Zinsen aus Schmerzensgeld bleiben bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) geschützt, denn zwischen dem Schmerzensgeld selbst und den aus ihm erzielten Zinsen besteht ein untrennbarer Zusammenhang .
§§ 11,12 SGB II
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.03.2011, - L 20 AS 22/09 -, Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 14 AS 103/11 R -
Zinsen aus Schmerzensgeld werden durch die Regelung des § 11 Abs. 3. Nr. 2 SGB II geschützt. Hiernach sind als Einkommen solche Entschädigungen nicht zu berücksichtigen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geleistet werden.
Das Schmerzensgeld dient dem Zweck, einen angemessenen Ausgleich für einen erlittenen immateriellen Schaden sowie eine Genugtuung für das erlittene Unrecht zu gewähren. Da dieser Ausgleich gerade nicht von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erfasst wird und der Zweck des Schmerzensgeldes als solcher im Falle einer Berücksichtigung vereitelt würde, ist ein gezahltes Schmerzensgeld selbst im Rahmen der §§ 11, 12 SGB II umfassend geschützt. Handelt es sich hierbei um Einkommen, folgt der Schutz bereits aus § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Soweit demgegenüber eine Berücksichtigung als Vermögen in Betracht kommt, enthält zwar § 12 SGB II eine dem § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II entsprechende ausdrückliche Regelung nicht. Die Verwertung des Vermögens aus einer Schmerzensgeldzahlung stellt jedoch eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II dar, welche zur Unverwertbarkeit dieses Vermögens führt (BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 6/07 R, Rz. 16).
Ist jedoch das Schmerzensgeld im Zeitpunkt seines Zuflusses als Einkommen unmittelbar durch § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II geschützt und setzt sich dieser Schutz im Rahmen der Prüfung der Verwertbarkeit des aus diesem Zufluss folgenden Vermögens fort, so sind auch die aus dem Schmerzensgeld gewonnenen Früchte in diesen Schutz mit einzubeziehen .
Es wird sich insoweit der bisher in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - einhellig und überzeugend vertretenen Auffassung angeschlossen, dass zwischen dem Schmerzensgeld selbst und den aus ihm erzielten Zinsen ein untrennbarer Zusammenhang bestehe (Verwaltungsgericht (VG) Münster, Urteil vom 07.03.2006 - 5 K 2547/04; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.04.2006 - L 8 SO 50/05; SG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2010 - S 4 SO 1302/09).
Auch in der (Kommentar-) Literatur wird - soweit diese Problematik behandelt wird - auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung Bezug genommen (Brühl in: LPK-SGB II, § 11 Rn. 71) bzw. sich - weit überwiegend - dieser explizit angeschlossen (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, 32. Erg.-Lfg. VI/2010, § 11 Rn. 690; Hohm in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2011, § 82 SGB XII Rn. 22 zu der § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII inhaltlich entsprechenden Regelung des § 83 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII); ebenso Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 83 SGB XII Rn. 16; Schmidt in: jurisPK-SGB XII, § 83 SGB XII Rn. 17; Decker in: Oestreicher, SGB II, SGB XII, § 83 SGB XII Rn. 22; Wolf in: Fichtner/wenzel, SGB XII, 4. Auflage 2009, § 83 SGB XII Rn. 7; a. A. soweit ersichtlich nur Steimer in: Mergler/Zink, SGB XII, Stand August 2008, § 83 Rn. 34 unter Verweis auf ein Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge vom 23.10.2002 - G 33/02 in: NDV 2003, 35 zu § 847 BGB a. F.).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142836&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.03.2011, - L 20 AS 22/09 -, Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 14 AS 103/11 R -
Zinsen aus Schmerzensgeld werden durch die Regelung des § 11 Abs. 3. Nr. 2 SGB II geschützt. Hiernach sind als Einkommen solche Entschädigungen nicht zu berücksichtigen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geleistet werden.
Das Schmerzensgeld dient dem Zweck, einen angemessenen Ausgleich für einen erlittenen immateriellen Schaden sowie eine Genugtuung für das erlittene Unrecht zu gewähren. Da dieser Ausgleich gerade nicht von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erfasst wird und der Zweck des Schmerzensgeldes als solcher im Falle einer Berücksichtigung vereitelt würde, ist ein gezahltes Schmerzensgeld selbst im Rahmen der §§ 11, 12 SGB II umfassend geschützt. Handelt es sich hierbei um Einkommen, folgt der Schutz bereits aus § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Soweit demgegenüber eine Berücksichtigung als Vermögen in Betracht kommt, enthält zwar § 12 SGB II eine dem § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II entsprechende ausdrückliche Regelung nicht. Die Verwertung des Vermögens aus einer Schmerzensgeldzahlung stellt jedoch eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II dar, welche zur Unverwertbarkeit dieses Vermögens führt (BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 6/07 R, Rz. 16).
Ist jedoch das Schmerzensgeld im Zeitpunkt seines Zuflusses als Einkommen unmittelbar durch § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II geschützt und setzt sich dieser Schutz im Rahmen der Prüfung der Verwertbarkeit des aus diesem Zufluss folgenden Vermögens fort, so sind auch die aus dem Schmerzensgeld gewonnenen Früchte in diesen Schutz mit einzubeziehen .
Es wird sich insoweit der bisher in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - einhellig und überzeugend vertretenen Auffassung angeschlossen, dass zwischen dem Schmerzensgeld selbst und den aus ihm erzielten Zinsen ein untrennbarer Zusammenhang bestehe (Verwaltungsgericht (VG) Münster, Urteil vom 07.03.2006 - 5 K 2547/04; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.04.2006 - L 8 SO 50/05; SG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2010 - S 4 SO 1302/09).
Auch in der (Kommentar-) Literatur wird - soweit diese Problematik behandelt wird - auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung Bezug genommen (Brühl in: LPK-SGB II, § 11 Rn. 71) bzw. sich - weit überwiegend - dieser explizit angeschlossen (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, 32. Erg.-Lfg. VI/2010, § 11 Rn. 690; Hohm in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2011, § 82 SGB XII Rn. 22 zu der § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII inhaltlich entsprechenden Regelung des § 83 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII); ebenso Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 83 SGB XII Rn. 16; Schmidt in: jurisPK-SGB XII, § 83 SGB XII Rn. 17; Decker in: Oestreicher, SGB II, SGB XII, § 83 SGB XII Rn. 22; Wolf in: Fichtner/wenzel, SGB XII, 4. Auflage 2009, § 83 SGB XII Rn. 7; a. A. soweit ersichtlich nur Steimer in: Mergler/Zink, SGB XII, Stand August 2008, § 83 Rn. 34 unter Verweis auf ein Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge vom 23.10.2002 - G 33/02 in: NDV 2003, 35 zu § 847 BGB a. F.).
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