Mit dieser Frage setzte sich das Sozialgericht Berlin am 12.06.2012 auseinander. Die 172. Kammer stützte ihre Auffassung auf die Entscheidungen des LSG Baden Würtemberg vom 10.06.2012 und führte hierzu folgendes aus:
"Dass die Kammer nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe überzeugt ist, gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass durch die am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Neuregelungen der §§ 19 ff. SGB II, insbesondere angesichts des Wegfalls der Warmwasserpauschale im neuen Recht zur Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie angesichts der gewährten Leistungen für Bildung und Teilhabe für den Kläger zu 2) nach § 28 SGB II sowie angesichts der Vorschrift des § 21 Abs. 6 SGB II, die zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen gewährt, den Klägern weitergehenden Ansprüche auf Leistungen zustehen."
Auch die Anrechnung von Elterngeld auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sei nicht zu beanstanden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153177&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
"Dass die Kammer nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe überzeugt ist, gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass durch die am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Neuregelungen der §§ 19 ff. SGB II, insbesondere angesichts des Wegfalls der Warmwasserpauschale im neuen Recht zur Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie angesichts der gewährten Leistungen für Bildung und Teilhabe für den Kläger zu 2) nach § 28 SGB II sowie angesichts der Vorschrift des § 21 Abs. 6 SGB II, die zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen gewährt, den Klägern weitergehenden Ansprüche auf Leistungen zustehen."
Auch die Anrechnung von Elterngeld auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sei nicht zu beanstanden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153177&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Na, überlegen Sie doch einmal: Warum sollte den ausgerechnet ein Richter an einem deutschen Sozial-Gericht die Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze erwägen, wenn er oder sie sein monatliches Salär genau von dem Staat erhält, dem er oder sie damit eine verfassungswidrige Praxis vorwerfen würde?
AntwortenLöschenDas geht doch nicht!! Das kann man nicht tun!
Beiße nicht die Hand, die dich füttert!
Wes Brot ich ess' ...
Wenn man eines aus den Tendenzen der sozialgerichtlichen Rechtssprechung der letzten Jahre lernen kann dann doch dies: Die deutsche Sozialgerichtsbarkeit im Bereich des SGB II und III ist in ihrer Mehrheit inzwischen nicht mehr dazu da, die grundrechtlich verbrieften Rechte derer zu schützen, die staatliche Leistungen benötigen. Vielmehr kann Sie sich damit brüsten willfährig die einfachgesetzliche Rechtslage durchzusetzen, um die Allgemeinheit (zu der Leistungsempfänger nicht gezählt werden) vor angeblichem Mißbrauch und angeblich überbordendem Anspruchsdenken zu schützen.
Und die eingeparten Millionen, die kommen dann gewiss den armen überlasteten Sozialgerichten zugute ... (Und an Weihnachten kommt der Weihnachtsmann.)
Leser, Du hältst das alles für Wahngedanken? Dann lies einmal dieses hier:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/landessozialgerichte-fordern-unterkunftspauschalen-5142.php