Wird bei einer Dienstreise ein Umweg vorgenommen, so ist dieser nur dann versichert, wenn er betrieblich veranlsst ist.
Im vorliegenden Fall war der Versicherungsschutz spätestens dann zu versagen, als der PKW sich genau in entgegengesetzter Richtung zum Ziel bewegte.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152997&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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