Können Empfänger von Wohngeld bzw. KiZ im Monat der Bevorratung mit Heizmaterial - Einmalige Heizkosten - vom Grundsicherungsträger erstattet bekommen?
Können Empfänger von Wohngeld bzw. KiZ im Monat der Bevorratung mit Heizmaterial, wenn der Bedarf jedoch nicht mit KiZ bzw. Wohngeld gedeckt wird, - Einmalige Heizkosten - vom Grundsicherungsträger erstattet bekommen?
Werden die „einmaligen Heizkosten“ nach § 22 SGB II neben KiZ bzw. Wohngeld gezahlt?
Empfänger von Wohngeld bzw. KiZ können durch die Inanspruchnahme dieser vorrangigen Leistungen ihre Hilfebedürftigkeit vermeiden. Im Monat der Bevorratung mit Heizmaterial kann der Bedarf jedoch nicht mit KiZ bzw. Wohngeld gedeckt werden.
Soweit ein entsprechender Antrag auf Leistungen nach SGB II gestellt wird und der kommunale Träger zu dem Ergebnis kommt, dass die Heizkosten als einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II im Monat der Bevorratung zu berücksichtigen sind, ist für diesen Monat zu prüfen, ob Hilfebedürftigkeit i. S. v. § 9 SGB II vorliegt. Hierbei sind KiZ und Wohngeld als Einkommen nach § 11 SGB II auf den Bedarf anzurechnen. Liegt Hilfebedürftigkeit vor, sind Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.
Zwischen BMAS und BMVBS bzw. BMAS und BMFSFJ besteht Einvernehmen darüber, dass weder Wohngeld noch KiZ entfallen, wenn einmalige Leistungen für die Beschaffung von Heizmitteln im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden.
Quelle: Wissensdatenbank der BA § 12a SGB II , geändert am 17.08.2011
http://wdbfi.sgb-2.de/
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Werden die „einmaligen Heizkosten“ nach § 22 SGB II neben KiZ bzw. Wohngeld gezahlt?
Empfänger von Wohngeld bzw. KiZ können durch die Inanspruchnahme dieser vorrangigen Leistungen ihre Hilfebedürftigkeit vermeiden. Im Monat der Bevorratung mit Heizmaterial kann der Bedarf jedoch nicht mit KiZ bzw. Wohngeld gedeckt werden.
Soweit ein entsprechender Antrag auf Leistungen nach SGB II gestellt wird und der kommunale Träger zu dem Ergebnis kommt, dass die Heizkosten als einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II im Monat der Bevorratung zu berücksichtigen sind, ist für diesen Monat zu prüfen, ob Hilfebedürftigkeit i. S. v. § 9 SGB II vorliegt. Hierbei sind KiZ und Wohngeld als Einkommen nach § 11 SGB II auf den Bedarf anzurechnen. Liegt Hilfebedürftigkeit vor, sind Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.
Zwischen BMAS und BMVBS bzw. BMAS und BMFSFJ besteht Einvernehmen darüber, dass weder Wohngeld noch KiZ entfallen, wenn einmalige Leistungen für die Beschaffung von Heizmitteln im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden.
Quelle: Wissensdatenbank der BA § 12a SGB II , geändert am 17.08.2011
http://wdbfi.sgb-2.de/
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen