Nach den Regelungen des SGB XII ist eine Übernahme von Kosten für Straßenausbaubeiträge für ein- nicht selbst für Wohnzwecke genutztes Grundstück - nicht möglich.
§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, § 42 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 29 SGB XII. § 34 SGB XII
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 09.06.2011, - L 8 SO 4/11 NZB -
Der Leistungsbezieher bewohnt eine Mietwohnung und ist damit nicht von Obdachlosigkeit bedroht, so dass zutreffend auf die den Eigentumsschutz gewährleistende Regelung in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zu verweisen ist, die sich nur auf den Schutz des selbst bewohnten angemessenen Hausgrundstücks als Vermögen bezieht.
Leistungen der Grundsicherung für die Kosten der Unterkunft (§ 42 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 29 SGB XII) beziehen sich auf tatsächlich genutzte Räumlichkeiten (vgl. z.B. Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, § 29 RdNr. 13).
Die Übernahme von Schulden durch den Sozialhilfeträger als Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen kann nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nur erfolgen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die durch die Unterhaltung einer nicht selbst bewohnten Liegenschaft entstehenden Kosten gefährden weder die durch Leistungen nach dem SGB XII unterhaltene anderweitige Wohnung eines Hilfebedürftigen noch begründen sie eine vergleichbare Notlage.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144383&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu zum SGB 2 - Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil v. 03.03.2011, - L 5 AS 181/07 - , Revision zugelassen
Straßenausbaubeiträge sind grundsätzlich bei Wohnungseigentümern als tatsächlich für den Wohnbedarf anfallende Kosten zu berücksichtigen, soweit die KdU insgesamt angemessen sind
Veröffentlicht und kommentiert vom Sozialrechtsexperten am Sonntag, den 19.06.2011.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/straenausbaubeitrage-sind-grundsatzlich.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 09.06.2011, - L 8 SO 4/11 NZB -
Der Leistungsbezieher bewohnt eine Mietwohnung und ist damit nicht von Obdachlosigkeit bedroht, so dass zutreffend auf die den Eigentumsschutz gewährleistende Regelung in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zu verweisen ist, die sich nur auf den Schutz des selbst bewohnten angemessenen Hausgrundstücks als Vermögen bezieht.
Leistungen der Grundsicherung für die Kosten der Unterkunft (§ 42 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 29 SGB XII) beziehen sich auf tatsächlich genutzte Räumlichkeiten (vgl. z.B. Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, § 29 RdNr. 13).
Die Übernahme von Schulden durch den Sozialhilfeträger als Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen kann nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nur erfolgen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die durch die Unterhaltung einer nicht selbst bewohnten Liegenschaft entstehenden Kosten gefährden weder die durch Leistungen nach dem SGB XII unterhaltene anderweitige Wohnung eines Hilfebedürftigen noch begründen sie eine vergleichbare Notlage.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144383&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu zum SGB 2 - Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil v. 03.03.2011, - L 5 AS 181/07 - , Revision zugelassen
Straßenausbaubeiträge sind grundsätzlich bei Wohnungseigentümern als tatsächlich für den Wohnbedarf anfallende Kosten zu berücksichtigen, soweit die KdU insgesamt angemessen sind
Veröffentlicht und kommentiert vom Sozialrechtsexperten am Sonntag, den 19.06.2011.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/straenausbaubeitrage-sind-grundsatzlich.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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