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Hartz4 Empfänger, die in einer Wohngemeinschaft leben haben gleiche Ansprüche auf Übernahme der Unterkunftskosten, wie alleine wohnende Leistungsberechtigte.

Leben Hartz 4 Empfänger in einer Wohngemeinschaft mit anderen Personen, die weder eine Haushalts- noch Bedarfsgemeinschaft bilden zusammen, haben sie den gleichen Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung wie Leistungsberechtigte, die alleine in einer Wohnung leben. Ein Jobcenter konnte mit dem Argument nicht durchdringen, durch die Wohngemeinschaft ergebe sich eine Ersparnis, die an das Jobcenter weitergegeben werden müsse. LSG Niedersachsen-Bremen 13.06.2012 L 13 AS 246/09

Kommentare

  1. wie sieht das aber aus wenn der hauptmieter ( ich ) einer wohngemeinschaft alg2 bezieht aber meine untermieter normaler arbeiter sind ?

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  2. Wie ist es wenn ich mit meinen eltern zusammen wohne, die harz4 emfänger sind streicht das amt dann auch mein geld ? Ich gehe arbeiten.

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  3. hätte auch ein mal eine frage...
    ich wohne mit meiner kleinen Tochter in einer WG. Meine Mitbewohnerin bekommt im Moment so wie ich hartz 4.
    Das Amt hat nun die Kosten für die Miete gedrittelt. Sprich zweidrittel erhalte ich und eindrittel meine Mitbewohnerin.
    Jetzt habe ich aber schon öfters gelesen, dass dies nicht rechtens ist, da wir ja nicht für den anderen wenn eine Notlage besteht aufkommen bzw nicht nicht aus dem selben "Topf" essen.
    Könnten Sie mir da bitte weiterhelfen?

    Mfg
    M-J.

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  4. ich hätte auch mal eine Frage....
    würde gerne mit einen guten freund(mehr ist da auch nicht) eine wg gründen. er ist aber hartz4-empfänger und ich arbeite normal. doch was muss ich nun beachten? Können wir uns zusammen in den mietvertrag eintregen lassen (Unterschreiben)oder mus sich hauptmieter sein und gebe ihm einen untermietvertrag??
    ich hoffe ich bekomme hier hilfe und ein bisschen klarheit.

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  5. Guten Abend,
    Ich habe eine Übersicht für ,,angemessene anzusehende Grundmieten´´ für Personen, welche SGB II beziehen.

    Wenn man vor hat zB. in eine 3er WG zu ziehen mit einer Größe von 75m2,
    das Zimmer aber, in dem man wohnt nur 12 m2 groß ist, und die Personen nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählen, wie hoch ist dann die Kostenzusage?

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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

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