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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietkautionsdarlehen - Unzulässigkeit der Tilgung durch Aufrechnung analog § 23 Abs 1 S 3 SGB 2 oder aus erwirkter Verzichtserklärung des Hilfebedürftigen

BSG, Urteil vom 22.03.2012, - B 4 AS 26/10 R -


Kein Einbehalt von Tilgungsraten für Mietkaution.



Nach § 51 Abs 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs 2 und 4 SGB I pfändbar sind. § 54 Abs 4 SGB I bestimmt, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.



Insofern ist das LSG zu Recht davon ausgegangen, dass es schon unter Berücksichtigung der Höhe der gesamten SGB II-Leistungen des Klägers im streitigen Zeitraum und des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach § 850c Abs 1 S 1 ZPO an einer Pfändbarkeit unter Beachtung der für Arbeitseinkommen nach den §§ 850 ff ZPO geltenden Bestimmungen fehlt.


Auf die Tilgungsregelung des § 23 Abs 1 S 3 SGB II kann der Beklagte sich gleichfalls nicht stützen. Nach dieser Vorschrift wird das Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vH der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt.



Diese Tilgungsregelung bezieht sich ausdrücklich nur auf Darlehen nach § 23 Abs 1 S 1 SGB II, die erbracht werden, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs 2 Nr 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Mietkautionsdarlehen werden von dieser Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut nicht erfasst.
Auch eine analoge Anwendung des § 23 Abs 1 S 3 SGB II auf den vorliegenden Sachverhalt ist nicht möglich, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Ob eine planwidrige Regelungslücke innerhalb des Regelungszusammenhangs eines Gesetzes - im Sinne des Fehlens rechtlicher Regelungen dort, wo sie für bestimmte Sachverhalte erwartet werden - anzunehmen ist, bestimmt sich ausgehend von den gesetzlichen Regelungen selbst, den ihr zugrunde liegenden Regelungsabsichten, den verfolgten Zwecken und Wertungen, auch gemessen am Maßstab der gesamten Rechtsordnung (vgl zB BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 108/10 R - BSGE 107, 217 ff = SozR 4-4200 § 26 Nr 1, RdNr 24 mwN).


§ 22 Abs 3 SGB II in seiner bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung sieht ua vor, dass eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen Träger übernommen werden kann.



Mit der Anfügung des S 3 in § 22 Abs 3 SGB II durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl I 558) hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass Leistungen für Mietkautionen als Darlehen erbracht werden, ohne gleichzeitig eine Tilgungsregelung aufzunehmen. Aus dem Gesamtzusammenhang mit den weiteren Darlehensregelungen im SGB II nach der Rechtslage bis zum 31.3.2011 ergibt sich, dass die Tilgung einer den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnenden Leistung aus der laufenden Regelleistung nicht erfolgen konnte.


Dies folgt insbesondere aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Einfügung des § 22 Abs 3 S 3 SGB II in § 23 Abs 1 SGB II bereits eine Tilgungsregelung enthalten war, ohne dass § 22 Abs 3 S 3 SGB II auf diese Vorschrift verweist oder deren entsprechende Anwendung angeordnet hat.


Da der Tilgungsregelung des § 23 Abs 1 S 3 SGB II und einer analogen Anwendung auf Darlehen für Mietkautionen andere Tatbestände zugrunde liegen, kann auch nicht von einem unbewussten Unterlassen des Gesetzgebers ausgegangen werden, der die Gerichte zu einer gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung berechtigen würde (vgl BSG Urteil vom 25.8.2011 - B 11 AL 30/10 R - jurisRdNr 19 f, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).




Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit der Tilgung eines Darlehens für unabweisbare Bedarfe des laufenden Lebensunterhalts nach § 23 Abs 1 S 3 SGB II vor dem Hintergrund erfolgt ist, dass in der pauschalierten Regelleistung seit der Neuordnung der Leistungen zur Deckung des Existenzminimums auch einmalige Bedarfe enthalten sind.


Wegen ihrer Höhe können diese einmaligen Bedarfe nicht aus der jeweiligen monatlichen Regelleistung, sondern nur aus dem laufend anzusparenden und nach § 12 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB II geschützten Freibetrag für notwendige Anschaffungen erfolgen (vgl zB Behrend in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 23 RdNr 24). Nur vor diesem Hintergrund enthält § 23 Abs 1 S 3 SGB II - als Ausnahmeregelung - ein über § 51 SGB I hinausgehendes Aufrechnungsrecht des Sozialleistungsträgers, das sich ausschließlich auf eine Darlehenstilgung bei den Regelbedarfen bezieht und seine Rechtfertigung in der "Vorfinanzierung" einmaliger Bedarfe bei (noch) fehlendem Ansparbetrag findet.


Die von dem Grundsicherungsträger darlehensweise übernommene Mietkaution wird dem Leistungsberechtigten aber erst nach Beendigung des Mietverhältnisses von dem Vermieter erstattet. Er hat keine Möglichkeit, hierüber zu verfügen und auftretende Bedarfe zu decken. Eine Rechtfertigung für eine vor diesem Zeitpunkt einsetzende Rückzahlungspflicht des Leistungsberechtigten gegenüber dem SGB II-Träger ist daher nicht erkennbar (vgl bereits zur Sozialhilfe: OVG Lüneburg Beschluss vom 27.3.2003 - 12 ME 52/03, FEVS 54, 526 ff, 528).


Die mit Wirkung zum 1.4.2011 eingefügte Neuregelung des § 42a Abs 2 SGB II, wonach Rückzahlungsansprüche aus Darlehen (ua für Mietkautionen) ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs getilgt werden, stellt vor diesem Hintergrund eine echte Rechtsänderung dar (ungenau ist die Gesetzesbegründung in BT-Drucks 17/3404 S 51, 116, wenn dort - für die auch erfasste Tilgung von Mietkautionsdarlehen, also für sämtliche Darlehensarten - darauf abgestellt wird, dass - bisher nur für einmalige Bedarfe des Lebensunterhalts - geschütztes Vermögen dem Hilfebedürftigen ja gerade belassen werde, um besondere Bedarfe zu decken und notwendige Anschaffungen zu tätigen).

Zudem ist die Regelung des § 23 Abs 3 SGB II eng auszulegen, weil das verfassungsrechtliche Existenzminimum nach Art 1 iVm Art 20 Abs 1 GG betroffen ist. Der vom BVerfG in seinem Urteil vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris RdNr 136) betonte Grundsatz, dass die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein muss, betrifft - als Kehrseite der Anspruchsgewährung - auch den Eingriff in das gesetzlich geregelte Existenzminimum, wie sich auch weiteren Regelungen des SGB II, etwa § 31 SGB II, entnehmen lässt. Eine analoge Anwendung des § 23 Abs 1 S 3 SGB II auf andere Darlehen als solche nach § 23 Abs 1 S 1 SGB II beinhaltet die Gefahr einer Bedarfsunterdeckung bei den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die zumindest einer gesetzlichen Regelung bedarf.

Der Beklagte kann sich bei der Tilgung des Mietkautionsdarlehens durch Einbehaltung von 10 vH der Regelleistung auch nicht auf die von ihm veranlasste und formulierte "Abtretungserklärung" berufen. Selbst wenn man in dieser Erklärung einen Verzicht auf den streitigen Teil der Regelleistung sehen würde (vgl auch zur Auslegung von "typischen Erklärungen" im Kindergeldrecht durch das Revisionsgericht: BSGE 63, 167 ff = SozR 1500 § 54 Nr 85; BSGE 76, 203 ff = SozR 3-5870 § 10 Nr 7), wäre dieser unwirksam.


Gemäß § 46 Abs 1 SGB I kann auf Ansprüche auf Sozialleistungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Bei Annahme einer Verzichtserklärung wäre deren Widerruf - insofern fehlen weitergehende Feststellungen des LSG - ggf bereits in dem Inhalt des vom LSG in Bezug genommenen Widerspruchs vom 8.4.2008 zu sehen. Hierin hat der Kläger darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das ihm "zumindest als verbindlich dargelegte" Einverständnis mit der Tilgung nicht vorlägen und die "Rückzahlungsvereinbarung" ausdrücklich angefochten. Der Senat kann weiter offenlassen, ob ein in der Erklärung vom 25.2.2008 ggf zu sehender Verzicht wegen Anfechtung (§§ 119 ff BGB, § 123 BGB) von Anfang an unwirksam wäre (§ 142 BGB), weil ein Verzicht auf Teile der Regelleistung in der hier von dem Beklagten veranlassten Form jedenfalls unwirksam wäre.


Nach § 46 Abs 2 SGB I ist der Verzicht auf Ansprüche auf Sozialleistungen unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden. Eine ausdrückliche Bestimmung dazu, wann eine Umgehung von Rechtsvorschriften vorliegt, existiert nicht (Gitter in: Bochumer Kommentar zum SGB, Allgemeiner Teil, 1979, § 46 RdNr 14). Den Gesetzesmaterialien zu § 46 SGB I ist - für die ersten beiden Alternativen des § 46 Abs 2 SGB I - lediglich zu entnehmen, dass § 46 Abs 2 SGB I "insbesondere" verhindern will, dass durch einen Verzicht auf Sozialleistungen Unterhaltsverpflichtete und Leistungsträger stärker als gesetzlich vorgesehen belastet werden (BT-Drucks 7/868 S 31).



Zur Unwirksamkeit eines Verzichts durch Umgehung von Rechtsvorschriften finden sich keine Ausführungen. Gleichzeitig wird deutlich, dass weitere Umstände ("insbesondere") eine Unwirksamkeit des Verzichts begründen können. Ob eine Umgehung von Rechtsvorschriften vorliegt, ist anhand des Sinns und Zwecks der das konkrete Sozialrechtsverhältnis zwischen Leistungsberechtigten und Sozialleistungsträger prägenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Hierbei ist zu prüfen, ob mit diesen Rechtsvorschriften (auch) ein objektiver Rechtswert verfolgt wird, der durch einen Verzicht tangiert würde (Lilge in SGB I, 3. Aufl 2012, § 46 SGB I RdNr 32; Mrozynski, SGB I, 4. Aufl 2012, § 46 RdNr 17). Abzustellen ist darauf, ob durch den Verzicht die Systematik der rechtlichen Regelungen (vgl Wannagat, Sozialgesetzbuch, § 46 SGB I RdNr 18, Stand Mai 2007) und die ihnen zugrunde liegenden Wertentscheidungen des Gesetzgebers beeinträchtigt würden (vgl zum nicht wirksamen Verzicht auf eine Befreiung von der Versicherungspflicht BSGE 34, 277, 278 und auf Berechnungselemente der Rentenversicherungsgesetze: BSG Urteil vom 8.3.1979 - 12 RK 32/78 - juris RdNr 15).


Dies ist hier der Fall.
Es handelt sich um den Versuch des Grundsicherungsträgers, unter Absehen von den speziellen Voraussetzungen und Grenzen des SGB I und des SGB II das grundsätzliche Verbot der Aufrechnung bzw Einbehaltung von existenzsichernden Leistungen zu umgehen (vgl zur Unwirksamkeit eines "erwirkten Verzichts" durch den Sozialhilfeträger: Krahmer in LPK-SGB I, 2. Aufl 2007, § 46 SGB I RdNr 12).


Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat der Beklagte die Mietkaution hier nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass sich der Kläger zur Unterzeichnung der Erklärung vom 25.2.2008 verpflichtet und die Abgabe der Erklärung selbst veranlasst. Wie oben bereits dargelegt, ergibt sich jedoch weder aus der Aufrechnungsregelung des § 51 SGB I noch aus einer analogen Anwendung des § 23 Abs 1 S 3 SGB II eine Berechtigung des Beklagten zur Einbehaltung von Teilen der Regelleistung zur Rückzahlung eines Mietkautionsdarlehens. Mit diesem Verzicht würden daher die für den streitigen Zeitraum geltenden gesetzgeberischen Wertentscheidungen zur Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unterlaufen.

Kommentare

  1. Ihr Blog ist wirklich wunderbar viele Hilfe für mich und ich bin sehr glücklich, diese Tipps von Ihnen erhalten. Bitte teilen einige mehr Blog

    Dank
    Infrarotheizung

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  2. Hierbei geht es um SGB II, wie sieht es aus, wenn die Leistungen nach SGB XII (Grundsicherung im Alter) gezahlt werden?

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  3. Im Sozialhilferecht ist zwar ebenfalls die Gewährung der Mietkaution als Darlehen vorgesehen, die Ausge­staltung der Tilgung steht aber im Ermessen des Sozial­hilfeträgers (§§ 26, 35 SGB XII).

    Insofern werden SGB II-Leistungsberechtigte gegenüber Sozialhilfeberechtigten ungleich behandelt, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Die Erwerbszentrierung des SGB II ist jedenfalls kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Handhabung. Somit liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor.

    Hinweis:

    Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2012 - S 4 SO 4354/11


    Auch Einverständniserklärungen von Leistungsberechnungen zur Aufrechnung von Darlehen in monatlichen Raten über 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe I nach der Anlage zu § 28 SGB XII müssen rechtlich unverbindlich bleiben. L

    Leistungsberechtigte können auch durch schriftliche Einverständniserklärung gegenüber dem Grundsicherungsträger nicht auf existenzsichernde Grundsicherungsleistungen oberhalb der gesetzlichen Grenzen für monatliche Aufrechnungen und Rückforderungen verzichten (vgl. ebenso Grube, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 4. Aufl. 2012 § 37 Rn. 15; Becker, JURIS-Praxiskommentar, SGB XII, Stand: 1. September 2012, § 37 Rn. 67).

    Das Sozialamt als an Recht und Gesetz gebundene Verwaltungsbehörde ist aufgefordert, dies in allen Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu beachten und in der flächendeckenden Verwaltungspraxis sicherzustellen.


    Der Verzicht auf existenzsichernde Grundsicherungsleistungen (hier: Sozialhilfe) oberhalb der Grenzen für monatliche Darlehensaufrechnungen ist unzulässig.


    Lesenswert: Unzulässige Aufrechnung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens
    Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 26/10 R


    Autor: Prof. Dr. Uwe Berlit, Vors. RiBVerwG


    http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/unzulassige-aufrechnung-zur-tilgung.html


    MfG Detlef Brock

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