Privat pflegeversicherte Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf volle Erstattung ihrer Versicherungsbeiträge. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts NRW in Essen hervor- AZ.: L 19 AS 2130/10.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.05.2011, - L 19 AS 2130/10 -, Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 14 AS 110/11 R-
Danach sieht das Gesetz zwar nur die Übernahme eines maximalen Beitrags von 18,04 Euro monatlich vor, gleichzeitig erlaubt es aber privaten Versicherungsunternehmen, von Hartz-IV-Beziehern einen deutlich höheren Betrag - im Jahr 2010 36,31 Euro monatlich - zu verlangen.
Die dadurch entstehende Deckungslücke müsse der Leistungsträger dem Hartz-IV-Empfänger ersetzen, urteilten die Richter.
Quelle: Essen (dapd)
Anmerkung: Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB II i.d.F. ab dem 01.01.2009 werden für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind, für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen.
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nach § 26 Abs. 3 SGB II i.d.F. ab dem 01.01.2009. Er ist nicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20ff Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) versicherungspflichtig, da er im Bewilligungszeitraum kein versicherungspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen ist. Er ist auch nicht familienversichert gewesen. Vielmehr ist er als Person, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert ist, nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gesetzlich verpflichtet gewesen, zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag mit seinem Krankenversicherungsunternehmen, der B, abzuschließen und aufrechtzuerhalten (vgl. hierzu Peters in Kasseler Kommentar, § 23 SGB XI Rn 5 m.w.N.).
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Höhe des zu gewährenden Zuschusses nach § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht auf die Höhe des Mindestbeitrags zur sozialen Pflegeversicherung, der sich im Jahr 2010 auf 18,04 EUR mtl. belaufen hat, begrenzt. Vielmehr hat der Beklagte einen Zuschuss in Höhe des sich aus dem vertraglich vereinbarten Tarif "PVN" ergebenden Beitrags von 36,31 EUR mtl. zu leisten.
Nach den Bestimmungen des SGB XI ist zwar der von dem Leistungsträger zu tragende Beitrag zur privaten Pflegeversicherung höhenmäßig auf den Mindestbeitrag nach §§ 246, 243 SGB V begrenzt. Die privaten Versicherungsunternehmen sind nach § 110 Abs. 1 SGB XI verpflichtet, mit dem Personenkreis i.S.v. § 23 SGB XI einen Versicherungsvertrag zur Absicherung des Pflegerisikos zu schließen. Die Prämienhöhe darf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung nicht übersteigen (§ 110 Abs. 1 Nr. 2e SGB XI). Für Personen, die im Basistarif einer privaten Krankenversicherung nach § 12 VAG, wie z.B Arbeitslosengeld II-Bezieher, versichert sind und wegen des Beitrags hilfebedürftig würden oder die unabhängig vom Beitrag hilfebedürftig sind, halbiert sich der Höchstbeitrag (§ 110 Abs. 2 Satz 3 SGB XI; siehe hierzu Gürtner in Kasseler Kommentar, § 110 SGB XI Rn 20d). Der Höchstbeitrag betrug im Jahr 2010 73,12 EUR (3.750,00 EUR x 1,95%). Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflegeweiterentwicklungsgesetz) vom 28.05.2008 (BGBl. I, 874) wurde die Bestimmung des § 110 Abs. 2 SGB XI dahingehend ergänzt, dass in § 110 Abs. 2 Satz 4 SGB XI nunmehr auf § 12 Abs. 1c Satz 5 oder 6 VAG verwiesen wird, wobei Satz 6 mit der Maßgabe gilt, dass der zuständige Träger der Grundsicherung den Betrag zahlt, der für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen ist. Nach §§ 246, 243 SGB V ist für Bezieher von Arbeitslosengeld II ein ermäßigter Beitragssatz unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage nach § 232a Nr. 2 SGB V von den Leistungsträgern zur privaten Krankenversicherung zu entrichten. Dieser betrug im Jahr 2010 18,04 EUR mtl ...
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143145&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.05.2011, - L 19 AS 2130/10 -, Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 14 AS 110/11 R-
Danach sieht das Gesetz zwar nur die Übernahme eines maximalen Beitrags von 18,04 Euro monatlich vor, gleichzeitig erlaubt es aber privaten Versicherungsunternehmen, von Hartz-IV-Beziehern einen deutlich höheren Betrag - im Jahr 2010 36,31 Euro monatlich - zu verlangen.
Die dadurch entstehende Deckungslücke müsse der Leistungsträger dem Hartz-IV-Empfänger ersetzen, urteilten die Richter.
Quelle: Essen (dapd)
Anmerkung: Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB II i.d.F. ab dem 01.01.2009 werden für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind, für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen.
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nach § 26 Abs. 3 SGB II i.d.F. ab dem 01.01.2009. Er ist nicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20ff Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) versicherungspflichtig, da er im Bewilligungszeitraum kein versicherungspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen ist. Er ist auch nicht familienversichert gewesen. Vielmehr ist er als Person, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert ist, nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gesetzlich verpflichtet gewesen, zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag mit seinem Krankenversicherungsunternehmen, der B, abzuschließen und aufrechtzuerhalten (vgl. hierzu Peters in Kasseler Kommentar, § 23 SGB XI Rn 5 m.w.N.).
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Höhe des zu gewährenden Zuschusses nach § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht auf die Höhe des Mindestbeitrags zur sozialen Pflegeversicherung, der sich im Jahr 2010 auf 18,04 EUR mtl. belaufen hat, begrenzt. Vielmehr hat der Beklagte einen Zuschuss in Höhe des sich aus dem vertraglich vereinbarten Tarif "PVN" ergebenden Beitrags von 36,31 EUR mtl. zu leisten.
Nach den Bestimmungen des SGB XI ist zwar der von dem Leistungsträger zu tragende Beitrag zur privaten Pflegeversicherung höhenmäßig auf den Mindestbeitrag nach §§ 246, 243 SGB V begrenzt. Die privaten Versicherungsunternehmen sind nach § 110 Abs. 1 SGB XI verpflichtet, mit dem Personenkreis i.S.v. § 23 SGB XI einen Versicherungsvertrag zur Absicherung des Pflegerisikos zu schließen. Die Prämienhöhe darf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung nicht übersteigen (§ 110 Abs. 1 Nr. 2e SGB XI). Für Personen, die im Basistarif einer privaten Krankenversicherung nach § 12 VAG, wie z.B Arbeitslosengeld II-Bezieher, versichert sind und wegen des Beitrags hilfebedürftig würden oder die unabhängig vom Beitrag hilfebedürftig sind, halbiert sich der Höchstbeitrag (§ 110 Abs. 2 Satz 3 SGB XI; siehe hierzu Gürtner in Kasseler Kommentar, § 110 SGB XI Rn 20d). Der Höchstbeitrag betrug im Jahr 2010 73,12 EUR (3.750,00 EUR x 1,95%). Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflegeweiterentwicklungsgesetz) vom 28.05.2008 (BGBl. I, 874) wurde die Bestimmung des § 110 Abs. 2 SGB XI dahingehend ergänzt, dass in § 110 Abs. 2 Satz 4 SGB XI nunmehr auf § 12 Abs. 1c Satz 5 oder 6 VAG verwiesen wird, wobei Satz 6 mit der Maßgabe gilt, dass der zuständige Träger der Grundsicherung den Betrag zahlt, der für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen ist. Nach §§ 246, 243 SGB V ist für Bezieher von Arbeitslosengeld II ein ermäßigter Beitragssatz unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage nach § 232a Nr. 2 SGB V von den Leistungsträgern zur privaten Krankenversicherung zu entrichten. Dieser betrug im Jahr 2010 18,04 EUR mtl ...
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