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Rechtanwaltsvergütung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

Urkundsbeamte der Sozialgerichte sind häufig der Ansicht, dass die Vergütung der Rechtsanwälte im Sozialrechtsverfahren zu hoch sei. Sie kürzen die Gebührennoten der Rechtsanwälte mit dem Verweis, dass die von den Rechtsanwältin in Ansatz gebrachten Gebühren unbillig seien. Das  Sozialgericht Freiburg hat am 13.06.2012  hierzu festgestellt, dass auch im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Mittelgebühr regelmäßig angemessen. Will der Schuldner, also die Staatskasse oder das Jobcenter hiervon nach unten abweichen, hat der Schuldner darzulegen, wrum die Tätigkeit des Rechtsanwalts unterdurchschnittlich gewesen sei.

http://www.harald-thome.de/media/files/SG-Freiburg-S-12-SF-1318-10-E-zu-Geb-hren.pdf

Kommentare

  1. Zitat: "Urkundsbeamte der Sozialgerichte sind häufig der Ansicht, dass die Vergütung der Rechtsanwälte im Sozialrechtsverfahren zu hoch sei."

    Urkundsbeamten?
    Urkundsbeamten?
    Wovon haben die Ahnung?
    Etwa von Rechtswissenschaften?
    Von ordentlicher Verfahrensdurchführung?
    Vom Grundgesetz, Art 20?

    Oder haben sie davon soviel Ahnung wie die sogenannten PAPs bei den sogenannten "Jobcentern" von SGB, Rechtsstaat und anderen Dingen mehr?

    "ALLE URKUNDSBEAMTEN HERGEHÖRT!"
    "SCHNAUZE!"
    "WEGGETRETEN!"

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