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Überweisung der Miete an den Vermieter durch das Jobcenter ist keine Zusicherung und begründet keinen eigenen Anspruch des Vermieters auf Mietzahlungen, Renovierungskosten und Schadensersatz.

§ 22 Abs. 4 SGB II, § 22 Abs. 5 SGB II,§ 34 SGB X,§ 22 SGB II


Sozialgericht Karlsruhe Urteil vom 11.01.2011, - S 17 AS 5518/08 -


Keine Fürsorgepflicht des Jobcenters Leistungsempfänger dazu anzuhalten, die von ihnen bewohnten Wohnungen sauber und aufgeräumt zu halten und die Mietwohnung nicht zu beschädigen.

Der Vermieter  hat keinen Anspruch gegen das Jobcenter  auf Erstattung der Mietschulden, die die Leistungsempfängerin bei ihm angesammelt hat.


 Ein solcher Anspruch kann nur gegenüber der Mieterin persönlich bestehen. Ein Zahlungsanspruch des Vermieters  ergibt sich insbesondere nicht aus § 22 Abs. 4 SGB II, wonach die Kosten für Unterkunft und Heizung von dem kommunalen Träger an den Vermieter bezahlt werden sollen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfsbedürftigen nicht sichergestellt ist. Die Leistungsgewährung an einen Dritten führt nicht dazu, dass dieser Anspruchsinhaber des Leistungsanspruchs wird (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, Rn. 99). Auch wenn die Miete zeitweise von der Beklagten(Jobcenter) direkt an den Kläger(Vermieter) gezahlt worden ist, hat immer noch Frau H. als Leistungsberechtigte entscheiden können, ob die Zahlungen der Beklagten an den Kläger oder an sie persönlich bzw. an einen anderen Vermieter erfolgen sollen.


Auch aus § 22 Abs. 5 SGB II ergibt sich kein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte. Danach können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Mietschulden sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Diese Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 5 Satz 1, 2, 4 SGB II). Eine Übernahme von aufgelaufenen Mietschulden kommt demnach nur in Betracht, wenn dies zu Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2009 -L 14 AS 118/09 B,  Rn. 3). Ein Antrag von Frau H. gegenüber der Beklagten auf Übernahme der Mietschulden liegt nicht vor. Im vorliegenden Fall wäre die Übernahme der Mietschulden schon deswegen nicht geeignet, eine drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden, weil die Leistungsempfängerin mittlerweile eine andere Wohnung bewohnt. Der Anspruch würde zudem nur ein Darlehen umfassen.


DerVermieter  hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Entrümpelungs- und Sanierungskosten für die Wohnung gegenüber dem Jobcenter.


Ein Anspruch aus § 22 SGB II scheitert schon daran, dass hier lediglich die Leistungsempfängerin Antragsberechtigte wäre. Ein Antrag von Frau H. auf Übernahme der Auszugsrenovierung ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus sind Auszugsrenovierungen nur dann den Kosten der Unterkunft zuzurechnen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Wohnungsnutzung und auf Grund eines notwendigen Umzugs entstehen (Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rn. 22). Nicht mehr zu den Unterkunftskosten zuzurechnen sind (vertragliche oder deliktische) Ersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen Beschädigung der Mietsache durch vertragswidriges Verhalten (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.06.1996 - 5 B 24/96,  Rn. 4).


Dem Kläger steht auch kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 05.04.2000 -B 5 RJ 50/98 R,  Rn. 18 m.w.N.) voraus, dass der auf Herstellung in Anspruch genommene Leistungsträger eine Pflicht aus seinem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis mit dem Anspruchssteller, die ihm gerade diesem gegenüber oblag, rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt haben muss. Die Pflichtverletzung muss ferner als nicht wegdenkbare Bedingung ursächlich bewirkt haben, dass dem Betroffenen ein Recht, das ihn im Sozialrechtsverhältnis zugestanden hat, nicht mehr zusteht. Schließlich muss die verletzte Pflicht darauf gerichtet sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (sog. innerer Zusammenhang). Vorliegend mangelt es schon an einem Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144210&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.12.2010 , - L 9 AS 480/10 -


Der Vermieter eines Hilfebedürftigen nach dem SGB II kann vom Grundsicherungsträger nicht die Übernahme von Mietschulden und Renovierungskosten seiner früheren Wohnung verlangen .


Denn auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen aus dem SGB II kann sich der Antragsteller nicht berufen, weil er als Vermieter eines Leistungsberechtigten mangels Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 SGB II) selbst von vornherein nicht anspruchsberechtigt nach dem SGB II ist.


Ein Arbeitsuchender ist nicht gehindert, den Grundsicherungsträger zu ersuchen, die Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an seinen Vermieter zu zahlen. In beiden Fällen wird erreicht, dass der Grundsicherungsträger den Anspruch des Hilfebedürftigen (§ 194 BGB i.V.m. § 22 Abs. 1 SGB II) auf Absicherung des existenziellen Bedarfes Wohnen erfüllt, obwohl er nicht dem Hilfebedürftigen (§ 362 Abs. 1 BGB), sondern einem Dritten - dem Vermieter des Hilfebedürftigen - die entsprechende Leistung für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) im Einverständnis mit dem Hilfebedürftigen (§ 185 BGB), das im Falle des § 22 Abs. 4 SGB II kraft Gesetzes substituiert wird, als Geldleistung erbringt (§ 362 Abs. 2 BGB). Durch diese Zahlung wird zugleich - nun im Verhältnis zwischen Hilfebedürftigem und Vermieter - die mietvertragliche Verpflichtung des Hilfebedürftigen gegenüber seinem Vermieter zur Mietzahlung erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).


Vor diesem Hintergrund reichen weder das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an einem potenten und zuverlässigen Zahler in Gestalt des Grundsicherungsträgers noch das vom Grundsicherungsträger verfolgte öffentliche Interesse daran, einem Hilfebedürftigen Unterkunft und Heizung zu sichern, für die Annahme aus, der Grundsicherungsträger wolle mit seiner Erklärung, er "übernehme" die Kosten der Unter-kunft für den Hilfebedürftigen und werde sie unmittelbar an den Vermieter zahlen (über-weisen), eine eigene materiellrechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Vermieter begründen. Denn dieser Interessenlage wird im Regelfall war eine Auslegung gerecht, die den Inhalt der Übernahmeerklärung darin erblickt, dass der Grundsicherungsträger den Vermieter über das gegenwärtige Bestehen eines die Unterkunftskosten einschließenden Hilfeanspruchs des Mieters unterrichtet und (unter der Voraussetzung fortbestehender Hilfebedürftigkeit) zugleich eine bestimmte verwaltungstechnische Abwicklung des Zahlungsverkehrs, nämlich die Überweisung der mietvertraglich zu zahlenden Beträge direkt an den Vermieter, bekannt gibt. Diese Verfahrensweise schließt die Gefahr aus, dass ein grundsicherungsberechtigter Mieter die an ihn gezahlten Leistungen für die Unterkunft nicht oder nicht rechtzeitig an den Vermieter weiterleitet. Sie trägt damit - wie zuvor ausgeführt - dem Vermieterinteresse ebenso Rechnung wie dem vom Grundsicherungsträger verfolgten öffentlichen Interesse an einer wirksamen Leistungsgewährung (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 19.05.1994, 5 C 33/91, BVerwGE 96, 71).

Es müssen daher besondere Umstände hinzutreten, um die Annahme zu rechtfertigen, eine dem Vermieter gegenüber abgegebene Übernahmeerklärung des Grundsicherungsträgers beschränke sich nicht auf die Mitteilung des Grundsicherungsanspruchs und der direkten Zahlungsweise, sondern bezwecke mehr, nämlich die Begründung einer materiellrechtlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter. Notwendig ist vor allem, dass der Grundsicherungsträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat.


Allein die dargestellte Interessenlage zwischen Vermieter und Grundsicherungsträger rechtfertigt im Zweifel noch nicht die Annahme eines Vermieteranspruchs (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 19.05.1994, 5 C 33/91, BVerwGE 96, 71; ebenso Urteil des erkennenden Senates vom 19.03.2009, L 9 SO 9/07 ; im Ergebnis auch Gerenkamp in: Mergler/Zink, SGB II, § 22 Rn. 38 (Stand: August 2007); Berlit in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rn. 116: "nur reflexartig begünstigte[r] Vermieter").


Anmerkung: SG Karlsruhe Urteil vom 26.3.2010, - S 17 AS 1435/09 -


Vom Vermieter können zu Unrecht geleistete Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich nicht zurück gefordert werden.


Vom Leistungsträger zu Unrecht erbrachte Kosten der Unterkunft und Heizung können auch wenn die Leistung direkt an den Vermieter ausbezahlt worden ist, grundsätzlich nur vom Hilfebedürftigen und nicht vom Vermieter zurück gefordert werden. § 53 Abs. 6 SGB I ist nur dann eine geeignete Ermächtigungsgrundlage für die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des Vermieters, wenn zwischen diesem und dem Hilfebedürftigen ein Abtretungsvertrag geschlossen worden ist oder eine Verpfändung stattgefunden hat. Hierfür genügt eine vom Hilfebedürftigen gegenüber dem Leistungsträger erklärte Einwilligung in die Auszahlung an den Vermieter nicht.


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.


Kommentare

  1. In meinem Fall hat die Handlung der Leistungsempfänger Methode. Er erklärt seinem jeweiligen Vermieter schriftlich, die Überweisungen des Leistungsanspruchs direkt an den Vermieter. Kurz vor Auszug lässt er den Leistungsanspruch auf sein eigenes Konto überweisen, zahlt die laufenden Miet-und Nebenkosten nicht mehr und sichert sich so im Vorfeld seine Kaution, die er in Raten an die Arge zurückzahlt. So bleibt der Vermieter auf seinen Kosten sitzen, unterstützt durch die Arge, die den § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II missachtet.Die zweckentsprechende Verwendung durch den Leistungsempfänger ist nicht mehr sichergestellt. Moral: Keine Kaution, die Schäden abdeckt. Ein Vermieter wird zukünftig nicht mehr an Hartz IV Empfänger vermieten.

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  2. Und damit wäre er (der Vermieter) sicher auch gut beraten. Ich würde an keinen Hartz4-Empfänger eine Wohnung vermieten, wenn der nicht eine verbindliche Abtretungserklärung für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses unterschreiben würde, und das ohne Widerrufsrecht.

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  3. "Ich würde an keinen Hartz4-Empfänger eine Wohnung vermieten, wenn ..."

    Ja, so sind sie, die Hatz-Empfänger: alles asoziales, unfähiges Volk, welches lügt, betrügt, säuft, nur Hauptschulabschluß und kein Hirn hat, die Miete prellt, etc.
    Es gibt also viele Gründe, überhaupt nicht an solches Pack zu vermieten, denn wer möchte schon täglich das Treppenhaus vollgeko... haben, nächtliche Saufparties im Wochenrythmus ertragen und alle zehn Tage die Polizei begrüßen müssen.

    Anonym verschleiert seinen Namen sicher, weil er schon weiß, daß er sich mit solchen Statements in die Richtung des Straftatbestandes der Volksverhetzung bewegt. Noch ist er ein Stück davon entfernt, aber er sollte ab jetzt besser nachdenken, ehe er zu Pauschalurteilen über Gruppen von anderen Menschen kommt.

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  4. Wenn Sie als 50 Plus-Führungskraft mit Hochschulabschluss einen neuen Job suchen müssen, weil Ihre Firma den Standort nach Asien verlagert und Ihre Stelle abgebaut wird und wegen Ihres Alters nicht eingestellt werden, oder wenn ihre eigene Firma floppt, dann sind Sie ebenfalls Hartz 4-Empfänger. So jemand ist mit Sicherheit weniger Pack, als mancher Berufstätige, der um 13.00 Uhr auf die Uhr guckt und auf den Feierabend wartet oder der solche prolligen Posts wie der Vorgänger schreibt.

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  5. Haben Sie im Ansatz eine Ahnung, was Hartz-4-ist? Wenn Ihre Firma pleite geht oder Ihr Unternehmen Sie entlässt und Sie haben keinen ALG-1-Anspruch, dann sind Sie Hartz-4-Empfänger. Wenn Sie zuvor zehn Jahre lang eine Abteilung geleitet und als 50-Jähriger in einem Jahr keinen Arbeitsplatz gefunden haben,auch oder wenn Sie als Berufseinsteiger und Controller gearbeitet haben und Ihr Standort ein halbes Jahr später nach Asien wandert - sind Sie Hartz 4-Empfänger. Möglicherweise haben die mehr in der Birne als mancher Vermieter. Auch wissen die, wie man mit Geld umgeht - vielleicht besser als mancher Vermieter. Schreiben ohne Nachzudenken sollte unter Strafe gestellt werden.

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  6. Johanna 12. 11. 2013
    Es gibt solche und andere,dass sind aber die wenigsten,20% gute Erfahrung 80 % Schlechte. Doch immer wieder Versprechungen.Nach 2-3 Jahren A aus der Wohnung. Die Hinterlassenschaften sind 99 % verdreckte und demolierte Wohnungen. Eine Mülldeponie.
    Wieder eine Renovierung bis zu 3000.00€ jetzt geht es wieder los vermieten Versprechungen, und die Unterschrift im Mietvertrag, Vereinbarung. Der Mieter und der Vermieter sind sich einig, dass die Miete und Nebenk. direkt an den Vermieter gezahlt wird. Denkste, es wird erst ein mal an den Mieter geschickt und der verballert erst einmal 2 Monatsmieten und Nebenk.Als Vermieter bist Du dumm dran.
    Unser Rechtsstaat hat seine Gesetze. Liebe Politiker hier ist es nötig sich einmal ein paar Gedanken zu machen.

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