Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB ist als Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II anzusehen.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 31.05.2011, - L 3 AS 147/09 -
Vermögen dient nicht der "baldigen" Beschaffung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe, wenn die Eigentumsübertragung erst fünf Jahre nach Antragstellung erfolgen soll.
Bei der Frage, ob die Verwertung des Vermögens eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II bedeutet, kommt es nicht darauf an, ob die Verwertung eine besondere moralische Härte darstellen würde.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Vermögen dient nicht der "baldigen" Beschaffung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe, wenn die Eigentumsübertragung erst fünf Jahre nach Antragstellung erfolgen soll.
Bei der Frage, ob die Verwertung des Vermögens eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II bedeutet, kommt es nicht darauf an, ob die Verwertung eine besondere moralische Härte darstellen würde.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen