Direkt zum Hauptbereich

Stromschulden- Kinder haften für Verhalten ihrer Eltern

Sozialgericht Nürnberg,Beschluss vom 20.06.2012,- S 6 AS 547/12 ER -


Keine Übernahme von Stromschulden, wenn ein missbräuchliches Verhalten der Hilfebedürftigen zugrunde liegt .


Grundsätzlich sind bei der Betätigung des Ermessens nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II in einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.



Dazu gehören vor allem die Höhe der ausstehenden Forderung, ihr Zustandekommen, festzustellendes missbräuchliches Verhalten des Hilfebedürftigen, die Zusammensetzung der von der Entscheidung des Leistungsträgers betroffenen Personen, das von dem Hilfesuchenden in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, der erkennbare Wille zur Selbsthilfe sowie eine Prognose hinsichtlich der Entstehung künftiger neuer Schulden (LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 29.09.2011 – L 8 B 509/09 ER; LSG Rheinland-Pfalz v. 27.12.2010 – L 3 AS 557/10 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen v. 09.06.2010 – L 13 AS 147/10 B ER).


Anmerkung: So führte allein das Betroffensein minderjähriger Kinder von der Stromsperre nicht zu einer Ermessensreduzierung mit der Folge einer zwingenden Schuldübernahme durch den Antragsgegner .



Gleichwohl zahlte die Antragstellerin , deren Verhalten bzw. Unterlassen sich ihre Kinder, die Antragsteller als ihrer gesetzlichen Vertreterin gem. § 278 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. §§ 1626, 1629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurechnen lassen müssen (s.a. LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 29.09.2011 – L 8 B 509/09 ER), letztmals am 12.01.2012 einen Stromabschlag betreffend das zurückliegende Jahr 2011.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153042&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist