Das BSG hat zu Recht darauf verwiesen, dass Friseurbesuche und Businesskleidung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können. (Vgl. BSG vom 19.06.2012 B 4 AS 163/11 R)
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=140348&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Im vorliegenden Fall können aber Eingliederungsleistungen zu erbringen sein. Schließlich sagte Herr Beck einstmals, nicht umsonst "Waschen und rasieren Sie sich und dann finden Sie auch Arbeit."
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