SPD-Ratsfraktion nicht als Lösung akzeptieren.


 Gleichwohl müssen wir angesichts unserer Haushaltslage alle Möglichkeiten prüfen, wie wir den Spagat zwischen einer angemessenen Wohnung für ALG-II-Bezieher und dem sparsamen Umgang mit Steuermitteln hinbekommen. Hierzu gehört eine genaue Analyse des örtlichen Wohnungsmarkts und der aktuellen Entwicklung der Mieten.“

http://www.lokalkompass.de/gelsenkirchen/politik/hartz-iv-bezieher-im-naechsten-sozialausschuss-thematisieren-d191655.html

Kommentare

  1. Zitat: "...wie wir den Spagat zwischen einer angemessenen Wohnung für ALG-II-Bezieher und dem sparsamen Umgang mit Steuermitteln hinbekommen. ..."

    Ja, darüber (sparsame Verwendung...) sinnieren unsere Volksvertreter auch nur im Zusammenhang mit Grundsicherungsleistungen. Steht es zur Debatte, ein neues Fußballstadion zu finanzieren, fallen solche Überlegungen selbst in der pleitesten Gemeinde (bestes Beispiel dafür: Offenbach) einfach flach.

    AntwortenLöschen
  2. der "sparsamen Verwendung von Steuergeldern" im Sinne des Kommentars von CJB kann ich nur zustimmen.
    Die Aussage in dem Bericht "...das BSG hat...die Wohnungsgrößen ...neu geregelt..." ist hingegen falsch.
    Ab 1.1.2010 galt in NRW das WFNG.
    Aufgrund einer m.E. mehrfachen Rechtsbeugung seitens des Arbeitsministers (Handlungsempfehlung des MAIS) sowie mehrerer SG und des LSG NRW haben die Jobcenter in NRW sich nicht an ein bestehendes Gesetz gehalten und somit Rechtsbruch und -missbrauch begangen. GGfls. auch noch Betrug, da die Ansprüche aus 2010 aufgrund der Ungleichbehandlung bei Überprüfungsanträgen (für SGBII nur 1 statt 4 Jahre) bereits verjährt sind.
    Das BSG hat lediglich festgestellt, das es an seiner bisherigen (ständigen) Rechtsprechung bzgl. der gesetzlichen Normen festhält und damit noch einmal bestätigt was eigentlich selbstverständlich sein sollte - das alle Institutionen bestehende Gesetze zu beachten haben.
    Bedauerlicherweise hat es "vergessen" die entsprechenden Staatsanwaltschaften mit der Verfolgung der Rechtsbeugungen ff. Rechtsbrüche zu beauftragen.

    Insgesamt bedürfte das (Rechtsbeugung, Betrug ff.) dringendst einer sorgfältigen juristischen Begutachtung, die ich mir als Nichtjurist natürlich nicht anmaße. Denn das ein Arbeitsminister empfiehlt ein von der eigenen Regierung erlassenes Gesetz zu missachten, dürfte ein einmaliger oder zumindest äußerst seltener Vorgang sein.

    fG

    AntwortenLöschen
  3. Zitat: "Denn das ein Arbeitsminister empfiehlt ein von der eigenen Regierung erlassenes Gesetz zu missachten, dürfte ein einmaliger oder zumindest äußerst seltener Vorgang sein."

    Och, im Bereich der Finanzverwaltung kommen ähnliche Dinge laufend vor: Das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH) urteilt etwas, und die Finanzminister weisen die Finanzämter an, diese Entscheidung in gleich gelagerten Fällen zu ignorieren. Denn eigentlich hätte die Entscheidung des BFH Präzedenzwirkung, infolge der angeordneten Rechtsbeugung müßten die anderen Betroffenen jeder für sich neu vor Gericht ziehen.

    Und was noch stinkt in diesem Zusammenhang: Es gibt in unserem schönen Land zwar einige schwache Vorschriften, die Rechtsbeugung und manches andere (nicht jedes) behördliche Unrecht für strafbar erklären. - Jedoch ist das so gut wie wirkungslos. Klingt komisch, ist aber so.

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist