Pflegeeinrichtung oder Pflegedienst muss nicht jede Veröffentlichung des Ergebnisses einer negativen Qualitätsprüfung dulden
Anmerkung: Pflegeeinrichtungen (Heime) und ambulante Pflegedienste müssen sich vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. regelmäßig einer Qualitätsprüfung unterziehen (§ 115 Abs.1a SGB XI). Die Einzelheiten der Bewertung der Einrichtungen und Pflegedienste werden in einer Pflegetransparenzvereinbarung ambulant oder stationär (PTVA) geregelt.
Die Ergebnisse der Qualitätsprüfung sind im Internet zu veröffentlichen. Die Pflegeinrichtungen und Pflegedienste müssen die Veröffentlichung zur Sicherstellung der Qualität in der Pflege dulden. Hierbei handelt es sich um einen vom Grundgesetz geschützten Bereich der Berufausübungsfreiheit (Art. 12 GG). Dieser Eingriff steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit.
In dem vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zu entscheiden Fall waren der Prüfung nur fünf Fälle (§ 2 PTVA ambulant) zugrunde gelegt worden. Nach Ansicht des LSG war diese Zahl nicht ausreichend um eine brauchbare statistische Grundlage zu liefern, denn es müssen mindestens zehn Personen in die Prüfung mit einbezogen werden.
Die Entscheidung erging im Wege des einstweiligen Rechtsschutze und zwar als Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2 S.1 SGG). Eine Entscheidung in der Hauptsache wird ggf. bis zum Bundessozialgericht gehen.
Lesenwerte Entscheidung! Note 2+
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