Nur eine kleine Ungerechtigkeit. Nachträgliche Festsetzung von Raten bei der Prozesskostenhilfe, Zustellung an Prozessbevollmächtigten, Nachträgliche Festsetzung von Raten bei den Sozialgerichten nur durch den Richter
Eine Mandant bat mich um Rat in einer Prozesskostenhilfeangelegenheit.Ihr wurde am 24.11.2006 unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Das Verfahren endete am 24.11.2006 durch unwiderruflichen Vergleich, am 20.07.2007 wurde noch ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 91a ZPO erlassen Es geht unter anderem um die Frage, ob bei der Festlegung von Prozesskostenhilferaten am 26.05.2011 die Sperrfrist von vier Jahren bereits verstrichen war (§ 120 Abs. 4 ZPO). Alle Zustellungen erfolgten nicht an den ehemaligen Prozessbevollmächtigten, sondern an die Mandantin unmittelbar.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Beschwerde meiner Mandantin durch Beschluss vom 22.07.2011 7 T 5242/11 mit folgender Argumentation zurückgewiesen:
"Die genannte Sperrfrist beginnt mit der Entscheidung in der Hauptsache und nicht mit der Entscheidung über die Prozesskostenhilfebewilligung (vgl. Zöller ZPO 28.A. Rz 26 zu § 120 ZPO). Das Verfahren endete endet vorliegend durch einen Beschluss nach § 91a ZPO am 20.07.2007. Eine Änderung war bis zum 20.07.2011 möglich."
Der Wortlaut des § 120 Abs. 4 S. 3 ZPo lautet: "Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind."
Auch nach der angeführten Argumentation des Landgerichts Nürnberg-Fürth war das Ende des Hauptsacheverfahren mit dem Abschluss des Vergleich massgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Vier-Jahres-Frist (vgl. OLG Koblenz 23.05.2003 11 WF 385/03).
Nicht beachtet wurde zudem die neue Rechtssprechung des BGH, wonach alle Zustellungen nur an den Prozessbevollmächtigten erfolgen können (BGH, 08.12.2010 XII ZB 151/10).
In der Sozialgerichtsbarkeit muss die Herabsetzung der Raten durch den Richter erfolgen (LSG, 11.07.2011 L 2 AS 1462/11 B).
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Beschwerde meiner Mandantin durch Beschluss vom 22.07.2011 7 T 5242/11 mit folgender Argumentation zurückgewiesen:
"Die genannte Sperrfrist beginnt mit der Entscheidung in der Hauptsache und nicht mit der Entscheidung über die Prozesskostenhilfebewilligung (vgl. Zöller ZPO 28.A. Rz 26 zu § 120 ZPO). Das Verfahren endete endet vorliegend durch einen Beschluss nach § 91a ZPO am 20.07.2007. Eine Änderung war bis zum 20.07.2011 möglich."
Der Wortlaut des § 120 Abs. 4 S. 3 ZPo lautet: "Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind."
Auch nach der angeführten Argumentation des Landgerichts Nürnberg-Fürth war das Ende des Hauptsacheverfahren mit dem Abschluss des Vergleich massgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Vier-Jahres-Frist (vgl. OLG Koblenz 23.05.2003 11 WF 385/03).
Nicht beachtet wurde zudem die neue Rechtssprechung des BGH, wonach alle Zustellungen nur an den Prozessbevollmächtigten erfolgen können (BGH, 08.12.2010 XII ZB 151/10).
In der Sozialgerichtsbarkeit muss die Herabsetzung der Raten durch den Richter erfolgen (LSG, 11.07.2011 L 2 AS 1462/11 B).
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