Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschlüsse vom 02.07.2012,- L 19 AS 1926/11 B - und - L 19 AS 1989/11 B -
Keine Gewährung von PKH für Regelsatzklage.
Die Höhe des Regelbedarfs ist nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift eindeutig festgelegt, eine vom Wortlaut abweichende Auslegung auch unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben nicht möglich. Der Beklagte und die Gerichte sind an die Gesetze gebunden.
Die Entscheidungskompetenz hinsichtlich einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit obliegt dem Bundesverfassungsgericht. Der Senat hat gegen die Höhe der gesetzlich geregelten Regelbedarfe für die Zeit ab dem 01.01.2011 keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (so auch etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 - L 12 AS 3445/11 ; Bayerisches LSG, Beschluss vom 10.08.2011 - L 19 AS 305/11 NZB ; SG Aachen Urteil vom 20.07.2011 - S 5 AS 177/11; SG Augsburg, Urteil vom 10.11.2011 - S 15 AS 749/11 ). J
Jedoch ist zu berücksichtigen, dass in der Literatur dezidiert mit ausführlicher und differenzierter Begründung die Auffassung vertreten wird, dass die Neuregelung der Regelbedarfe durch das RBEG nicht den durch das Bundesverfassungsgericht dargelegten Anforderungen entspreche.
Im Hinblick auf diesen Diskussionsstand in der Literatur ist unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtsschutzgleichheit und der Komplexität der Rechtsfrage der Klägerin die Möglichkeit zu eröffnen, ihren Rechtsstandpunkt - Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der Höhe der Regelbedarfe - darzulegen, um dem Gericht die Möglichkeit des Überdenkens seiner Rechtsauffassung zu geben.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153209&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 10.05.2012,- L 7 AS 1769/11 B -; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 08.05.2012,- L 7 AS 541/11 B -
Bewilligung von PKH, denn die Regelbedarfe sind der Höhe nach verfassungswidrig festgesetzt worden.
Keine Gewährung von PKH für Regelsatzklage.
Die Höhe des Regelbedarfs ist nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift eindeutig festgelegt, eine vom Wortlaut abweichende Auslegung auch unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben nicht möglich. Der Beklagte und die Gerichte sind an die Gesetze gebunden.
Die Entscheidungskompetenz hinsichtlich einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit obliegt dem Bundesverfassungsgericht. Der Senat hat gegen die Höhe der gesetzlich geregelten Regelbedarfe für die Zeit ab dem 01.01.2011 keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (so auch etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 - L 12 AS 3445/11 ; Bayerisches LSG, Beschluss vom 10.08.2011 - L 19 AS 305/11 NZB ; SG Aachen Urteil vom 20.07.2011 - S 5 AS 177/11; SG Augsburg, Urteil vom 10.11.2011 - S 15 AS 749/11 ). J
Jedoch ist zu berücksichtigen, dass in der Literatur dezidiert mit ausführlicher und differenzierter Begründung die Auffassung vertreten wird, dass die Neuregelung der Regelbedarfe durch das RBEG nicht den durch das Bundesverfassungsgericht dargelegten Anforderungen entspreche.
Im Hinblick auf diesen Diskussionsstand in der Literatur ist unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtsschutzgleichheit und der Komplexität der Rechtsfrage der Klägerin die Möglichkeit zu eröffnen, ihren Rechtsstandpunkt - Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der Höhe der Regelbedarfe - darzulegen, um dem Gericht die Möglichkeit des Überdenkens seiner Rechtsauffassung zu geben.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153209&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 10.05.2012,- L 7 AS 1769/11 B -; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 08.05.2012,- L 7 AS 541/11 B -
Bewilligung von PKH, denn die Regelbedarfe sind der Höhe nach verfassungswidrig festgesetzt worden.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen