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Stromschulden- Kinder haften für Verhalten ihrer Eltern

Sozialgericht Nürnberg,Beschluss vom 20.06.2012,- S 6 AS 547/12 ER -


Keine Übernahme von Stromschulden, wenn ein missbräuchliches Verhalten der Hilfebedürftigen zugrunde liegt .


Grundsätzlich sind bei der Betätigung des Ermessens nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II in einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.



Dazu gehören vor allem die Höhe der ausstehenden Forderung, ihr Zustandekommen, festzustellendes missbräuchliches Verhalten des Hilfebedürftigen, die Zusammensetzung der von der Entscheidung des Leistungsträgers betroffenen Personen, das von dem Hilfesuchenden in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, der erkennbare Wille zur Selbsthilfe sowie eine Prognose hinsichtlich der Entstehung künftiger neuer Schulden (LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 29.09.2011 – L 8 B 509/09 ER; LSG Rheinland-Pfalz v. 27.12.2010 – L 3 AS 557/10 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen v. 09.06.2010 – L 13 AS 147/10 B ER).


Anmerkung: So führte allein das Betroffensein minderjähriger Kinder von der Stromsperre nicht zu einer Ermessensreduzierung mit der Folge einer zwingenden Schuldübernahme durch den Antragsgegner .



Gleichwohl zahlte die Antragstellerin , deren Verhalten bzw. Unterlassen sich ihre Kinder, die Antragsteller als ihrer gesetzlichen Vertreterin gem. § 278 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. §§ 1626, 1629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurechnen lassen müssen (s.a. LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 29.09.2011 – L 8 B 509/09 ER), letztmals am 12.01.2012 einen Stromabschlag betreffend das zurückliegende Jahr 2011.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153042&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

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