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Müssen alleinstehende Hartz-IV-Empfänger in Sachsen künftig nur noch in 1-Raum-Wohnungen wohnen?


Die Angemessenheit einer Unterkunft ist nach der Rechtsprechung des BSG in mehreren Schritten zu prüfen.
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil des BSG vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 18/09, Rnr. 13) wird zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt und in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. In einem dritten Schritt ist nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Das heißt, Ziel der Ermittlungen des Grundsicherungsträgers ist es, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können (BSG a.a.O. Rnr. 17).
Sozialgericht  Dresden vom 14.05.2012

Bei der Angemessenheitsprüfung ist regelmäßig nicht auf die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Zimmer abzustellen, sondern vielmehr auf die Wohnungsgröße.
Somit wird eine 49,24 qm große Wohnung für eine Einzelperson nicht unangemessen, weil sie zwei Zimmer hat

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