Die Witwenrente ist auch im sog. Sterbevierteljahr (§ 67 Nr. 5, 6 SGB VI) in voller Höhe anzurechnen - An anderslautende fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zur Anwendung der §§ 11, 11a, 11b SGB II ist das Gericht nicht gebunden.
So die Rechtsauffassung des LSG Hessen, Beschl. v. 21.12.2012 - L 4 SO 340/12 B ER.
Die Witwenrente ist auch im Sterbevierteljahr keine gem. § 83 Abs. 1 SGB XII anrechnungsfreie zweckbestimmte Leistung.
Zwar dient die Witwenrente im Sterbevierteljahr dem abstrakt-generellen Ziel, den während des Sterbevierteljahres zwangsläufig eintretenden besonderen Bedarf des hinterbliebenen Ehegatten zu befriedigen.
Sie soll nach der Intention des Gesetzgebers dem Hinterbliebenen die Aufwendungen, die mit der letzten Krankheit und dem Todesfall verbunden sind, abnehmen und ihm die Umstellung auf die neuen Lebensumstände finanziell erleichtern (BVerfG, Entscheidung vom 8. März 1972 - 1 BvR 674/70).
Ein solcher abstrakt-genereller Zweck ist für eine Zweckbestimmung gem. § 83 SGB XII jedoch nicht ausreichend. Abstrakt-generelle Zwecke sind jeder Norm immanent (Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf § 83 SGB XII Rdnr. 6). § 83 Abs. 1 SGB XII fordert über einen solchen allgemeinen Zweck einen solchen, der "ausdrücklich genannt" ist.
Erforderlich für eine Zweckbestimmung im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII ist damit ein konkret-individueller Zweck, der allerdings bei der Witwenrente im Sterbevierteljahr nicht gegeben ist.
Nicht zu fordern ist zwar, dass der Empfänger die andere Leistung nur zu dem im Gesetz oder in einer Vereinbarung vorgesehenen Zweck verwenden darf oder dass der Leistende ein Kontrollrecht oder einen Einfluss auf die Verwendung hat.
Zweckbestimmt sind daher auch solche Leistungen, die aus einem bestimmten Anlass und in einer bestimmten Erwartung gegeben werden und die der Empfänger zwar im Allgemeinen für den bestimmten Zweck verwenden wird, ohne dass er jedoch dazu angehalten werden könnte (Söhngen, in: jurisPK-SGB II § 11a SGB II Rdnr. 29).
Jedoch ist die Erwartung des Gesetzgebers im Fall der Witwenrente im Sterbevierteljahr nicht derart konkretisiert, dass sie über die abstrakt-generelle Zielrichtung im Sinne der Begründung des Gesetzes hinausgehen würde. Die durch den Tod eines nahen Angehörigen entstehenden Bedarfe und die einer Krankheit folgenden Aufwendungen sind derart unterschiedlich, dass eine konkrete Zweckbestimmung schon aufgrund der Verschiedenheit der Lebenswirklichkeit ausscheidet.
Auch das Ziel, die Umstellung auf neue Lebensumstände finanziell zu erleichtern, stellt lediglich eine rein abstrakte Begründung für eine finanzielle Privilegierung dar.
Ein Zweck, der ausreichend konkretisiert wäre, um festzustellen, ob ein Empfänger die Leistung im Allgemeinen hierfür einsetzen würde, kann hierin nicht gesehen werden.
Ein solcher Zweck könnte bspw. in einem bestimmten Bedarf (so bspw. der Unterhalt des Kindes beim Erziehungsbeitrag gem. § 39 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder und Jugendhilfe) oder einer vom Gesetzgeber verfolgten Intention (so bspw. bei der sog. "Abwrackprämie") liegen.
Im Hinblick auf das Ziel der Privilegierung im Sterbevierteljahr, die Umstellung auf die neuen Lebensumstände finanziell zu erleichtern, liegt es darüber hinaus nahe, dass die Witwenrente auch in diesem Zeitraum letztlich der Sicherung des Lebensunterhalts - hier allerdings im Sinne eines sich verändernden Lebensstandards - dient und damit demselben Zweck, wie die Sozialhilfe.
Auch aus diesem Grund ist eine Anrechnung der Witwenrente in voller Höhe vorzunehmen.
Die zu § 138 Abs. 3 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11. Januar 1990 - 7 Rar 128/88), dass die Witwenrente im Sterbevierteljahr eine zweckbestimmte Einnahme und nicht anrechenbar ist, kann nach Ablösung der Arbeitslosenhilfe durch das SGB II und das SGB XII nicht auf die heutige Rechtslage übertragen werden.
An anderslautende fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit (fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zur Anwendung der §§ 11, 11a, 11b SGB II, Fassung vom 20. September 2012, Seite 28) sind weder das Gericht noch der Antragsgegner gebunden.
Hinweis: Die fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zur Anwendung der §§ 11, 11a, 11b SGB II, Fassung vom 20. September 2012, Seite 28
besagen, dass Witwen- und Witwerrente für das sog. Sterbevierteljahr bis zu dem das Normalmaß übersteigenden Betrag zu den zweckbestimmten Einnahmen gehört.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Die Witwenrente ist auch im Sterbevierteljahr keine gem. § 83 Abs. 1 SGB XII anrechnungsfreie zweckbestimmte Leistung.
Zwar dient die Witwenrente im Sterbevierteljahr dem abstrakt-generellen Ziel, den während des Sterbevierteljahres zwangsläufig eintretenden besonderen Bedarf des hinterbliebenen Ehegatten zu befriedigen.
Sie soll nach der Intention des Gesetzgebers dem Hinterbliebenen die Aufwendungen, die mit der letzten Krankheit und dem Todesfall verbunden sind, abnehmen und ihm die Umstellung auf die neuen Lebensumstände finanziell erleichtern (BVerfG, Entscheidung vom 8. März 1972 - 1 BvR 674/70).
Ein solcher abstrakt-genereller Zweck ist für eine Zweckbestimmung gem. § 83 SGB XII jedoch nicht ausreichend. Abstrakt-generelle Zwecke sind jeder Norm immanent (Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf § 83 SGB XII Rdnr. 6). § 83 Abs. 1 SGB XII fordert über einen solchen allgemeinen Zweck einen solchen, der "ausdrücklich genannt" ist.
Erforderlich für eine Zweckbestimmung im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII ist damit ein konkret-individueller Zweck, der allerdings bei der Witwenrente im Sterbevierteljahr nicht gegeben ist.
Nicht zu fordern ist zwar, dass der Empfänger die andere Leistung nur zu dem im Gesetz oder in einer Vereinbarung vorgesehenen Zweck verwenden darf oder dass der Leistende ein Kontrollrecht oder einen Einfluss auf die Verwendung hat.
Zweckbestimmt sind daher auch solche Leistungen, die aus einem bestimmten Anlass und in einer bestimmten Erwartung gegeben werden und die der Empfänger zwar im Allgemeinen für den bestimmten Zweck verwenden wird, ohne dass er jedoch dazu angehalten werden könnte (Söhngen, in: jurisPK-SGB II § 11a SGB II Rdnr. 29).
Jedoch ist die Erwartung des Gesetzgebers im Fall der Witwenrente im Sterbevierteljahr nicht derart konkretisiert, dass sie über die abstrakt-generelle Zielrichtung im Sinne der Begründung des Gesetzes hinausgehen würde. Die durch den Tod eines nahen Angehörigen entstehenden Bedarfe und die einer Krankheit folgenden Aufwendungen sind derart unterschiedlich, dass eine konkrete Zweckbestimmung schon aufgrund der Verschiedenheit der Lebenswirklichkeit ausscheidet.
Auch das Ziel, die Umstellung auf neue Lebensumstände finanziell zu erleichtern, stellt lediglich eine rein abstrakte Begründung für eine finanzielle Privilegierung dar.
Ein Zweck, der ausreichend konkretisiert wäre, um festzustellen, ob ein Empfänger die Leistung im Allgemeinen hierfür einsetzen würde, kann hierin nicht gesehen werden.
Ein solcher Zweck könnte bspw. in einem bestimmten Bedarf (so bspw. der Unterhalt des Kindes beim Erziehungsbeitrag gem. § 39 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder und Jugendhilfe) oder einer vom Gesetzgeber verfolgten Intention (so bspw. bei der sog. "Abwrackprämie") liegen.
Im Hinblick auf das Ziel der Privilegierung im Sterbevierteljahr, die Umstellung auf die neuen Lebensumstände finanziell zu erleichtern, liegt es darüber hinaus nahe, dass die Witwenrente auch in diesem Zeitraum letztlich der Sicherung des Lebensunterhalts - hier allerdings im Sinne eines sich verändernden Lebensstandards - dient und damit demselben Zweck, wie die Sozialhilfe.
Auch aus diesem Grund ist eine Anrechnung der Witwenrente in voller Höhe vorzunehmen.
Die zu § 138 Abs. 3 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11. Januar 1990 - 7 Rar 128/88), dass die Witwenrente im Sterbevierteljahr eine zweckbestimmte Einnahme und nicht anrechenbar ist, kann nach Ablösung der Arbeitslosenhilfe durch das SGB II und das SGB XII nicht auf die heutige Rechtslage übertragen werden.
An anderslautende fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit (fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zur Anwendung der §§ 11, 11a, 11b SGB II, Fassung vom 20. September 2012, Seite 28) sind weder das Gericht noch der Antragsgegner gebunden.
Hinweis: Die fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zur Anwendung der §§ 11, 11a, 11b SGB II, Fassung vom 20. September 2012, Seite 28
besagen, dass Witwen- und Witwerrente für das sog. Sterbevierteljahr bis zu dem das Normalmaß übersteigenden Betrag zu den zweckbestimmten Einnahmen gehört.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Ist es nicht schon schlimm genug, wenn der langjährige Ehepartner verstirbt? Da wird auch noch das Sterbevierteljahr dem Hartz 4 angerechnet. Das ist in meinen, und nicht nur in meinen, Augen sehr dreist sowie menschenfeindlich. Man ist sich wohl nicht bewußt, was eine Bestattung, verbunden mit den Friedhofskosten, Grabstätte, Grabstein, alles in sich birgt. Auch die einfachste Bestattung hat seinen Preis. Die Witwenrente wird erst am Monatsende gezahlt. Doch am Monatsanfang werden sämtliche Verbindlichkeiten abgebucht. Da braucht man zur Abdeckung der monatl. Kosten sowie Geld zum Leben, also zur Überbrückung, auch Geld dafür. Das muß hier, bei Hartz 4 hauptsächlich, berücksichtigt werden. Ein sehr sensibler u. wichtiger Punkt in der Sozialwirtschaft u. muß schnellstens realisiert sowie umgesetzt werden. Wenn es geht auch rückwirkend. Ich sehe hier drin eine Abzocke zu Lasten der schon schwer als genug Betroffenen. Die ARGE kann nicht eine teilweise Rückforderung des Sterbevierteljahres verlangen. Woher soll man als Hartz 4-Empfänger das Geld nehmen? Überall brüstet man sich lautstark, wie sozial Deutschland ist. Schämt man sich nicht? Wo ist hier die großgeschrie- bene Humanität? Armes Deutschland kann man nur sagen.
AntwortenLöschenDu sprichst mir aus dem herzen, da ich jetzt selbst davon betroffen bin. Es wird überall kundgetan wie sozial und reich doch Deutschland ist, wir schaffen das schon. Nur verspüre ich nur soziale Härte im Notfall für die eigene Bevölkerung.
LöschenIhr habt ja soooo Recht. Ich bekomme Grundsicherung. Eine Woche nach dem Tod meiner Frau bekomme ich ein Schreiben vom Amt. " Bitte überweisen sie den Überbezahlten Betrag Umgehend zurück. " Haben die Sorgen. Ich bin ja soooo stolz,das in Deutschland für die armen und Bedürftigen alles geregelt ist.
LöschenDeutschlnd ist nicht arm,bin auch hartz4 emfänger aber der scheiß Staat
AntwortenLöschenbrauch Geld um noch mehr Außländer aufnehmen zu können.Du als Deutscher bist doch im eigenen Land der letzte Dreck und da soll mal die Merkeln uns es gegenteil beweißen!!!!Den Außländer wird doch alles in Arsch gesteckt auf Kosten des kleinen mannes.Du kannst als deutscher unter Brücke schlafen schwarzer Mann sitzt in warmer Wohnung.das ist mehr als Beschämenswert.
Selten soviel Schwachsinn gelesen!
Löschenich bin zeit den 01.10.2014 witwe mein mann war 3jahre rentner und bekomme keine 3 monaten witwe rente ich bekomme direkt hatz 4 und muss mit 75o euro aus kommen davon mß ich die mitte zahlen mir bleiben 1o7 euro über
AntwortenLöschenBin leider auch Betroffen und nun spüre ich die Härte des ach so sozialen Staates. Mein Mann verstarb jetzt Ende September. War auf Amt und habe das gemeldet, jetzt bekomme ich noch eine Rückforderung für September wegen Überzahlung, da ja mein Mann noch Ende September verstorben ist. Bekomme Hartz IV und weiß nicht wie ich das stemmen soll. Zudem kommt noch, das meine Wohnung nun zu groß ist für eine Person und die Miete nicht mehr im vollem Umfang übernommen werden kann.. Habe mich gleich an die mir zuständige Gesellschaft gewendet, leider gibt es keine angemessenen Wohnungen. Mein Problem liegt jetzt darin, dass ich ab Januar mit 63 in Rente gehe muss und damit für die Arge nicht mehr zuständig bin. Das heist ich muß beim Umzug die Kosten selber tragen. Bin total überfordert damit. Bekomme Anfang Dezember meine Letzte Geldleistung und da die Rente Rückwirkend bezahlt wird, erst Ende Januar meine Rente. D. h. ich muß einen Monat ohne Geld leben und Mietschulden usw machen. Geld was ich zur Überbrückung dieses Monats angespart habe wird für die Beerdigungskosten verrechnet. Bin total verzweigelt und weiß nicht mehr weiter. Soviel zu unserem ach so sozialen Staat. Wir werden das schon schaffen.
AntwortenLöschenUnd wenn man arbeiten geht darf man noch ALLES nachversteuern !!!!
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