Jobcenter ist zur Übernahme doppelter Mietaufwendungen für eine behindertengerechten Wohnung im Zuge eines vom ihm veranlassten Umzugs verpflichtet.
Sozialgericht Dortmund ,Urteil vom 24.04.2012,- S 29 AS 17/09 -
Auf welche Vorschriften des SGB II sich ein Anspruch für die Erstattung von umzugsbedingten Doppelmieten stützt, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.
Die Mehrzahl der Landessozialgerichte (Bayrisches LSG – L 16 B 665/08 und L 7 AS 99/06; LSG Sachsen-Anhalt – L 5 AS 331/11 ER - tendieren dazu, § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II a. F. jetzt § 22 Abs. 6 SGB II als maßgebliche Anspruchsgrundlage zu sehen; die durch einen Umzug übergangsweise entstandenen doppelten Mietbelastungen werden den Wohnungsbeschaffungskosten zugeordnet.
Doppelte Mietaufwendungen sind Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne von § 22 Abs. 6 SGB II.
Auf welche Vorschriften des SGB II sich ein Anspruch für die Erstattung von umzugsbedingten Doppelmieten stützt, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.
Die Mehrzahl der Landessozialgerichte (Bayrisches LSG – L 16 B 665/08 und L 7 AS 99/06; LSG Sachsen-Anhalt – L 5 AS 331/11 ER - tendieren dazu, § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II a. F. jetzt § 22 Abs. 6 SGB II als maßgebliche Anspruchsgrundlage zu sehen; die durch einen Umzug übergangsweise entstandenen doppelten Mietbelastungen werden den Wohnungsbeschaffungskosten zugeordnet.
Doppelte Mietaufwendungen sind Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne von § 22 Abs. 6 SGB II.
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